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die in der aktiven Truppe stehenden Gemeinen, in Hinsicht ihres Einkommens
aus Gewerbs- und Geschäfts-Thätigkeit, sofern dasselbe dreißig Thaler jährlich
nicht erreicht, von der allgemeinen direkten Einkommensteuer befreit (F. 15 des
Gesetzes über die Steuerverfassung des Großherzogthumes vom 18. März 1851.)
8. 62.
Den Militär-Pflichtigen, welche sich in Feldzügen durch Pflichterfüllung ausgezeichnet
haben, soll bei Besetzung solcher Stellen, zu welchen sie gehörig geeignet
sind, im ganzen Umfange des Großherzogthumes vorzügliche Rücksicht
gewidmet werden.
« 8.63.
Denjenigen, welche im Waffendienste des Großherzogthumes ohne ihr gro—
bes Verschulden invalid geworden sind, wird die Verleihung einer für sie geeigneten
Versorgung oder einer angemessenen Pension hiermit zugesichert.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Großherzoglichen Staatsinslegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 27. Juni 1857.
Carl Alexander.
von Watzdorf. G. Thon. von Wintzingerode.
Gesetz
über die Militär-Dienstpflicht.