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Königlich-Baierisches
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Re gierungsblat t.
XVII. Stück. München, Mittwoch, den 18. April 1816.
Bekanntmachungen.
(Die Umwandlung der kdniglichen gemeinen Lehen
(im Pegniz-Kreise) in freies Eigenthum
betreffend.)
Im Namen Seiner Mafestät des Königs.
Seirdem das allerhöchste Edikt über die
Lehe nsverhaͤltnisse in dem Königreiche Baiern
die Grundsaͤze bekannt gemacht hat, nach
welchen sämtliche gemeine Lehen in ftriss
Eigenthum verwandelt werden sollen, ist
zwar mit diesem Geschäfte in dem Degniz-
Kreise, zu gleich großem Vortheile des
Staars-Vermögens und des Drivatwohl-
standes, der Anfang gemacht worden; und
es hat darin namentlich der königliche
Rent= Amtmann Heyde zu Hersbruck
eine Thärigkeit, die öffentliche Auszeichnung
verdient, bewiesen. Im Verhäliniße zu der
großen Zahl der Lehen ist jedoch dieser An-
sang keineswegs bedeutend. Die unterzeich-
nere Stelle glaubt annehmen zu dürfen, daß
die Seltenheit der Anträge auf Lehen-Um-
wandlungen vorzüglich von der Unbekannt-
schafe der Lehenbesizer mit den Vortheilen,
welche sie sich zu versprechen haben, und mit
dem vorzeschriebenen Verfahren hekrühre.
Es wird daher, auf den Grund des oben-
erwähnten Ediktes und einiger besondern
allerhöchsten Verordnungen, Nachfolgendes
öffenrlich bekannt gemacht, von dem Dienst-
eifer sämrlicher königlichen Beamten in dem
Pegniz' Kreise aber erwartet, daß sie zur
Verbreitung dieser Ber#anntmachung unter
den Betheiligten, und zur Besörberung der
Allodificirungen nach Vermögen beitragen
werden; und von den königlichen Rent-Be-
amten insbesondere, daß sie das hier vorge-
zeichnete Verfahren genau beobachten, und
dem fraglichen Geschäfte überhaupt vorzüg-
liche Aufmerksamkeit widmen werden.
I.
Von den Gegenständen der Lehen-Umwandlung.
Gegenstand der, unter der Leitung der
Finanz-Direktlon zu bewirkenden, Lehen-
Umwandlung sind die unter der Verwaltung
der königlichen Rentämter stehenden könig-
lichen Lehen. Es sind alfso darunter nicht
begriffen,
1) Lehen, über welche Privat-Personen,
Gemeinden und Sliftungen die Lehen-
Herrlichkeit auszuüben haben;
2)) Ritterlehen und andere Lehen, welche
den königlichen Rentämtern nicht zu-
gewiesen sind;
3) Erbzinsgüter und andere Bestzungen,
welche irrig Lehen genennt werden.
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