Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

1893 Königlich= 
Baierisches 
1304 
Regierun gso#blatt. 
  
XXXXVl. Stück. München, 
Mittwoch den 7. September 18c3. 
  
Edikt 
ber 
die Lehen-Vorhältnisse 
im Königreiche Baiern. 
  
Wir Maximilian Joseph, 
bon Gottes Gnaden König von Baiern. 
De.. neue Verfassung des Reiches fodert 
von selbst eine Veränderung des bisher 
in den verschiedenen Provinzen verschieden 
bestandenen Lehen-Wesens. 
Indem Wir daher bedacht waren, auch 
diesem Zweige der Staats Verwaltung, so 
viel es ohne Verlezung gegründeter Rechte 
der Einzelnen geschehen konnte, eine dem Gei- 
ste der Konstiturion angemessene gleichförmige 
Gestalt zu geben, find Wir von dem Gesichts- 
punkte ausgegangen, die Mängel und Gehre- 
sben des alten Lehenwesens zu heben, den 
Uebergang in freies Eigenthum, zur Beför- 
derung des Rational= Wehlstandes, möglichst 
zu erleichtern, und dieses Institut, von Miß- 
bräuchen und schädlichen Nebenbestimmungen 
befreit, in einfachere Formen zurückzuführen. 
In dieser Absicht haben Wir beschlossen, 
über die Verhältnisse, unter welchen in Zu- 
kunft Lehen in Unserm Reiche bestehen, und 
unter welchen die bieher bestandenen in freies 
Eigenthum übergehen können, das nachsol- 
geude Edikt zu erlassen. 
I. Titel. 
Allgemeine Bestimmungen. 
1. Kapitel- 
Künftige Lehen:Gattungen. 
S. 1. Künftig bestehen keine andere Lehen, 
als: Mann# Lehen der Krone. 
6. 2. Diese werden 
a) entweder von dem König selbst verliehen, 
und heissen Thron= Lehen, eder 
b) im Namen des Königs von dem obersten 
Lehenhofe, und heissen Kanzlei-Lehen. 
K z. Die Thron; Lehen bestehen 
in Wuͤtden, 
in Guͤtern. 
C. 4. Die Thronlehenbaren Würden fiud: 
das Krönt Dberst- Hofmeisteramr, 
das Kron: Oberst- Kämmereramt „ 
das Kron: Oberst - Marschallamt, 
das Kron-Oberst= Postmeisteraint. 
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