Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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Für  Ziffer  7  Abs.  1  ist  zu  setzen:

„Nehmen  nur  die  ständigen  Mitglieder  an  der  Beschlußfassung  teil,  so  ist  bei  Meinungsverschiedenheiten,
  die  nicht  unter  Ziffer  5  a  fallen,  die  Entscheidung  der  Ober-Ersatzkommission
  einzuholen.“

R.  M.  G.  8  30,  5.

Dieser  Paragraph  lautet:
„Reihenfolge  der  Vorstellung.

1.  Zur  Bestimmung  der  Reihenfolge,  in  der  die  Militärpflichtigen  auszuheben  sind,  werden
sie  bei  der  Musterung  in  2  Klassen  eingeteilt,  Klasse  1  gut  geeignet,  Klasse  2  in  zweiter  Linie
geeignet.  Die  Zuteilung  zu  diesen  Klassen  findet  alljährlich  für  jeden  bei  der  Musterung
erschienenen  Militärpflichtigen  statt.

2.  Die  Militärpflichtigen  werden  nach  Klassen  (Ziffer  1)  und  jahrgangsweise  derart  geordnet,
daß  zuerst  die  Klassen  1,  mit  dem  ältesten  Jahrgang  beginnend,  und  sodann  die  Klassen  2,
wiederum  mit  dem  ältesten  Jahrgang  beginnend,  vorgestellt  werden,  z.  B.  wenn  1894  der
jüngste  Jahrgang  ist:

Klasse  1  Jahrgang  1890,

1  „  1891,
„  1  „  1892,
„1  „13393,
„1  f  1894,
„  2  f,„  1890,
„  2  „  1892,
„  2  f,„  1893,

2  ,  1894.

L

In  den  Jahresklassen  sind  die  Militärpflichtigen  nach  dem  Alphabet,  und  zwar  zu
nächst  von  dem  Buchstaben  A  und  sodann  in  jedem  folgenden  Jahre  vom  nächsten  Buch—
staben  ausgehend,  zu  ordnen.  Bei  Personen  mit  gleichem  Vor-  und  Familiennamen  ist  das
Alter  (Tag  der  Geburt)  maßgebend.

Hiernach  ist  Liste  E  aufzustellen  (siehe  Ziffer  3).
3.  Ausnahmen  von  der  Reihenfolge  (Ziffer  2)  können  gemacht  werden

a)  bei  freiwillig  Einzustellenden,  oder  auf  Antrag  bei  Militärpflichtigen,  die  ihre  sofortige
  Einstellung  wünschen,  .

b)  zugunsten  der  in  einem  Schutzgebiet  oder  im  Ausland  lebenden  Militärpflichtigen,

J)  im  Interesse  einzelner  Waffengattungen,  an  deren  Ersatz  besondere  Anforderungen  zu
stellen  sind,

d)  bei  Militärpflichtigen,  die  in  den  Terminen  vor  den  Ersatzbehörden  nicht  pünktlich  erschienen
  sind  (§  26,  7).