I. Europa. 802 52. Rußland.
seine Macht unmittelbar; in den Angelegenheiten der untergeordneten Verwaltung
wird von ihm ein bestimmter Grad von Macht gemäß dem Gesetze den zuständigen
Behörden und Personen verliehen, die in seinem Namen und nach seinen Befehlen
handeln!.
Art. 11. Der Kaiser erläßt auf dem Wege der höchsten Verwaltung und in
Übereinstimmung mit den Gesetzen Verordnungen für die Einrichtung und die
Handhabung der verschiedenen Teile der Reichsverwaltung sowie Befehle, die für
die Ausführung der Gesetze? notwendig sind.
Art. 12. Der Kaiser ist der oberste Leiter aller äußeren Beziehungen des russischen
Reiches zu den fremden Mächten. Von ihn wird auch die Richtung der
internationalen Politik des russischen Reiches bestimmt?.
Art. 13. Der Kaiser erklärt Krieg und schließt Frieden sowie Verträge mit den
ausländischen Staaten‘.
Art. 14. Der Kaiser ist als Herrscher der höchste Führer der russischen Armee
und Flotte. Ihm gehört die oberste Kommandogewalt über alle Streitkräfte des
russischen Reiches zu Lande und zur See. Er bestimmt die Organisation des Heeres
und der Flotte und erläßt Verordnungen und Befehle betreffend: Dislokation der
Truppen, ihre Überführung auf den Kriegsfuß, ihre Ausbildung, die Ablegung der
Dienstzeit für die Angehörigen des Heeres und der Flotte sowie alles, was sich überhaupt
auf die Organisation der bewaffneten Kräfte und die Verteidigung des russischen
Reiches bezieht. Vom Kaiser werden auf dem Wege der höchsten Verwaltung
auch Beschränkungen verfügt, bezüglich der Rechte des Wohnens und des Erwerbens
vom Imniobiliarbesitz an Orten, die Festungsrayuns und Stützpunkte der Armee
und Flotte bilden‘.
Art. 15. Der Kaiser erklärt Gegenden in Kriegs- oder Ausnahmezustand®.
Art. 16. Dem Kaiser gehört das Recht der Prägung von Münzen und der Bestimmung
ihres äußeren Aussehens3’.
Art. 17. Der Kaiser ernennt und entläßt den Vorsitzenden des Ministerrates,
die Minister und die Oberverwalter der einzelnen Verwaltungszweige und auch die
übrigen beamteten Personen, sofern nicht vom Gesetze für die letzteren eine andere
Ordnung der Ernennung und Entlassung bestimmt ist®,
Art. 18. Der Kaiser stellt auf dem Wege der höchsten Verwaltung in bezug
auf die Beaniten Beschränkungen auf, die für den Staatsdienst erforderlich sind®.
ı Ebenda Art. 10.
? Ebenda Art. 11.
® Ebenda Art. 12
* Ebenda Art. 13.
& Ebenda Art. 14.
Ebenda Art. 15.
Ebenda Art. 16.
Ebenda Art. 17.
Ebenda Art. 18.
eo.» 2 &