Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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3.  In  den  Fällen,  in  denen  die  Umsatzsteuer  bar  einzuzahlen  ist,  sind  zur  Feststellung
und  Erhebung  der  Steuer  die  Rentämter  zuständig  (§  1  Abs.  1  der  Verordnung  vom
9.  August  1918).  Befinden  sich  am  Orte  der  Steuerpflicht  (§  34  des  Gesetzes,
§  38  der  Ausführungsbestimmungen)  mehrere  Rentämter,  so  ist  das  Rentamt  zuständig,
dem  die  Erhebung  der  Einkommensteuer  obliegt.  Befinden  sich  an  einem  Orte  mehrere  Rentämter,
  denen  die  Erhebung  der  Einkommensteuer  obliegt,  so  ist  das  Rentamt  zuständig,
das  die  Einkommensteuer  des  zur  Entrichtung  der  Umsatzsteuer  Verpflichteten  zu  erheben  hat
oder  zu  erheben  hätte,  wenn  dieser  am  Orte  der  Steuerpflicht  einkommensteuerpflichtig  wäre.

Für  die  Betriebe  der  Verwaltung  der  K.  B.  Berg-,  Hütten=  und  Salzwerke  wird  die
Umsatzsteuer  beim  Stadtrentamt  München  II  entrichtet.

Die  K.  B.  Staatsforstverwaltung  wird  die  Umsatzsteuer  bei  den  einzelnen  Rentämtern
aus  den  dort  anfallenden  Entgelten  entrichten.  «

Für  die  übrigen  Betriebe  des  bayerischen  Staates  (K.  Hofbräuhaus,  K.  Weingut,
Staatsbrauerei  Weihenstephan,  Strafanstalten,  Unterrichtsanstalten  usw.)  wird  die  Umsatzsteuer
  bei  dem  nach  dem  Orte  des  Betriebs  zuständigen  Rentamt  entrichtet.

4.  Den  Rentämtern  obliegt  zunächst  die  Herstellung  der  in  den  §§  40  bis  63  der
Ausführungebestimmungen  des  Bundesrats  vorgeschriebenen  Steuerrolle,  die  in  zwei  selbständigen
  Abteilungen  und  zwar  als  Umsatzsteuerrolle  U  für  die  allgemeine  Umsatzsteuer  und
als  Umsatzsteuerrolle  L  für  die  Umsatzsteuer  auf  Luxusgegenstände  zu  führen  ist.

5.  Die  Rentämter,  von  denen  die  Einkommensteuer  zu  erheben  ist,  besitzen  in  ihren
Steuerlisten  und  den  dazu  gehörenden  Einsteuerungsverhandlungen  ausreichende  Unterlagen,
auf  Grund  deren  sie  die  Umsatzsteuerrolle  U  anlegen  und  späterhin  durch  Vortrag  der  Zugänge
  und  Abgänge  instand  halten  können.  Auf  Grund  des  §  14  Abs.  1  Satz  2  des
Gesetzes  wird  daher  verfügt,  daß  es  in  den  Fällen,  in  denen  der  Betrieb  in  Bayern  der
Einkommensteuer  oder  der  Gewerbsteuer  unterliegt,  einer  Anzeige  nach  §  14  Abs.  1  Satz  1
des  Gesetzes  nicht  bedarf.  Dies  haben  die  Rentämter  sofort  nach  Erscheinen  dieser  Vollzugsvorschriften
  durch  Bekanntmachung  im  Amtsblatte,  in  größeren  Orten  auch  durch  das  Ausschreiben
  in  gelesenen  Tageszeitungen  öffentlich  bekannt  zu  geben.

6.  Die  Rentämter  haben  hiernach  die  Umsatzsteuerrolle  U  auf  Grund  ihrer  Steuerlisten
und  Einsteuerungsverhandlungen  aufzustellen.  Auch  die  bisherige  Warenumsatzstempelrolle
wird  einen  wesentlichen  Behelf  bilden  können.  Hierbei  ist  indessen  zu  berücksichrigen,  daß
das  Umsatzsteuergesetz  die  Steuerpflicht  anders  umgrenzt,  als  das  bisherige  Warenumsatzstempelgeset.
  Vor  allem  ist  in  §  1  Abs.  1  des  Umsatzsteuergesetzes  die  Steuerpflicht  nicht
mehr  an  die  Lieferung  von  „Waren",  sondern  an  Lieferungen  jeder  Art  sowie  an  Leistungen
geknüpft.  Der  §  1  Abs.  1  des  Umsatzsteuergesetzes  unterwirft  sohin  der  Umsatzsteuer  auch
Leistungen  sowie  die  Lieferung  von  Gegenständen,  die  rechtlich  nicht  als  „Ware"“  gelten.