Geschichtliche Entwicklung der «deutschen Universitäten. 35
werfen trachtet, wie cs innerhalb des Katholizismus geltendes Recht
ist. Auf Seiten der Uhniversitätstheologice wird dagegen die T.ösung
des Konflikts von der fortschreitenden Anpassung des religiösen Bewußtseins
an die gesicherten Ergebnisse der wissenschaftlichen Forschung
erwartet. Dabei gilt cine allgemeine Voraussetzung: daß der
alte falsche Intellektualismus in der Auffassung und Begründung des
religiösen Glaubens mehr und mehr einem Voluntarismus im Sinne
des kantischen Primats der praktischen Vernunft weichen werde. In
dem Maße, als die „Schriftbeweise“ und die „Vernunftbeweise“ für den
Glauben an Kredit einbüßen, wird das wirkliche Fundament aller
Religion hervortreten: die Notwendigkeit, der Welt- und Lebensanschauung,
wofür die Wissenschaft keinen Abschluß findet, eine einheitliche
Fassung durch „Vernunftideen“ zu geben.
In der Jurisprudenz vollzog sich die Loslösung von der
Herrschaft des Naturrechts oder des philosophischen Rationalismus
durch die historische Rechtsschule, mit der übrigens die Hegelsche
Philosophie mehr im Verhältnis der Verwandtschaft als des Gegensatzes
in den allgemeinen Anschauungen stand, auch sie überzeugt,
daß das Recht und der Staat nicht durch subjektive Vernunft ausgedacht
und gemacht werde, sondern als ein organisches Erzeugnis
des Gesantgeistes sich entwickele. Auf den Universitäten kam jetzt
die historische Erforschung des Rechts zur Blüte; auch das praktische
Rechtsstudium wurde wesentlich auf das historische Studiun, zunächst
des römischen Rechts gegründet. Die wissenschaftliche Forschung
wendete sich mit gleicher Licbe, wie dem römischen, so auch dem
deutschen Recht zu; und diese germanistische Richtung ist nicht ohne
Einfluß auch auf die Rechtsbildung geblieben. Mit der neuen
romantischen Liebe zum Altdeutschen und der darin wurzelnden
historischen Forschung, andcrerseits mit dem politischen l.iberalismus,
worin der alte Rationalismus cinen Nachtricb hervorbrachte, sich
mannigfaltig berührend, hatsie besondersdie Entwicklung des öffentlichen
Rechts mitbestimnit; der genossenschaftliche Gedanke im Recht, der
einen Grundzug der germanischen Rechtsbildung im Gegensatz zunı
romanischen Staatsabsolutismus bildet, ist von ihr mit Änlehnung an
England, wo das deutsche Recht niemals durch das römische Recht
verdrängt worden war, wieder zur Geltung gebracht worden. Auch
das neue bürgerliche Recht, das mit dem neuen Jahrhundert in
Geltung getreten ist, zeigt überall die Spuren dieses Einflusses. Für
das Rechtsstudium hat diese neue Kodifizierung des Rechts die Folge,
daß das römische Recht seine alte Herrschaft in einigem Maße cin-3*