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Koͤniglich-Baierisches
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Regierungsblatt.
XXXXVI. Stück. München, Samstag den 3. Juli 1809.
Allgemeine Verordnung.
(Die Abgabe der Geseze-Samlungen und Regierungeblätter
an die S#taatediener betreß
fend.)
Wir Marimilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Vajern.
U. den vielfiltigen, größten Theils ganz ungeeigneten
Gesuchen mehrerer Stellen und
Staatsdiener um Mittbeilung der Geseze:
Samlungen und der Regierungsblätter
früberer Jahrgänge zu begegnen, haben
Wir den schon in der Natur der Sache gegründeten
Grundsaz festgesezt, daß den Staatsdienern
nur die laufenden Verordnungen,
und folglich auch das laufende Regierungsblatt
unentgeltlich mitgetheilt werden soll;
daß sie dagegen, so wie die Aspiranten zum
Staatsdienste, verbunden seyen, die ältern
Gesezbücher und Geseze: Samlungen, worunter
auch die früheren Jahrgänge der Regierungsblärter
zu zählen sind, und auch die übrigen
zu ihrem Berufe nöthigen Hilfsbücher
selbst sich anzuschaffen.
Unsere Finanz-Direktionen haben sich bienach
zu achten, und jedes dieser Verordnung
entgegen lanfende Gesuch sogleich von der
Hand zu weisen.
München den o. Juni 1800.
Max Joseph.
Freiberr von Hompesch.
Auf kdniglichen allerhöchsten Befehl
der General - Sekretär
G. Geiger.
Aufträge.
An sämtliche Stadt= und tlandgerichte des
Pegniz= und Rab-Kreises.
(Die Einsendung der noch ausständigen Straf-Gelder
der Advokaten betreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Auf geschehenes Anstunen der Administration
der königlichen Central-Pensions-Anstale
für die Hinterlassenen der Advokaten des Ksnigreiches
Baiern wird an sämtliche, dem unterzeichneten
königlichen Appellations-Gerichte
untergeordnete tand, und Stadtgertchte biedurch
der Auftrag ertheilt, alle seit dem #2.
Oktober 2os bis 1 April laufenden Jahres
etwa noch ausständigen Strafgelder der ihren
Bezirken untergeordueteu Advokaten von den
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