Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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als  es  zur  Verwaltung  des  Pfarramtes
erfoderlich  ist,  sich  bekannt  gemacht  habe?

6.  In  wie  fern  man  uͤberhaupt  von  ihm  den
Grad  von  tebegeschicklichkeit  und  tehrweisheit,
  von  Religiosfet  und  Morali-Gtät
  zu  erwarten  berechtigt  sey,  der  dazu
erfoderlich  ist,  daß  er  als  Prediger,  titurg
  und  Seelsorger,  dann  als  Katecher
und  Schulaufseher,  sein  Amt  mit  Würde
und  Segen  führe?

c)  In  Ansebung  der  äusseren  Form  der
mündlichen  Prüfung,  und  der  Pflichten  der
Eraminatoren  werden  hier  eben  die  Vorschriften
  gegeben,  die  oben  im  zweiten  Abschnicte
  G.  VI.  c)  festgesezt  worden  sind.

G.  VI.

Abfassung  des  Urtheils  über  die
examinirten  Kandidaten.

a)  Während  der  Prüfüng  selbsft  bar  jederder
  Examinatoren  sein  individuelles  Urtheil
auf  eben  die  Weise,  wie  oben  im  zweiten
Abschnitte  G.  VII.  a)  verordnet  ist,  kurz  zu
bemerken,  und  diese  Notaten  nachber  als
Grundlage  des  abzufassenden  allgemeinen
Artheils  dem  Prüfungsprokokolle  beizulegem.

b)  Nach  geendigter  Prüfung  wird  von
den  Rärben  des  General-Konsistoriums  den:
senigen  Kandidaten,  die  sich  in  dem  einen
oder  anderen  Stücke  mangelbaft  bewiesen
baben,  besonders  bemerklich  gemacht:  welche
  tücken  sie  mit  doppeltem  Fleiße  auszusüllen,
  und  welche  Hilfsmittel  und  Uebungen
  sie  dabei  anzuwenden  haben.

)Wenn  bierauf  die  Kandidaten  abge- 



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treten  sind,  so  wird  von  den  Examinatoren
uͤber  die  Tuͤchtigkeit  eines  jeden,  nach  den
Gesichtspunkten,  welche  theils  oben  im  zweiten
  Abschnitte  §.  VII.  b)  bestimmt,  theils  im
vorigen  VI.  H.  angewiesen  sind,  berathschlage,
  und  ein  Protokoll  uͤber  den  Erfolg
der  Pruͤfung  nach  Maßgabe  der  Rubriken
in  beiliegendem  Schema  C.  aufgenommen,
worin  besonders  auch  anzugeben  ist:

1.  ob  der  Kandidat  seit  der  vorigen  Prüsung
  in  Kenntuissen  und  Fertigkeiten
Fortschritte  gemacht  babe;

2.  ob  die  Eraminatoren  ihm  nach  seiner  ger

samten  Qualisikation,  d.  b.  rücksichrlich

seiner  Fäbigkeiten,  Kenntnisse,  Fertigkeiten
  und  sittlichen  Eigenschaften,  unt

Bezug  auf  die  im  folgenden  V.  anzugebenden

  näheren  Bestimmungen,  die  Noc

vorzüglich,  sehr  gur,  gut,  binlänglich,
  nothdürftig,  sch  wach
eder  unrüchtig  zu  erkermen.

Welche  Erinnerungen  wegen  seiner  weiter

  fortzusezenden  Bildung  sie  ihm  zu  ertbeilen

  für  nötbig  befunden  baben.

d)  Die  schriftlichen  Urtheile  der  Eramtnatoren
  über  die  Probe-Arbeiten  des  Kandidaten,
  und  ihre  während  der  Prüfung  aufgezeichneten
  Bemerkungen,  werden  so,  wie  oben
im  zweiten  Abschnitte  I.  VII.  c)  verordnet
  ist,  nun  nach  Mehrbeit  der  Stimmen
in  ein  allgemeines,  nach  dem  Schema  C.
artikulirtes  Urtbeil  zusammengefaßt,  und
dieses  von  sämmtlichen  Eraminatoren  unterzeichnet,
  wobei  es  im  Falle  bedeutender  Verschiedenheit
  der  Resultate  dem  abweichenden

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