Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

1895 
K. S. Die Thronlehenbaren Güter bestehen 
in jenen grösseren Herrschaften, mit deren Be- 
stze die fürstliche, oder gräfliche Würde verbunt" 
den ist. 
S. 6. Als Kanzlei= tehen können solche 
tandgüter bestehen, welche mit eigenen Ge- 
richten versehen sind. 
2. Kapitel. 
Bebandlung der bisherigen könig- 
lichen teben. 
. 7. Alle bisber königlichen, Lehen, — 
sie mögen ebemalige deutsche Reichs oder 
Provinzial-Lehen, Ritter--Lehen, oder Beu- 
tel: Lehen, Mann= teben oder Kunkel-Le- 
ben, u. s. f. gewesen seyn, — sollen ein- 
zeln nach ihren Verhältnissen untersucht wer- 
den, ob und in welche der oben bestimmten 
teben Gartungen sie eingereihrt werden 
können. 
G. 8. Die Untersuchung und Ausschei- 
dung der teber wird durch das Ministertal- 
Departement der auswriigen Angelegenbei- 
ten verfügt. 
S. o. Diejenigen teben, wusche bisher die 
Racur der Beutel’, Gemeinen-, Bauern- 
und Zins, tehen hatten, werden zur welre: 
ren verordnungsmässigen Behandlung dem 
königlichen Finanz= Ministerium übergeben. 
C. o. Diejenigen kleineren Ritter- tehen, 
welche in Zukunft mit keinem eigenen Ge- 
richte versehrn, sendern der Gerichisbarkeit. 
eines anderen Untergerichts untergeben wer- 
1896 
den, bleiben zur weiteren Behandlung dem 
Ministerial-Departement der auswaͤrtigen 
Angelegenheiten zugetheilt. 
I. 11. Alle ausgeschiedenen Lehen, welche 
nicht in eine der oben (Kapleel 1.) bestimm- 
ten teben: Gattungen eingereiber werden, 
sollen die tehen Eigenschaft verlieren, und 
in andere Grund-Verträge umgeändert, oder 
vollkommen allodifizirt werden. 
S. 12. Zur gütlichen Ausgleichung hier- 
über wird der Zeitraum bis zum 1. Jinner 
13 1 festgeseze. 
S. 13. Wenn bis dahin eine andere Aus- 
gleichung nicht zu Stande kömmt, sollen 
diese tehen in bodenzinsiges Eigenthum um- 
geändert werden. 
#4. Der Bedenzins foll sich dergestalt 
nach dem Wertbe des tebens richten, gaß 
nach der Verschiedenheit der Umstände der 
dritte, oder vierte Theil des wabren Werths 
des Lehens zum Bodenzins - Kapitale ange- 
sezt, und solches mit drei vom Hunderte ver- 
zinset werden foll. „ 
HG. 15. Der bienach berechnete Bobem 
Zins wird in zwei gleichen Hälften, am 
Obtabre und 1. April jeben Jahres an das 
betreffende allgemeime Reutamt emrrichte 
K. r6. Der Boden= Zins wird alsbald in 
dem Hypotheken- Buche vorgemerkt. 
C. 17. Durch die Festsezung des Beden= 
Zinses wird das Gut von allen, aus dem 
vorigen tehen- Verbande fließenden Bürden
	        
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