Full text : Der Erwerb der Gebietshoheit.

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entgegengesetzte  Erklärung  widerlegt  werden,  da  es  keinen
Völkerrechtssatz  giebt,  der  diese  Vermutung  zu  einer  unwiderleglichen,
  rechtlichen  Präsumtion  machte.  Wenn  also  die
Präsumtion  der  Wirklichkeit  nicht  entspricht,  so  kann  sie
auch  kein  Recht  schaffen;  ist  sie  dagegen  begründet,  liegt
wirklich  eine  Dereliktion  vor,  so  vollzieht  sich  der  Rechtserwerb
  des  neuen  Besitzers  nicht  durch  Verjährung,  sondern
einfach  durch  oceupatio  rei  derelictae.  Es  liegt  dann
nicht,  wie  bei  der  eigentlichen  Acquisitiv-Verjährung  ein
Rechtserwerb  vor,  der  sich  entgegen  einem  bestehenden  Rechte
Vollzieht  und  mit  dessen  Vernichtung  beendigt  wird,  sondern
der  Erwerb  kann  sich  vielmehr  eben  nur  darum  vollziehen,  weil
ein  entgegenstehendes  Recht  nicht  mehr  vorhanden  ist.  Dass
auch  eine  solche  occupatio  derelicti,  wie  jede  andere  Besitzergreifung,
  vor  Allem  die  occupatio  bellica  (debellatio),  durch
lange  unangefochtene  Dauer  des  neubegründeten  Rechtszustandes
  an  Stärke  und  Sicherheit  bedeutend  gewinnen  kann,
sol!  nicht  geleugnet  werden.  Allein  diese  Stärkung  und
Sicherung  sind  lediglich  politischer  Natur;  zur  Begründung
des  Rechts  sind  sie,  streng  juristisch  genommen,  nicht  erforderlich.
  Sie  bilden  kein  zur  Perfektion  des  okkupatorischen

Gebietserwerbs  erforderliches  ergänzendes  Momentt),  sondern

 

)  Dies  ist  die  Funktion,  welche  der  völkerrechtlichen  Verjährung
von  Twiss  und  von  Fiore  angewiesen  wird.  S.  Twiss,  I,  §  128:
„Title  by  settlement,  though  originally  imperfect,  may  be  thus  perfected
enjoyment  during  a  reasonable  lapse  of  time,  the  presumption  of  Law
from  undisturbed  possession  being,  that  there  is  no  prior  owner,  because
there  is  no  claimant,  and  no  better  proprietary  right,  because  there  is
no  asserted  right.“  Und  §  129:  „Title  by  settlement,  when  set  up  as