Die Schul-Inspektoren und die uͤbrigen
Pfarrer haben dieses den in ihrem
Pfarrsprengel vorhandenen Provisoren
und Incipienten unverzuͤglich bekannt zu
machen.
Stuttgart den 14. Januar 1823.
Camerer.
5) Die Prüfang, welche in diesem Jahr zu Stuttqart fuͤr die katholischen Schnllehrer und Provisoren,
auch Musiericyrer gehalten wird, betreffend.
Diese Prüfung ist auf Montag den
19. April und die folgenden Tage festgesetzt:
Bei derselben haben
1) zu erscheinen alle bereits früher schon,
jedoch nicht in Stuitgart geprüfte
Schullehrer, wenn sie
#a) zur Anstellung auf Stadtschuldienste,
oder
b) zur Beförderung auf bessere
Stadt= und Land-Schuldienste
fähig erklärt werden wollen.
1) Die Provisoren, welche ihre erste
Präfung für Schuidienste bei den hiczu
in einigen Städten aufgestellten
Commissionen zu erstehen haben, dürfen
sich zu dieser in Stuttgart abzuhaltenden
Prüfung melden, wenn sie
vermöge ihrer ersten Prüfung zu
Pfarr-Schuldiensten fähig erklärt worden
sind, und in den folgenden zwei
Jahren noch beine Anstellung erhalten
haben.
3) Diejenige Schullehrer, welche, um
als Musterlehrer ausgestellt zu werden,
sich zur Prüfung melden, haben
die Absicht in ihrer Eingabe bestimmt
anzugeben.
Uebrigens beruft man sich auf die unterm
5. Febr. v. J. (Staats= und Regierungs-Blart,
Nro. r0.) gegebenen wei:
teren Weisungen, und erinnert, daß sich
die Prüfungs-Candidaten den 28. April
Nachmittags auf der Kanzlei des katholischen
Kirchenraths einsinden müssen.
Sturtgart den 14. Januar 13-5.
Camerer.