Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

1891 
Kreis--Finanz-Direktionen, und ihre Unter- 
Behoͤrden haben ihre Berichte an dieselben in 
gleicher Form, wie die Land--und Patrimo- 
nial-Gerichte an die General-Kreis-Kommis- 
sariate zu erstatten. — Auch müssen die an 
sie gelangenden Vorstellungen der Unterthanen 
in einer mit jenen Vorschriften analogen Form 
überreicht werden. 
§. 42. Der Ober-Aufschläger, Siegel- 
Beamte und tand-Bau= Juspektor erstatten 
ihre Berichte über die in ihren besonderen Wir- 
kungs-Kreis einschlägigen Geschäfte an die 
ihnen vorgesezte Zentral-Stelle. — Haben 
sie Anzeigen an den Kreis-Finanz-Direktor 
zu machen, und dessen Mirwirkung in ihrem 
Geschäfts-Kreise nachzusuchen, welche er, 
wenn sie der Dienst erfodert, ohne Verzug zu 
leisten bat, so baben sie sich auch biezu der 
Berichtsform zu bedienen, und der Kreis- 
Finanz-Direktor fertiger seinen jedesmaligen 
Erlaß an sie in eben der Form, wie an eine 
Unter-Bebbrde aus. 
C. 43. Der Kreis-Finanz-Direktor kann 
elnem Ratbe, oder Kanzlei-Individuum die 
Entfernung von seinen Amts-Geschäften nach 
Umständen auf 1.; Tage gestatten. — tän- 
Fere Entfernungen, oder Reise-Bewilligungen 
ausser kandes und an den Siz Unsers Hofla- 
gers erfedern eine verläufige Anfrage bei 
Unserm geheimen Finanz-Ministerium, von 
welchem sodann das Weitere veranlaßt wird. 
G. 44. Allen bei den Kreis-Finanz-Direk- 
tionen angestellten Individuen wird strenges 
Stillschweigen zur Pflicht gemache, und in 
Ansebung der Mittheilungen an Partheien, 
. —— 
1892 
unerlaubter Agentien und Geschenk-Annah- 
men, auf den 68. O. des organischen Edikts 
über die Kreis-Kommissariate verwiesen, dese 
sen Inhalt auch das Personal der Kreis-Fi- 
nanz-Direktionen auf das genaueste zu be- 
folgen bat. 
I. 45. Mit den Heuraths-Bewilligungen 
der Kreis" Finanz-Direktoren und Rätbe 
wird es gebalten, wie im 78. O. des gedach- 
ten Edikts bestimmt worden ist, und der Vor- 
trag darüber wird von Unserm geheimen Fi- 
nanz-Ministerium erstattet. 
G. 46. Der Kreis-Finanz= Direkcor hat 
gleichen Rang mit dem Kreis-Kanzlei-Di- 
rektor. — Eben so haben die Finanz= Räthe 
gleichen Rang mit den Kreis-Rätben. — 
Den Borrang entscheidet das Dienstes-Alter, 
sowohl bei gemeinschaftlichen Sizungen, als 
bei öffentlichen Feierlichkeiten. « 
UnsereKreis-Finanz-Dikekkorenund 
Kreis-Finanz-Räthe,sowiedieübrigenFi- 
nanz-Behoͤrden der Kreise, werden in den 
bleoben ihnen uͤbertragenen Geschaͤfts-Ge- 
genstaͤnden und damit verbundenen Obliegen- 
beiten und Befugnissen die Wichtigkeit des in 
sie gesezten Vertrauens von selbst erkennen. 
Wir dürfen daber erwarten, daß sie bemüht 
seyn werden, demselben vollständig und auf 
eine den Staats-Dienst sowohl, als sie 
ehrende Weise zu entsprechen. 
München den 8. August 1808. 
Max Joseph. 
Frhr. v. Montzelas. Gr. Morawiyhkp. Frbr. v. Hempesch.
	        
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