Inhaltsverzeichnis : Rosenheimer Anzeiger. 64. Jahrngang (64)

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ist  auch  berechtigt,  in  Ausnahmefällen  Auszahlungen  für
einen  längeren  Zeitraum  zu  gestatten.  ·
An  die  auf  Grund  der  Bekanntmachung,  betr.  die
Überwachung  ausländischer  Unternehmungen,  vom  4.  September
  1914  (N.-G.-Bl.  S.  397)  bestellten  Ausfsichtspersonen
  können  Auszahlungen  zum  Zwecke  des  Betriebes
ohne  weiteres  und  in  jedem  Umfange  geleistet  werden.
2.  Entnahmen  aus  geschlossenen  Depots  (Stahlfächern)
ist  Angehörigen  feindlicher  Staaten  nur  unter  Zuziehung

4.  Überlassung  von  Gegenständen

Stellv.  Genfdo.  XI.  A.--K.
III.  Nr.  14367/1544.

Auf  Grund  des  §  95  des  Preußischen  Gesetzes  vom
4.  Juni  1851  in  Verbindung  mit  Artikel.  68  der  Reichsverfassung
  wird  fũr  die  Dauer  des  Kriegszustandes  folgendes

Verbot

erlassen:
Die  entgeltliche  wie  unentgeltliche  Überlassung  von
Gegenständen  jeglicher  Art  an  Kriegsgefangene  ist,  soweit

eines  Beamten  der  Bank  geitattet.  Der  Beamte  ist  dafür
verantwortlich,  daß  nur  Geld  in  dem  unter  1  bezeichneten
Umfange  entnommen  wird.  Andere  Gegenstände,  wie
Urkur  den,  Pläne,  Negative,  verschlossene  Pakete  und  vergl.
dürfen  nur  mit  Genehmigung  der  zuständigen  Regierung
entnommen  werden.

In  wie  weit  und  in  welchem  Umfange  Wertpapiere
zur  Geltendmachung  der  damit  verbundenen  Rechte  entnommen
  werden  dürfen,  entscheidet  die  zuständige  Regierung.

Der  Kommandierende  General
von  Haugwitz.
General  der  Infanterie.

jeglicher  Art  an  Kriegsgefangene.

Cassel,  den  5.  3.  1915.

nicht  von  der  zuständigen  Stelle  die  Erlaubnis  erteilt  ist,
verboten.

Zuwiderhandlungen  werden,  sofern  die  bestehenden
Gesetze  keine  höhere  Freiheitsstrase  bestimmen,  mit  Gefängnis
  bis  zu  einem  Zahre  bestraft.

Der  Versuch  ist  strafbar:  die  Verfolgung  des  Versuchs
trin  nur  auf  Antrag  des  srellvertretenden  Generalkommandos
  ein.

Der  Kommandierende  General
von  Hangwig,
General  der  Infanterie.

(Siehe  auch:  Verhalten  der  Bevölkerung  gegenüber  den  außerhalb  der  Lager  auf  Arbeit  befindlichen  Kriegsgefangenen.

Befehl  vom  1.  1.  1916.  Ib.  Nr.  5985/16.

Abgedruckt  unter  Nr.  33  dieser  Zusammenstellung.)

5.  Betr.  Pferdeverschleppung.

Stellv.  Genkdo.  XI.  A.-K.
In.  Nr.  32897.

Cassel,  13.  ö.  1916.

Bekanntmachung.

Nach  Verfügung  des  Kgl.  Kriegesministeriume  vom
24.  4.  15,  M.  J.  Nr.  7506/15.  A.  1  Bhaben  die  stellvertretenden
  Generalkommandos  innerhalb  ihres  Pserdegestellungsbezirkes
  für  ihren  Pferdebedarf  selbst  zu  sorgen.
Dies  hat  durch  freihändigen  Ankauf  oder  durch  Aushebung
zu  geschehen.

Ohne  Genehmigung  des  siellv.  Genkdos,  darf  infolgedessen
  keine  fremde  Ankaufskommission  innerhalb  des
Pferdegestellungsbezirkes  XI.  A.-K.  Pferde  erwerben.  Nur
die  Remonte-Juspektion  hat  das  Recht,  Pferdeankäuse  vorzunehmen,
  wobei  sie  sich  vornehmlich  an  die  vom  Genkdo.
eingerichteten  Pferdemärkte  zu  halten  haben  wird.

Der  Pferdegestellungsbezirk  des  XI.  A.-K.  umfaßt
den  Korpsbezirk  mit  Ausnahme  der  Kreise  Marburg,
Biedenkopf,  Kirchhain,  Ziegenhain,  Hersfeld  und  Hünfeld,
die  dem  XVIII.  A.-K.  gehören.  Ferner  verfügt  das
XI.  A.-K.  über  die  Kreise  Göttingen,  Stadt  und  Land.
Einbeck,  Northeim,  Osterrode,  Uslar,  Münden,  Zellerfeld,
Ilfeld  und  Duderstadt  der  Provinz  Hannover.

Auf  Grund  des  §  8  und  §9  des  Gesetzes  üÜber
den  Belagerungszustand  vom  4.  Juni  1851  in  Verbindung
mit  Artikel  68  der  Reichsverfassung  wird  daher  für  die
Dauer  des  Krieges  folgendes  Verbot  erlassen:

Niemand  darf  ohne  giltigen  Erlanbnisschein  des
siellv.  Genkdos.  XI.  A.-K.  oder  der  Remonte-Inspektion
im  Pferdegestellungsbezirt  XI.  A.-K.  Pferde  freihöndig
ankaufen,  oder  aus  diesem  Bezirk  ausführen,  soweit  nicht
Ziffer  3  der  Ausführungsbestimmungen  etwas  anderes
besagt.  Verboten  werden  ferner  Pferdeverschleppungen
von  einem  Kreis  (Verwaltungsbezirk)  in  den  andern:
jedoch  darf  der  Antrieb  der  Pferde  zu  den  vom  Genkdo.
eingerichteten  Märkten  (Genkdo.  Verfg.  vom  1.  5.  1915,
IVd  Nr.  30  095)  nicht  verhindert  werden.

Diese  Verordnung  tritt  sofort  mit  der  Verkündigung
in  Krast.  Zuwiderhandlungen  werden  sofern  die  bestebenden
  Gesetze  keine  höhere  Freiheitsstrafen  bestimmen,  mit
Gesängnis  bie  zu  einem  Jahre  bestraft.