1895
K. S. Die Thronlehenbaren Güter bestehen
in jenen grösseren Herrschaften, mit deren Be-
stze die fürstliche, oder gräfliche Würde verbunt"
den ist.
S. 6. Als Kanzlei= tehen können solche
tandgüter bestehen, welche mit eigenen Ge-
richten versehen sind.
2. Kapitel.
Bebandlung der bisherigen könig-
lichen teben.
. 7. Alle bisber königlichen, Lehen, —
sie mögen ebemalige deutsche Reichs oder
Provinzial-Lehen, Ritter--Lehen, oder Beu-
tel: Lehen, Mann= teben oder Kunkel-Le-
ben, u. s. f. gewesen seyn, — sollen ein-
zeln nach ihren Verhältnissen untersucht wer-
den, ob und in welche der oben bestimmten
teben Gartungen sie eingereihrt werden
können.
G. 8. Die Untersuchung und Ausschei-
dung der teber wird durch das Ministertal-
Departement der auswriigen Angelegenbei-
ten verfügt.
S. o. Diejenigen teben, wusche bisher die
Racur der Beutel’, Gemeinen-, Bauern-
und Zins, tehen hatten, werden zur welre:
ren verordnungsmässigen Behandlung dem
königlichen Finanz= Ministerium übergeben.
C. o. Diejenigen kleineren Ritter- tehen,
welche in Zukunft mit keinem eigenen Ge-
richte versehrn, sendern der Gerichisbarkeit.
eines anderen Untergerichts untergeben wer-
1896
den, bleiben zur weiteren Behandlung dem
Ministerial-Departement der auswaͤrtigen
Angelegenheiten zugetheilt.
I. 11. Alle ausgeschiedenen Lehen, welche
nicht in eine der oben (Kapleel 1.) bestimm-
ten teben: Gattungen eingereiber werden,
sollen die tehen Eigenschaft verlieren, und
in andere Grund-Verträge umgeändert, oder
vollkommen allodifizirt werden.
S. 12. Zur gütlichen Ausgleichung hier-
über wird der Zeitraum bis zum 1. Jinner
13 1 festgeseze.
S. 13. Wenn bis dahin eine andere Aus-
gleichung nicht zu Stande kömmt, sollen
diese tehen in bodenzinsiges Eigenthum um-
geändert werden.
#4. Der Bedenzins foll sich dergestalt
nach dem Wertbe des tebens richten, gaß
nach der Verschiedenheit der Umstände der
dritte, oder vierte Theil des wabren Werths
des Lehens zum Bodenzins - Kapitale ange-
sezt, und solches mit drei vom Hunderte ver-
zinset werden foll. „
HG. 15. Der bienach berechnete Bobem
Zins wird in zwei gleichen Hälften, am
Obtabre und 1. April jeben Jahres an das
betreffende allgemeime Reutamt emrrichte
K. r6. Der Boden= Zins wird alsbald in
dem Hypotheken- Buche vorgemerkt.
C. 17. Durch die Festsezung des Beden=
Zinses wird das Gut von allen, aus dem
vorigen tehen- Verbande fließenden Bürden