8
351
Geldsumme ist von der Zeit des Empfanges
an zu verzinsen.
Der Rücktritt von einem Vertrage
ist ausgeschlossen, wenn der Berech-Unmöglichkeit
der H. des empfangenen
Gegenstandes verschuldet hat. Der
Untergang eines erheblichen Teiles steht
einer wesentlichen Verschlechterung des
Geger standes, das von dem Berechtigten
nach § 278 zu vertretende
Verschulden eines anderen, steht dem
eigenen Verschulden des Berechtigten
gleich 353.
Verwandtschaft.
1632 Die Sorge für die Person des Kindes
1656
1637
1631
umfaßt das Recht, die H. des Kindes
von jedem zu verlangen, der es dem
Vater widerrechtlich vorenthält.
Steht dem Vater des ehelichen Kindes
die Verwaltung des seiner Nutznießung
unterliegenden Vermögens nicht zu,
so kann er auch die Nutznießung nicht
ausüben; er kann jedoch die H. der
Nutzungen verlangen, soweit nicht ihre
Verwendung zur ordnungsmäßigen
Verwaltung des Vermögens und zur
Bestreitung der Lasten der Nutznießung
erforderlich ist.
Ruht die elterliche Gewalt des
Vaters oder ist dem Vater die Sorge
für die Person und das Vermögen
des Kindes durch das Vormundschaftsgericht
entzogen, so können die Kosten
des Unterhalts des Kindes aus den
390
Nutzungen insoweit vorweg entnommen
werden, als sie dem Vater zur Last 1890
fallen. 1658.
s. Vormundschaft 1814.
Endigt oder ruht die elterliche Gewalt
des Vaters oder hört aus einem
anderen Grunde seine Vermögensverwaltung
auf, so hat er dem Kinde
das Vermögen herauszugeben und
8
1100
tigte eine wesentliche Verschlechterung,
den Untergang oder die anderweitige
1800
1814
Herausgabe
über die Verwaltung Rechenschaft
abzulegen.
Vorkaufsrecht.
Der neue Eigentümer des mit einem
Vorkaufsrechte belasteten Grundstücks
kann, wenn er der Käufer oder ein
Rechtsnachfolger des Käufers ist, die
Zustimmung zur Eintragung des Berechtigten
als Eigentümer und die H.
des Grundstücks verweigern, bis ihm
der zwischen dem Verpflichteten und
dem Käufer vereinbarte Kaufpreis,
soweit er berichtigt ist, erstattet wird.
Erlangt der Berechtigte die Eintragung
als Eigentümer, so kann der bisherige
Eigentümer von ihm die Erstattung
des berichtigten Kaufpreises gegen H.
des Grundstücks fordern. 1101.
Vormundschaft.
s. Verwandtschaft 1632.
Der Vormund hat die zu dem Vermögen
des Mündels gehörenden Inhaberpapiere
nebst den Erneuerungsscheinen
bei einer Hinterlegungsstelle
oder bei der Reichsbank mit der
Bestimmung zu hinterlegen, daß die
H. der Papiere nur mit Genehmigung
des Vormunyschaftsgerichts verlangt
werden kann. Die Hinterlegung von
Inhaberpapieren, die nach § 92 zu
den verbrauchbaren Sachen gehören,
sowie von Zins-, Renten= oder Gewinnanteilscheinen
ist nicht erforderlich.
Den Inhaberpapieren stehen Orderpapiere
gleich, die mit Blankoindossament
versehen sind. 1815, 1817
bis 1819
Der Vormund hat nach der Beendigung
seines Amtes dem Mündel das verwaltete
Vermögen herauszugeben und
über die Verwaltung Rechenschaft abzulegen.
Soweit er dem Vormundschaftsgerichte
Rechnung gelegt hat,
genügt die Bezugnahme auf diese
Rechnung.