Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

173

Tabelle  verfertiget,  und  an  Uns  laͤngstens  in  der
Haͤlfte  des  naͤchsten  Monats  einsendet.

Wir  werden  hieraus  eine  General=  Uebersichts-Tabelle
  verfertigen,  und  dieselbe  mit
jedem  Monate  in  Unserm  Regierungsblatte
bekannt  machen  lassen.

.  12.

Unsere  Landrichter  haben  mie  Schlusse
eines  jeden  Vierteljahres  den  ihnen  vorgesezten
  General-Kreis-Kommissariaten,  nach
anliegender  Form,  eine  detaillirte  Tabelle
lhrer  unterhabenden  Kordons=  Mannschaft
vorzulegen,  und  bei  der  Konduite  auch  die
Sngasen,  nebst  derselben  Veranlassung,  zu  bemerken;
  auch  beizufügen:  ob  der  Mann  im
Dienste  erackt,  aufmerksam,  geschickt,  ausrichtsam,
  oder  nachlässig,  in  seinem  Betragen
  unordentlich,  nich  verständig  u.  dgl.  sey.

*ee

Auch  von  diesem  effektiven  Standausweise
der  Kordonêmannschaft  ist  eine  Haupt-Tabelle
zu  verfassen,  und  Uns  gehorsamst  von  jenen  General-Kreis-Koinmissariaten,
  welche  in  ihreu

  Bezirken  einen  Kordon  haben,  vorzulegen.
.  14.

Da  Pir  einen  solchen  effektiven  Standausweis
  von  jenem  Kordon,  der  in  der  ehemaligen
  Provinz  Baiern  bestand,  schon  erhalten
  haben,  denselben  aber  von  jenem
Kordon  noch  vermissen,  der  in  den  Provinzen
  Franken  und  Oberpfal;z  errichtet
wurde;  so  erwarten  Wir  von  den  betreffenden
General-Kreis-Kommissariaten  die  alsbaldige
Einsendung  dieser  effektiven  Standausweis-Tabellen,
  um  hieraus  die  Stationen,  dann

174

Stärke  und  Besezung  des  Kordons  ersehen
zu  können.
.  15.

Mit  dem  Schlusse  eines  jeden  Vierthahres
  hat  endlich  auch  jedes  General-Kreis-Kommissariat
  Uns  anzuzeigen:  wie  der  Kordon
  seiner  Schuldigkeit  nachkomme,  ob  der
Dienst  genau  gemacht  werde,  ob  die  Kordonisten
  Wohlthat  dem  Unterthane  sind,  oder
nicht  vielmehr  durch  Ercessen  demselben  zur
Last  werden,  welche  Gebrechen  hier  und  da
Statt  hatten,  oder  noch  haben,  ob  und  wie

denselben  gesteuert  worden,  oder  auf  welche  Art

denselben  durch  eine  allgemeine  Verfügung

abzuhelsen  wäre.
6  .  16.

Wegen  der  Kordons-Kosten-Konkurrenz
  und  derselben  Verrechnung  bleibt  es
endlich,  so  weit  es  die  ehemalige  Provinz
Baiern  betrift,  vor  der  Hand  bei  Unserer
unterm  11.  Dezember  v.  J.  einsweil  erlassenen
Verfuͤgung.

Von  dem  ersten  Oktober  anfangend  hat
aber  jedes  General=  Kreis:  Kommissariar  in
seinem  Bezirke  die  Kordons-Rechnungen
abhören  und  justifiziren  zu  lassen,  und  dieselben
sodann  an  Unser  Ministerium  des  Innern
zur  Superrevision  einzuschicken.

Unser  General=  Kreis-Kommissariat  hat
für  den  Vollzug  dieses  Unsers  allerhöchsten
Befehls  zu  wachen  und  sich  hienach  zu  achten.

München  den  31.  Jänner  1809.

Max  Joseph.

Freiherr  von  Moncgelas.
Auf  koniglichen  allrbbchssen  Befehl

der  General  =  Sekretär
F.  Kobell.