Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1898. (26)

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Instruktion, welche die Hauptpunkte seines 
Diensies enthälr, versehen. 
Ein Theil der Polizei-Wachen soll immer 
zu känlich und nächrlichen Hatrouillen ver- 
wender, der andere zu den Diensten der Po- 
lizei Direkrion bereit gehalten werden. 
S. 15. Die Dauer des Dienstes ist bei 
dem untergeordneren Polizeipersonal nur 
durch das Wohlverbalten bedinge; deßwegen 
sollen unverheurarbete Subjekte dazu ausge- 
wählt, und die Verbeurathung nicht e#e 
Nachweisung anderer Nabrungsquellen ge- 
siartet werden. ·- 
sto.DasPolizrtpcrsonalesollansser 
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aber kann der Polizei-Direktion jährlich eine 
Summe zur Belohnung besonderen Fleißes, 
und ausserordentlicher Dienste auf die Po- 
lizeigefälle angewiesen wer¼den. * ç 
S. 17. Die Registratur muß beständig in 
gurer Ordnung erhalten und nach den Ge- 
genständen abgerbeilt werden, wie s#ie in 
dieser Instruktion geordner sind. 
  
  
II. Absch u'kte. 
Von den Oienst-Verrictungen der 
Polizel= Olrektion. 
. 18 Die Verwaltung der kokal Polizei 
in den Seäeren se.immer Jenaue Kenntniß 
aller Ertlichen und persoönlichen Ver- 
bältnisse voraus. 
10 Um jene in erlangen, ist die Her- 
stellung eines topographischen Planes 
— 
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nothwendig. Die Kenntniß der Personen 
erlangt die Poluei= Direkeion durch die Kon- 
seription der Einwohner und Frem- 
deu. 
§. 20. Die Konskription der Einwohner 
wird durch besondere Familienboögen 
bergestellt, in welche jeber Hausvater stch · und 
die zu seiner Familie gehoͤrigen Personen 
eimrägr. » ' 
H.st.DiefeFamilimbögenwerden-nach 
·deåNumemver.Häuskrunddkc.-O.uak- 
tiere gereibet, und balbjährig zur Zeit der 
Mierbe-Veränderungen neuerdings geordnet 
und revidirt. 
G. 22. Die Veraͤnderungen, welche der 
Polize": Drrektion durch die Civilregsster be- 
kanne werden, müssen daher eben so, wie die 
Beränderungen der Gesellen, tebrjungen und 
Dienstboten, welche von den Hausvätern 
angezeigt werden müssen, in den Familien= 
bögen vorgemerkt werden. 
§&3. Die Fremden werden in chro- 
nologischer Ordnung in ein besonderes Buch 
eingetragen, welches zugleich mit ciner al- 
phabetischen Rachweisung verseben ist. 
G. :4. Die Pollzei-Direktion erfährt die 
Fremden * 
a) durch die Reisepässe, 
b) durch die Thorzettel, 
P) durch die Anzeinen der Gastwirtbe und 
anderer Sinwobner, welche Fremde in 
ihre Welnungen aufnehmen. 
6. 25. Die Fremden, welche durch Städ- 
te passiren, wo sich Poligei: Direktionen be- 
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