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Das persönliche Anwendungsgebiet des preussischen
Gesetzes vom 14. März 1873, betreffend den Austritt
aus der Kirche.
Beschluss des Kgl. Landgerichts I Berlin.
Auf die Beschwerde des Kaufmanns Carl Z. zu Berlin vom
17. Januar 1893 wird dem Königlichen Amtsgericht I hier, Abtheilung
90, aufgegeben, dem Antrage des Beschwerdeführers:
„von ihm eine Erklärung in Gemässheit des $ 1 des Gesetzes
vom 14. März 1873 betr. den Austritt aus der Kirche aufzunehmen“
zu entsprechen.
Gründe:
Der Beschwerdeführer hat bei dem hiesigen Königlichen Amtsgericht
I zum Protokoll vom 3. Januar 1893 erklärt, dass er aus
der katholischen Kirche auszutreten, beabsichtige und dass er
bitte, das Geeignete zu veranlassen. Es ist ihm darauf zu Protocoll
eröffnet worden, dass das Kirchenaustrittsgesetz nur auf
preussische Staatsangehörige im Königreich Preussen, nicht dagegen
auf ihn — als Bayern — Anwendung finden könne.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist begründet. In
formeller Hinsicht entsteht zunächst die Frage, ob das Königliche
Amtsgericht, da die Aufnahme der Austrittserklärung lediglich
einen Act der freiwilligen Gerichtsbarkeit darstellt, die Entgegennahme
dieser Erklärung überhaupt ablehnen durfte, oder nicht
vielmehr nach gehöriger Bedeutung des Antragstellers auf dessen
Verlangen dennoch die Aufnahme des Actes hätte bewirken sollen.
Es ist indess aus dem Verfahren des Amtsgerichts, da dieses die