Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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lichen Patronats sind, bei schicklicher Gelegen- 
heit entweder mit benachbarten Pfarreien als 
Filialen verbunden, oder durch bessere Dota- 
tion auf einen Ertrag von wenigstens 400 fl. rei- 
nen Einkommens gebracht werden. 
c) Zur Ausmittlung des reinen Ertrages 
der Pfarreien sollen uͤberall neue obrigkeitlich 
beglaubigte, nach gleichfoͤrmigen Grundsaͤzen 
und b stin Du chsch itts Summen berech- 
nete Fassionen aufgenommen werden. 
d) Die darauf sich gruͤndende Eintheilung 
und Uebersicht saͤmtlicher Klassen der prote- 
stantischen Pfarreien, und die summarischen 
Angaben ihres reinen Ertrages sollen dem- 
nächst öffentlich bekannt gemacht werden. 
G. II. 
Klassifikation sämtlicher Pfarr- 
amts-Kandidaten, nach dem Reful- 
tate sowohl ihrer Aufnahme-, als 
ihrer Anstellungs-Prüfung. 
Zur Beurtheilung der im Pfarramte anzu- 
stellenden Subjekte ist das General-Konfisto- 
rium beauftragt: 
a)) über alle wirklich zur Aufnahme gelangten 
Kandidaten gleich nach ihrer ersten Prü- 
fung eine jährlich fortzzende Klassift= 
kation abzufassen, worin dieselben 
1) nach ihrem Namen, 
2) Geburtsort, 
3) Lebensalter, 
4) Ort und Dauer ihrer Universitaͤts-Stu—- 
dien, 
5) erhaltener Qualifikations-Rote, und 
6) rorlsufiger Bestimmung 
eingezeichnet werden. 
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b) auf der daneben stehenden Seite als- 
daun, nach vollendeter zweiter oder Anstel- 
lungs-Prüfung, bei jedem Kandidaten der 
Reihe nach weiter einzutragen, 
7) wo derselbe seine Kandidaten-Jahre zu- 
gebracht, 
8) wie lange er als Pfarr-Gehülfe, 
0) ob und wo er in Schulstellen oder als 
Jugend-Lehrer Dienste geleister, 
10) welche Zeugnisse er dabei über seine Fä- 
higkeicen, Kenntnisse und Geschicklichkeir, 
und 
11) über sein sittliches Verhalten erlange habe, 
12) an welchem Tage seine Anstellungs-Prü- 
sung vorgenommen, 
13) welche Note ihm bei dieser zugetheilt 
worden sey. 
„c) In einer besomnderen Tabelle die in der 
ersten oder zweiten Prüfung als schwach 
oder als untüchtig abgewiesenen Subjekte 
nach ähnlichen Rubriken zu verzeichnen. 
# Diese Verzeichnisse sollen in der Registra- 
tur des Ministeriums des Innern aufbewahrr, 
zu leichterer Uebersicht auch mit alphaberischem 
Namens-Register der darin enrhaltenen 
Individuen versehen, und vom General-Kon- 
sistorium jedesmal bei den Vorschlágen zur 
Anstellurg von Pfarramts-Kandidaten genau 
berücksichtiget werden. 
K. III. 
Klassifikation sämrlicher bereits 
im Amte stehender Geistlichen, nach 
der über sie zu führenden 
Kontrolle. 
a) Weil in der Folge diejenigen Geistlichen,
	        
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