1891
Kreis--Finanz-Direktionen, und ihre Unter-
Behoͤrden haben ihre Berichte an dieselben in
gleicher Form, wie die Land--und Patrimo-
nial-Gerichte an die General-Kreis-Kommis-
sariate zu erstatten. — Auch müssen die an
sie gelangenden Vorstellungen der Unterthanen
in einer mit jenen Vorschriften analogen Form
überreicht werden.
§. 42. Der Ober-Aufschläger, Siegel-
Beamte und tand-Bau= Juspektor erstatten
ihre Berichte über die in ihren besonderen Wir-
kungs-Kreis einschlägigen Geschäfte an die
ihnen vorgesezte Zentral-Stelle. — Haben
sie Anzeigen an den Kreis-Finanz-Direktor
zu machen, und dessen Mirwirkung in ihrem
Geschäfts-Kreise nachzusuchen, welche er,
wenn sie der Dienst erfodert, ohne Verzug zu
leisten bat, so baben sie sich auch biezu der
Berichtsform zu bedienen, und der Kreis-
Finanz-Direktor fertiger seinen jedesmaligen
Erlaß an sie in eben der Form, wie an eine
Unter-Bebbrde aus.
C. 43. Der Kreis-Finanz-Direktor kann
elnem Ratbe, oder Kanzlei-Individuum die
Entfernung von seinen Amts-Geschäften nach
Umständen auf 1.; Tage gestatten. — tän-
Fere Entfernungen, oder Reise-Bewilligungen
ausser kandes und an den Siz Unsers Hofla-
gers erfedern eine verläufige Anfrage bei
Unserm geheimen Finanz-Ministerium, von
welchem sodann das Weitere veranlaßt wird.
G. 44. Allen bei den Kreis-Finanz-Direk-
tionen angestellten Individuen wird strenges
Stillschweigen zur Pflicht gemache, und in
Ansebung der Mittheilungen an Partheien,
. ——
1892
unerlaubter Agentien und Geschenk-Annah-
men, auf den 68. O. des organischen Edikts
über die Kreis-Kommissariate verwiesen, dese
sen Inhalt auch das Personal der Kreis-Fi-
nanz-Direktionen auf das genaueste zu be-
folgen bat.
I. 45. Mit den Heuraths-Bewilligungen
der Kreis" Finanz-Direktoren und Rätbe
wird es gebalten, wie im 78. O. des gedach-
ten Edikts bestimmt worden ist, und der Vor-
trag darüber wird von Unserm geheimen Fi-
nanz-Ministerium erstattet.
G. 46. Der Kreis-Finanz= Direkcor hat
gleichen Rang mit dem Kreis-Kanzlei-Di-
rektor. — Eben so haben die Finanz= Räthe
gleichen Rang mit den Kreis-Rätben. —
Den Borrang entscheidet das Dienstes-Alter,
sowohl bei gemeinschaftlichen Sizungen, als
bei öffentlichen Feierlichkeiten. «
UnsereKreis-Finanz-Dikekkorenund
Kreis-Finanz-Räthe,sowiedieübrigenFi-
nanz-Behoͤrden der Kreise, werden in den
bleoben ihnen uͤbertragenen Geschaͤfts-Ge-
genstaͤnden und damit verbundenen Obliegen-
beiten und Befugnissen die Wichtigkeit des in
sie gesezten Vertrauens von selbst erkennen.
Wir dürfen daber erwarten, daß sie bemüht
seyn werden, demselben vollständig und auf
eine den Staats-Dienst sowohl, als sie
ehrende Weise zu entsprechen.
München den 8. August 1808.
Max Joseph.
Frhr. v. Montzelas. Gr. Morawiyhkp. Frbr. v. Hempesch.