Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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d) in Ruͤcksicht solcher Pfarrstellen, womit 
ein Decanat, oder eine Schul-Inspection, 
oder ein Schullehrer und Schullehrerbil- 
dungs Geschäfte verkumden ist, bei wel- 
chem daher auf die zu diesen Geschäften 
erfoderlichen besonderen Eigenschaften der 
verzüglichste Bedacht genommen werden 
soll. 
g. VIII. 
Unterstüzung solcher Geistlichen, 
welche Alters oder Körpersschwäche 
wegen nicht mehr zu einer sonst 
verdienten Beförderung auf eine 
bessere Stelle geeignect find. 
aà)Hochbejahrte, oder durch Krankheie 
dienstesunfähige Geistliche haben auf Unter- 
Küzung Anspruch. 
b) Diese kann ihnen eneweder burch Re- 
Knarion und Pensionirung, oder durch Ge- 
hales-Zulage zur Haltung eines Pfarr-Vi- 
kars zu Theil werden. 
0) Resignationen, welche ihrer Ratur nach 
fermillig seyn müssen, können nur ganz un- 
bedingt geschehen, und dem resignirenden 
Perrer kann nur aus dem Ertrage der von 
ihm bekleideren Amtsstelle eine lebenslängliche 
Pension ertheilt werden, welche in der Regel 
den dritten Theil des reinen Einkommens der 
tesignirten Stelle berragen soll; doch mir der 
Beschränkung, daß der übrig bleibende Er- 
trag für den Nachfolger im Anme nie unter 
vierhundert Gulden herabfallen, die Pension 
aber nie uͤber fuͤnfhundert Gulden steigen 
sol. Die Regulirung der Pension geschieht 
—.n. — 
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von dem Ministerium des Innern und dessen 
kirchlicher Section, unter Vorbehalt königli- 
cher allerhöchster Genehmigung. Nach dem 
Tode des Resignirre gehr auch dessen Hen- 
sion auf die Stelle, welche er bekleider har- 
te, wieder unverkürzt über. 
d) Zulage zur Haltung eines Vicars wird 
nur bei Stellen der ersten und zweiten Klasse 
verwilligt, und findet nur bei erwiesenem Be- 
dürfulsse, wegen hohen Alters oder dauernden 
Krankheitszustandes elnen bleibenden Gehilfen 
anzunehmen, start. . 
e) Eine solche Zulage soll niemals die 
Summe von zweihundert Gulden uͤbersteigen, 
und ist uͤberhaupt nur als eine Beihilfe zu 
den durch Haltung eines unentbehrlichen Vi- 
Ers verursachten Kosten anzusehen. 
t) Es soll zur Gewährung dieser Unter- 
stüzung für hilfsbedürftige Geistliche ein eige- 
ner Fond gebilder und lediglich diesem 
Zwecke gewidmet werden. 
g) Geistliche, die als schwach oder 
untüchtig sich beweisen, sollen nicht be- 
fördert oder unterstüzt, sondern sobald als 
moͤglich ist, vom Pfarramte entfernt wer- 
den. 
. N. 
Grundséze für die Besezung der 
Medtat-Pfarrstellen. 
a) Jeder Patron ist gehalten, ein Sub- 
ject aus der Zahl der inländischen, bercirs 
zur Anstellung geprüften Kandidaten, oder 
einen schon im Amtse stehenden inländischen 
Geistlichen zu wählen. 
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