Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

—  226  —

(Nr.  6317.)  Verordnung,  das  Verbot  der  Verdußerung  von  Geschützen  u.  dgl.  betreffend.
Vom  13.  Mai  1866.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  auf  Grund  des  Artikels  63.  der  Verfassungs-Urkunde  vom  31.  Januar
  1850.  und  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums,  was  folgt:

*

Wer  ohne  besondere  schriftliche  Genehmigung  Unseres  Kriegsministers
Geschütze,  Geschützblöcke  oder  Munition,  welche  für  Geschütze  bestimmt  ist,  oder
um  Kriegsgebrauch  bestimmte  Handfeuerwaffen  verdußert,  wird  mit  Gefangniß
is  zu  zwei  Jahren  bestraft.

Diesela-  Strafe  hat  auch  derjenige  verwirkt,  welcher  einen  über  solche
Gegenstände  vor  der  Publikation  dieser  Verordnung  abgeschlossenen  Veraäußerungsvertrag
  ohne  die  schriftliche  Genehmigung  des  Kriegeministers  durch  Uebergabe
  erfüllt.  .2

Diese  Verordnung  tritt  fuͤr  den  ganzen  Umfang  Unserer  Monarchie  mit
dem  Tage  in  Kraft,  an  welchem  das  16  enthaltende  Stück  der  Gesetz-Sammlung
  in  Berlin  ausgegeben  wird.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  13.  Mai  1866.

(l.  §.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.  v.  Bodel  schwingh.  v.  Roon.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  Gr.  zur  Lippe.  v.  Selchow.
Gr.  zu  Eulenburg.

 

Redigirt  im  Bürean  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
.(R.  v.  Decker).