Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

 

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351

Geldsumme  ist  von  der  Zeit  des  Empfanges

  an  zu  verzinsen.

Der  Rücktritt  von  einem  Vertrage

ist  ausgeschlossen,  wenn  der  Berech-Unmöglichkeit

  der  H.  des  empfangenen
Gegenstandes  verschuldet  hat.  Der
Untergang  eines  erheblichen  Teiles  steht
einer  wesentlichen  Verschlechterung  des
Geger  standes,  das  von  dem  Berechtigten
  nach  §  278  zu  vertretende

Verschulden  eines  anderen,  steht  dem
eigenen  Verschulden  des  Berechtigten

gleich  353.
Verwandtschaft.

1632  Die  Sorge  für  die  Person  des  Kindes

1656

1637
1631

umfaßt  das  Recht,  die  H.  des  Kindes

von  jedem  zu  verlangen,  der  es  dem
Vater  widerrechtlich  vorenthält.

Steht  dem  Vater  des  ehelichen  Kindes
die  Verwaltung  des  seiner  Nutznießung
unterliegenden  Vermögens  nicht  zu,
so  kann  er  auch  die  Nutznießung  nicht
ausüben;  er  kann  jedoch  die  H.  der
Nutzungen  verlangen,  soweit  nicht  ihre
Verwendung  zur  ordnungsmäßigen
Verwaltung  des  Vermögens  und  zur
Bestreitung  der  Lasten  der  Nutznießung
erforderlich  ist.

Ruht  die  elterliche  Gewalt  des

Vaters  oder  ist  dem  Vater  die  Sorge
für  die  Person  und  das  Vermögen
des  Kindes  durch  das  Vormundschaftsgericht
  entzogen,  so  können  die  Kosten

des  Unterhalts  des  Kindes  aus  den

390

 

Nutzungen  insoweit  vorweg  entnommen

werden,  als  sie  dem  Vater  zur  Last  1890

fallen.  1658.
s.  Vormundschaft  1814.

Endigt  oder  ruht  die  elterliche  Gewalt

des  Vaters  oder  hört  aus  einem
anderen  Grunde  seine  Vermögensverwaltung
  auf,  so  hat  er  dem  Kinde
das  Vermögen  herauszugeben  und

8

1100
tigte  eine  wesentliche  Verschlechterung,
den  Untergang  oder  die  anderweitige

1800
1814

Herausgabe

über  die  Verwaltung  Rechenschaft
abzulegen.
Vorkaufsrecht.

Der  neue  Eigentümer  des  mit  einem
Vorkaufsrechte  belasteten  Grundstücks
kann,  wenn  er  der  Käufer  oder  ein
Rechtsnachfolger  des  Käufers  ist,  die
Zustimmung  zur  Eintragung  des  Berechtigten
  als  Eigentümer  und  die  H.
des  Grundstücks  verweigern,  bis  ihm
der  zwischen  dem  Verpflichteten  und
dem  Käufer  vereinbarte  Kaufpreis,
soweit  er  berichtigt  ist,  erstattet  wird.
Erlangt  der  Berechtigte  die  Eintragung
als  Eigentümer,  so  kann  der  bisherige
Eigentümer  von  ihm  die  Erstattung
des  berichtigten  Kaufpreises  gegen  H.
des  Grundstücks  fordern.  1101.

Vormundschaft.
s.  Verwandtschaft  1632.
Der  Vormund  hat  die  zu  dem  Vermögen
  des  Mündels  gehörenden  Inhaberpapiere
  nebst  den  Erneuerungsscheinen
  bei  einer  Hinterlegungsstelle
oder  bei  der  Reichsbank  mit  der
Bestimmung  zu  hinterlegen,  daß  die
H.  der  Papiere  nur  mit  Genehmigung
des  Vormunyschaftsgerichts  verlangt
werden  kann.  Die  Hinterlegung  von
Inhaberpapieren,  die  nach  §  92  zu
den  verbrauchbaren  Sachen  gehören,
sowie  von  Zins-,  Renten=  oder  Gewinnanteilscheinen
  ist  nicht  erforderlich.
Den  Inhaberpapieren  stehen  Orderpapiere
  gleich,  die  mit  Blankoindossament
  versehen  sind.  1815,  1817
bis  1819
Der  Vormund  hat  nach  der  Beendigung
seines  Amtes  dem  Mündel  das  verwaltete
  Vermögen  herauszugeben  und
über  die  Verwaltung  Rechenschaft  abzulegen.
  Soweit  er  dem  Vormundschaftsgerichte
  Rechnung  gelegt  hat,
genügt  die  Bezugnahme  auf  diese
Rechnung.