Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

Die  Schul-Inspektoren  und  die  uͤbrigen

  Pfarrer  haben  dieses  den  in  ihrem
Pfarrsprengel  vorhandenen  Provisoren

und  Incipienten  unverzuͤglich  bekannt  zu
machen.
Stuttgart  den  14.  Januar  1823.
Camerer.

5)  Die  Prüfang,  welche  in  diesem  Jahr  zu  Stuttqart  fuͤr  die  katholischen  Schnllehrer  und  Provisoren,
auch  Musiericyrer  gehalten  wird,  betreffend.

Diese  Prüfung  ist  auf  Montag  den
19.  April  und  die  folgenden  Tage  festgesetzt:


Bei  derselben  haben

1)  zu  erscheinen  alle  bereits  früher  schon,
jedoch  nicht  in  Stuitgart  geprüfte
Schullehrer,  wenn  sie

#a)  zur  Anstellung  auf  Stadtschuldienste,
  oder

b)  zur  Beförderung  auf  bessere
Stadt=  und  Land-Schuldienste
fähig  erklärt  werden  wollen.

1)  Die  Provisoren,  welche  ihre  erste
Präfung  für  Schuidienste  bei  den  hiczu
  in  einigen  Städten  aufgestellten
Commissionen  zu  erstehen  haben,  dürfen
  sich  zu  dieser  in  Stuttgart  abzuhaltenden
  Prüfung  melden,  wenn  sie

vermöge  ihrer  ersten  Prüfung  zu
Pfarr-Schuldiensten  fähig  erklärt  worden
  sind,  und  in  den  folgenden  zwei
Jahren  noch  beine  Anstellung  erhalten
haben.

3)  Diejenige  Schullehrer,  welche,  um
als  Musterlehrer  ausgestellt  zu  werden,
  sich  zur  Prüfung  melden,  haben
die  Absicht  in  ihrer  Eingabe  bestimmt
anzugeben.

Uebrigens  beruft  man  sich  auf  die  unterm
  5.  Febr.  v.  J.  (Staats=  und  Regierungs-Blart,
  Nro.  r0.)  gegebenen  wei:
teren  Weisungen,  und  erinnert,  daß  sich
die  Prüfungs-Candidaten  den  28.  April
Nachmittags  auf  der  Kanzlei  des  katholischen
  Kirchenraths  einsinden  müssen.

Sturtgart  den  14.  Januar  13-5.

Camerer.