Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

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Königlich-Baierisches 
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Re gierungsblat t. 
  
XVII. Stück. München, Mittwoch, den 18. April 1816. 
  
Bekanntmachungen. 
(Die Umwandlung der kdniglichen gemeinen Lehen 
(im Pegniz-Kreise) in freies Eigenthum 
betreffend.) 
Im Namen Seiner Mafestät des Königs. 
Seirdem das allerhöchste Edikt über die 
Lehe nsverhaͤltnisse in dem Königreiche Baiern 
die Grundsaͤze bekannt gemacht hat, nach 
welchen sämtliche gemeine Lehen in ftriss 
Eigenthum verwandelt werden sollen, ist 
zwar mit diesem Geschäfte in dem Degniz- 
Kreise, zu gleich großem Vortheile des 
Staars-Vermögens und des Drivatwohl- 
standes, der Anfang gemacht worden; und 
es hat darin namentlich der königliche 
Rent= Amtmann Heyde zu Hersbruck 
eine Thärigkeit, die öffentliche Auszeichnung 
verdient, bewiesen. Im Verhäliniße zu der 
großen Zahl der Lehen ist jedoch dieser An- 
sang keineswegs bedeutend. Die unterzeich- 
nere Stelle glaubt annehmen zu dürfen, daß 
die Seltenheit der Anträge auf Lehen-Um- 
wandlungen vorzüglich von der Unbekannt- 
schafe der Lehenbesizer mit den Vortheilen, 
welche sie sich zu versprechen haben, und mit 
dem vorzeschriebenen Verfahren hekrühre. 
Es wird daher, auf den Grund des oben- 
erwähnten Ediktes und einiger besondern 
allerhöchsten Verordnungen, Nachfolgendes 
öffenrlich bekannt gemacht, von dem Dienst- 
eifer sämrlicher königlichen Beamten in dem 
Pegniz' Kreise aber erwartet, daß sie zur 
Verbreitung dieser Ber#anntmachung unter 
den Betheiligten, und zur Besörberung der 
Allodificirungen nach Vermögen beitragen 
werden; und von den königlichen Rent-Be- 
amten insbesondere, daß sie das hier vorge- 
zeichnete Verfahren genau beobachten, und 
dem fraglichen Geschäfte überhaupt vorzüg- 
liche Aufmerksamkeit widmen werden. 
I. 
Von den Gegenständen der Lehen-Umwandlung. 
Gegenstand der, unter der Leitung der 
Finanz-Direktlon zu bewirkenden, Lehen- 
Umwandlung sind die unter der Verwaltung 
der königlichen Rentämter stehenden könig- 
lichen Lehen. Es sind alfso darunter nicht 
begriffen, 
1) Lehen, über welche Privat-Personen, 
Gemeinden und Sliftungen die Lehen- 
Herrlichkeit auszuüben haben; 
2)) Ritterlehen und andere Lehen, welche 
den königlichen Rentämtern nicht zu- 
gewiesen sind; 
3) Erbzinsgüter und andere Bestzungen, 
welche irrig Lehen genennt werden. 
(20o)
	        
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