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Kreises falsche baierische Scheidemuͤnzen, und
besonders 6 Kreuzerstuͤcke kursiren. Diese Lez-
teren sind durch das nicht ganz rein ausge-
druckte Gepräge, besonders auf der Kopfseite,
ausser dem aber nur durch Klang und ihre
Bleifarbe, dann wegen Abgang gehäöriger
Ränderung kenntlich. Sie führen die Jahr-
zahl 1807. Man findet sich daher veranlaßt,
das Publikum vor dieser falschen Münze all-
gemein zu warnen, und Jedermann insbeson-
dere aufzufodern, bei irgend einer enrdeckten
Spure dieses Verbrechens sogleich bei der ge-
eigneten Amtsstelle Anzeige zu machen, so
wie die Behörden selbst sorgfältigst bemüht
seyn werden, der weitern Verbreitung dteser
falschen Münze zu steuern, und der Schul-
digen habhaft zu werden.
Bamberg den 10. April 1810.
Königliches General-Kommissa-
riat des Main-Kreises.
Frelherr von Stengel.
Friedmann.
(Die Konkurs = Prüfung der Adspiranten zum
Staatsdienste des Fluanzfaches im Iller=
Klreise betreffend.)
Im Namen Seiner Masestät des Königs.
Nachdem das königliche General-Kommis-
sariat des Iller-Kreises die vorschriftmässige
Konkurs-Prüfung für die Kandidaten zum
Cioil:= Staatsdienste ausgeschrieben hat; so
wird zu Folge der allerhöchsten Verordnung
vom 8. August vorigen Jahrs jenen Kandi-
daten, welche zu Dienstes-Stellen im Finanz-
sache adspiricen, oder deren künftige Stellen
nnanzielle Kenntnisse erheischen, hiemit be-
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kannt gemacht, daß sie auch bei der. hiesigen
Finanz-Direktion eimer Prüfung, welche so-
gleich nach der bei dem königlichen General=
Kommissariate vollendeten Prüfung den An-
sang nehmen wird, sich zu uncerwerfen, und
hierwegen unter Beilegung der erfoderlichen
Qualifikations-Beweise, 8 Tage zuvor sich
schriftlich hieher zu wenden haben.
Kempten den 11. April 1810.
Koͤnigliche Finanz-Direktion des
Iller-Kreises.
Barnsteiner.
Pdal.
(Die Konkurs-Prüfung der Rechts-Kandidaten
im Pegniz-Kreise betreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Nachdem sich schon mehrere Kandidaten
um Zulassung zu der Konkurs-Prüfung für
die Adspiranten im königlichen Staarsdienste
bei der unrerzeichueten Stelle gemelder haben,
so wird dieses hiemit öffentlich bekannt ge-
macht, damit auch andere Kandidaten,
welche sich über die vorschriftemässig absol-
virten Rechtsstudien und über eine einjährige
landgerichtliche Praris auszuweisen verms-
gen, sich dieser Prüfung ebenfalls unter-
ziehen können.
Der Termin zur Prüfung wird auf den
18. Juni l. J. festgesezr; die nach Vor-
schrift der allerhöchsten Verordnung vom 20.
September 1850 (Regierungoblatt 1800,
St. XXXXV. S. 1737) im ersten Titel
erfoderlichen Zeugnisse sind aber von den Kan-
didaten bis zum 1z. Mai unfehlbar einzu-
reichen. #