Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

1883 
Fällen, wobei es bloß auf technische Exrekution 
der Banren ankommt, und durch welche der 
ratisizirte Bau-Kosten--Betrag nicht über- 
schritten wird, ertheilt der Kreis-Ban-In- 
spektor ohne Rückfrage Resolution. — Jedes 
Jahr muß er wenigst einmal seinen Kreis 
bereisen, um gebörige Nachsicht über die vor- 
genommenen Bauten, und über den Zu- 
stand der darin befindlichen Staats. Gebaude 
zu führen. 
E) Derselbe jastifizirt die Bau-Rechnun- 
gen der Rentämter, im Gegenhalte der rati- 
f6zirten Ueberschläge; erläßt kierüber unter 
seiner Fertigung die geeigneten Bedenken, und 
macht, wenn Ersaz= Posten zu erholen sind, 
die Anzeige darüber an die Kreis-Finanz- 
Direktion. 
F) Er trägt Sorge, daß die Ueberschläge 
nach der bisber üblichen General-Mandatmäs- 
sigen Form verfaßt, und räcksichtlich der 
sroßen und kleinen Baufälle die Bestimmun- 
gen des General: Ban-Mandats vom 20. 
November 7757, bis eine näbere Vorschrift 
bierüber etwas anders bestimmt, genau be- 
solge werden. 
□) In allem, was das Banwesen des 
Kreises betrift, bat er sich die Bereini- 
gung der möglichsten Kosten Ersparniß mir 
der sorgsältigen und zweckmässigen Herstellung 
der Banten angelegen seyn zu lassen. 
6. 23. Der Ober-Aufschläger, Siegel- 
Beamte und tandbau= Inspektor stehen zwar 
in ihrer besondern Geschäfts-Führung unter 
der unmittelbaren teitung der ihnen vorgesez- 
ten Zemral= Stelle; jedoch dehnt sich die all- 
1884 
gemeine Aufsicht des Kreis-Finan), Direk- 
tors über das gesamte Finanz: Personal in 
seinem Kreise auch anf dieselben aus, und 
er hat nicht allein fie über jede zu seiner Kennr- 
niß gelangende Dienst-Vernachlässsgung und 
dienstwidrige Handlung zureche zu weisen; 
sondern auch nach Beschaffeubeit des Falles 
die Anzeige davon Unserm Finanz-Miuiste- 
rium zu machen. Auch haben sich die genann- 
ten zemralisirten Kreis-Behörden mit den 
Kreis-Finanz-Direkteren in allen Fällen, 
wo ein gemeinschaftliches Interesse ihren Wir- 
kungs-Kreis mie dem Wirkungs-Kreise der lez- 
eren in Berübrung bringt, jedesmal, bevor 
sie faktisch darin vorschreiten, zu benehmen. 
G. 24. Eben so bilden zwar die Kreie- 
Finanz= Direktionen selbstständige, von den 
General: Kreis-Kommissariaren ganz unab- 
bängige Stellen. — Da jedoch der General- 
Kreis-Kommissär durch Unser organisches 
Edikt vom 17. Juni d. J. angewiesen ist, 
die an ihn von Unserm Finanz-Ministerium 
gelangenden Aufträge zu befolgen, so sind zu- 
gleich die Kreis= Finanz-Direktoren schuldig 
und gebalten, alle in Gemäßbeit dieser Auf- 
träge ihnen ertheilten Weisungen der General" 
Kreis-Kommissäre auf das genaueste zu voll- 
ziehen; auch sich in allen Gegenständen, wo 
bei das Interesse der Finanz. Verwaltung mit 
dem Interesse der übrigen Adnmuistrations- 
Verwaltung des Kreises in Berührung kommt, 
sich mit den General-Kreis-Kommissariaten 
in benehmen, welchen dagegen auf ihrer Seile 
in Gegenständen eines gemeinschaftlichen In- 
teresse die Beobachtung eines gleichen Beneb-
	        
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