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Instruktion, welche die Hauptpunkte seines
Diensies enthälr, versehen.
Ein Theil der Polizei-Wachen soll immer
zu känlich und nächrlichen Hatrouillen ver-
wender, der andere zu den Diensten der Po-
lizei Direkrion bereit gehalten werden.
S. 15. Die Dauer des Dienstes ist bei
dem untergeordneren Polizeipersonal nur
durch das Wohlverbalten bedinge; deßwegen
sollen unverheurarbete Subjekte dazu ausge-
wählt, und die Verbeurathung nicht e#e
Nachweisung anderer Nabrungsquellen ge-
siartet werden. ·-
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thcilandcnPolizeistmfenbe.iehm-;wshl
aber kann der Polizei-Direktion jährlich eine
Summe zur Belohnung besonderen Fleißes,
und ausserordentlicher Dienste auf die Po-
lizeigefälle angewiesen wer¼den. * ç
S. 17. Die Registratur muß beständig in
gurer Ordnung erhalten und nach den Ge-
genständen abgerbeilt werden, wie s#ie in
dieser Instruktion geordner sind.
II. Absch u'kte.
Von den Oienst-Verrictungen der
Polizel= Olrektion.
. 18 Die Verwaltung der kokal Polizei
in den Seäeren se.immer Jenaue Kenntniß
aller Ertlichen und persoönlichen Ver-
bältnisse voraus.
10 Um jene in erlangen, ist die Her-
stellung eines topographischen Planes
—
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nothwendig. Die Kenntniß der Personen
erlangt die Poluei= Direkeion durch die Kon-
seription der Einwohner und Frem-
deu.
§. 20. Die Konskription der Einwohner
wird durch besondere Familienboögen
bergestellt, in welche jeber Hausvater stch · und
die zu seiner Familie gehoͤrigen Personen
eimrägr. » '
H.st.DiefeFamilimbögenwerden-nach
·deåNumemver.Häuskrunddkc.-O.uak-
tiere gereibet, und balbjährig zur Zeit der
Mierbe-Veränderungen neuerdings geordnet
und revidirt.
G. 22. Die Veraͤnderungen, welche der
Polize": Drrektion durch die Civilregsster be-
kanne werden, müssen daher eben so, wie die
Beränderungen der Gesellen, tebrjungen und
Dienstboten, welche von den Hausvätern
angezeigt werden müssen, in den Familien=
bögen vorgemerkt werden.
§&3. Die Fremden werden in chro-
nologischer Ordnung in ein besonderes Buch
eingetragen, welches zugleich mit ciner al-
phabetischen Rachweisung verseben ist.
G. :4. Die Pollzei-Direktion erfährt die
Fremden *
a) durch die Reisepässe,
b) durch die Thorzettel,
P) durch die Anzeinen der Gastwirtbe und
anderer Sinwobner, welche Fremde in
ihre Welnungen aufnehmen.
6. 25. Die Fremden, welche durch Städ-
te passiren, wo sich Poligei: Direktionen be-
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