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als es zur Verwaltung des Pfarramtes
erfoderlich ist, sich bekannt gemacht habe?
6. In wie fern man uͤberhaupt von ihm den
Grad von tebegeschicklichkeit und tehrweisheit,
von Religiosfet und Morali-Gtät
zu erwarten berechtigt sey, der dazu
erfoderlich ist, daß er als Prediger, titurg
und Seelsorger, dann als Katecher
und Schulaufseher, sein Amt mit Würde
und Segen führe?
c) In Ansebung der äusseren Form der
mündlichen Prüfung, und der Pflichten der
Eraminatoren werden hier eben die Vorschriften
gegeben, die oben im zweiten Abschnicte
G. VI. c) festgesezt worden sind.
G. VI.
Abfassung des Urtheils über die
examinirten Kandidaten.
a) Während der Prüfüng selbsft bar jederder
Examinatoren sein individuelles Urtheil
auf eben die Weise, wie oben im zweiten
Abschnitte G. VII. a) verordnet ist, kurz zu
bemerken, und diese Notaten nachber als
Grundlage des abzufassenden allgemeinen
Artheils dem Prüfungsprokokolle beizulegem.
b) Nach geendigter Prüfung wird von
den Rärben des General-Konsistoriums den:
senigen Kandidaten, die sich in dem einen
oder anderen Stücke mangelbaft bewiesen
baben, besonders bemerklich gemacht: welche
tücken sie mit doppeltem Fleiße auszusüllen,
und welche Hilfsmittel und Uebungen
sie dabei anzuwenden haben.
)Wenn bierauf die Kandidaten abge-
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treten sind, so wird von den Examinatoren
uͤber die Tuͤchtigkeit eines jeden, nach den
Gesichtspunkten, welche theils oben im zweiten
Abschnitte §. VII. b) bestimmt, theils im
vorigen VI. H. angewiesen sind, berathschlage,
und ein Protokoll uͤber den Erfolg
der Pruͤfung nach Maßgabe der Rubriken
in beiliegendem Schema C. aufgenommen,
worin besonders auch anzugeben ist:
1. ob der Kandidat seit der vorigen Prüsung
in Kenntuissen und Fertigkeiten
Fortschritte gemacht babe;
2. ob die Eraminatoren ihm nach seiner ger
samten Qualisikation, d. b. rücksichrlich
seiner Fäbigkeiten, Kenntnisse, Fertigkeiten
und sittlichen Eigenschaften, unt
Bezug auf die im folgenden V. anzugebenden
näheren Bestimmungen, die Noc
vorzüglich, sehr gur, gut, binlänglich,
nothdürftig, sch wach
eder unrüchtig zu erkermen.
Welche Erinnerungen wegen seiner weiter
fortzusezenden Bildung sie ihm zu ertbeilen
für nötbig befunden baben.
d) Die schriftlichen Urtheile der Eramtnatoren
über die Probe-Arbeiten des Kandidaten,
und ihre während der Prüfung aufgezeichneten
Bemerkungen, werden so, wie oben
im zweiten Abschnitte I. VII. c) verordnet
ist, nun nach Mehrbeit der Stimmen
in ein allgemeines, nach dem Schema C.
artikulirtes Urtbeil zusammengefaßt, und
dieses von sämmtlichen Eraminatoren unterzeichnet,
wobei es im Falle bedeutender Verschiedenheit
der Resultate dem abweichenden
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