Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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bewiesen  hat,  in  einem  Pfarramte  angestellr

werden  könne.  «
g)EntscheidenveGkünbe,einenKandidaten

  fuͤr  ganz  untuͤchtig  zu  einem  Pfarramte
  zu  erklaͤren,  sind  folgende:

1.  Wenn  er  durch  seine  Zeugnisse,  durch
seine  Aeusserungen  in  der  Pruͤfung,  und
durch  sein  Benehmen  bei  der  Katechisation
  und  Predigt  zeigt,  daß  er  uͤber  die
Wabrheiten  der  Religion  leichtsinnig
denkt,  und  fuͤr  Moralitaͤt  und  Religiositaͤt
  keine  Achtung  hat;

2.  wenn  er  sich  im  Teutschen  nicht  richtig,
bestimmt,  deutlich  und  zusammenhaͤngend
  sowohl  im  muͤndlichen,  als  schriftlichen
  Vortrage  ausdruͤcken  kann;

3.  wenn  er  so  wenig  Latein  versteht,  daß
er  nicht  einmal  ein  theologisches  Buch,
oder  einen  leichten  klassischen  Schriftsteller
  zu  Übersezen  im  Stande  ist;

4  wenn  er  mit  dem  Inhalte  und  Geiste
der  neutestamentlichen  Schristen  unbekaunt,
  und  in  ihrer  populéren  und  praktischen
  Behandlung  ganz  unwissend  eist;

§.  weun  es  ihm  auch  an  Kenntniß  der  Neligions=
  und  Sietenlehre  so  sehr  seblt,
daß  er  nicht  eiumal  die  Haurtwahrbeiten
derselben  deutlich  zu  entwickeln  und  gegen
Cinwürfe  zu  vertheidigen  vermag;

6.  wenn  er  in  der  Kirchen=  und  Dogmen-Geschichte,
  in  der  Resormations-Geschichte
und  Symbolik  ganz  unwissend  befunden
wird;

7.  wenn  er  aus  den  philosophischen  Wissenschaften
  nichtleinmal  so  viel  weiß,  als  zum

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Verstehen  der  daraus  in  die  Theologie
aufgenommenen  Begriffe  und  Ausdrücke
notbwendig  ist;  «
s)wennekübekhauptinseinenProbe-Ak-'
beiten  und  Antworten,  so  wie  in  seiner

Predigt  und  Katechisation,  Mangel  an

Faͤhigkeit  zur  Beurtheilung  des  Praktischen

in  der  Religionslehre,  und  zur  Ausfuͤhrung

  der  praktischen  Geschäfte  des  geistlichen
  Amtes  bewiesen  hat;

9)  wenn  er  wegen  organischer  und  körperlicher
  Gebrechen,  oder  wegen  einer  ganz
unverständlichen  Stimme  und  Aussprache
befürchten  läßt,  daß  er  nie  im  Predigeammte
  werde  Nuzen  stiften  können.

Die  Mängel,  welche  unter  Nro.  #r,  2,  4.
5,  8,  9  augegeben  sind,  sind  jeder  an  sich
allein  schon  hinlänglich,  um  die  vellige  Ausschliessung
  eines  Kandidaten  vom  Pfarramte
zu  begründen;  die  unter  Nro.  3,  6  und  7
erwähnten  sind  wenigstens  vereinigt  binreichend,
  den  Kandidaten  für  untüchtig  zu
erklären.

Das,  nach  dem  Schlusse  der  Kirchen-Sektion,
  über  jeden  zur  Anstellung  geprüften
Kandidaten  gefällte  allgemeine  Urtheil,  und
die  ihm  zu  Theil  gewordene  Befibigungs=Note
  ist  demselben  in  einem  eigenen,  über
diese  Prüfung  auszustellenden  Arteste  bekannt
zu  machen.

Jeder  nach  der  Aufnahms  Peüfung  noch
nicht  ordinirte  Kandidat  ist  nun  auch,  wenn  er
zu  Folge  des  erhaltenen  Aktestes  eine  von  den
Noren:  vorzüglich,  sehr  gur,  gut,
binlänglich,  norbdürftig,  erlange,