Volltext : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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Koͤniglich-Baierisches

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Regierungsblatt.

 

XXXXVI.  Stück.  München,  Samstag  den  3.  Juli  1809.

 

 

Allgemeine  Verordnung.

 

(Die  Abgabe  der  Geseze-Samlungen  und  Regierungeblätter
  an  die  S#taatediener  betreß
fend.)

Wir  Marimilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Vajern.

U.  den  vielfiltigen,  größten  Theils  ganz  ungeeigneten
  Gesuchen  mehrerer  Stellen  und
Staatsdiener  um  Mittbeilung  der  Geseze:
  Samlungen  und  der  Regierungsblätter
früberer  Jahrgänge  zu  begegnen,  haben
Wir  den  schon  in  der  Natur  der  Sache  gegründeten
  Grundsaz  festgesezt,  daß  den  Staatsdienern
  nur  die  laufenden  Verordnungen,
und  folglich  auch  das  laufende  Regierungsblatt
  unentgeltlich  mitgetheilt  werden  soll;
daß  sie  dagegen,  so  wie  die  Aspiranten  zum
Staatsdienste,  verbunden  seyen,  die  ältern

Gesezbücher  und  Geseze:  Samlungen,  worunter

  auch  die  früheren  Jahrgänge  der  Regierungsblärter
  zu  zählen  sind,  und  auch  die  übrigen
  zu  ihrem  Berufe  nöthigen  Hilfsbücher
selbst  sich  anzuschaffen.

Unsere  Finanz-Direktionen  haben  sich  bienach
  zu  achten,  und  jedes  dieser  Verordnung

entgegen  lanfende  Gesuch  sogleich  von  der
Hand  zu  weisen.
München  den  o.  Juni  1800.
Max  Joseph.
Freiberr  von  Hompesch.
Auf  kdniglichen  allerhöchsten  Befehl
der  General  -  Sekretär
G.  Geiger.

 

Aufträge.
An  sämtliche  Stadt=  und  tlandgerichte  des
Pegniz=  und  Rab-Kreises.

(Die  Einsendung  der  noch  ausständigen  Straf-Gelder
  der  Advokaten  betreffend.)
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Auf  geschehenes  Anstunen  der  Administration
  der  königlichen  Central-Pensions-Anstale
für  die  Hinterlassenen  der  Advokaten  des  Ksnigreiches
  Baiern  wird  an  sämtliche,  dem  unterzeichneten
  königlichen  Appellations-Gerichte
untergeordnete  tand,  und  Stadtgertchte  biedurch
  der  Auftrag  ertheilt,  alle  seit  dem  #2.
Oktober  2os  bis  1  April  laufenden  Jahres
etwa  noch  ausständigen  Strafgelder  der  ihren
Bezirken  untergeordueteu  Advokaten  von  den
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