Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

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die  in  der  aktiven  Truppe  stehenden  Gemeinen,  in  Hinsicht  ihres  Einkommens
aus  Gewerbs-  und  Geschäfts-Thätigkeit,  sofern  dasselbe  dreißig  Thaler  jährlich
nicht  erreicht,  von  der  allgemeinen  direkten  Einkommensteuer  befreit  (F.  15  des
Gesetzes  über  die  Steuerverfassung  des  Großherzogthumes  vom  18.  März  1851.)

8.  62.

Den  Militär-Pflichtigen,  welche  sich  in  Feldzügen  durch  Pflichterfüllung  ausgezeichnet
  haben,  soll  bei  Besetzung  solcher  Stellen,  zu  welchen  sie  gehörig  geeignet
  sind,  im  ganzen  Umfange  des  Großherzogthumes  vorzügliche  Rücksicht
gewidmet  werden.

«  8.63.

Denjenigen,  welche  im  Waffendienste  des  Großherzogthumes  ohne  ihr  gro—
bes  Verschulden  invalid  geworden  sind,  wird  die  Verleihung  einer  für  sie  geeigneten
  Versorgung  oder  einer  angemessenen  Pension  hiermit  zugesichert.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Großherzoglichen  Staatsinslegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  27.  Juni  1857.
Carl  Alexander.

von  Watzdorf.  G.  Thon.  von  Wintzingerode.

Gesetz
über  die  Militär-Dienstpflicht.