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1. Die Dienst-Einführung eines neu er-
nannten Schullehres hat weder durch den
Landrichter, noch durch den Distrikes-Schul-
Inspektor in Persen zu geschehen, sondern ist
der Lokal-: Schulinspektion aufzutragen.
a. Diese Einführung soll ganz unentgelt-
lich geschehen.
3. Ehe die Einführung vorgenommen
werden kann, hat der neuerannte Schulleh-
rer sich in Person sowehl bei dem Landrich-
ter, als bei dem Distrikts-Schulinspektor
zu stellen, und über diese pflichtmässig gesche-
hene Präsentatiou eine von beiden unenegeld-
lich zu ertheilende schriftliche Beglaubigung der
CLokal: Schulinspektion vor der Einführung
vorzulegen, und zum Protokoll zu bringen.
München den ro. Mai 1810.
Graf Morawitzkv.
Durch den Minister
von Krempelhuber.
(Die jährlichen Schulvisitations-Reisen der Di-
strikts= Inspekroren betreffend.)
Ministerium des Innern.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Durch die Amts, Instruktion vom 15.
September 1808 wurde den königlichen
Schul-Distrikts-Inspekroren das jährliche Be,
reisen ihrer Schul-Bezirke aufgetragen, und
ihnen dafür eine verhältnißmässige Reise-
Kostenvergütung, oder eine jährliche Gra-
istekarion überhaupt, zugesichert. (Regie-
rungsblatt v. J. 1808. Seite 2478 und
2479. . S. etr 9.)
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Waͤhrend des Jahres 1803 konnte jedoch
auf die regelmaͤssige Vornahme dieser Schul-
besuche um so weniger gedrungen werden, da
die Schuldistrikte erst im Laufe eines Jahres
bestimmt, die Distrikts= Inspekroren erst nach
und nach ernannt und ausgeschrieben werden
konntn; diese selbst aber grossen Theils durch
die indessen eingetretenen Kriegs-Unruhen in
der Folge gehindert wurden, die ihrer Ober-
aufsicht anvertrauten Schulen zu bereisen,
und mit der vorgeschriebenen Aufinerksamkeit
und Umsicht zu umersuchen; weßwegen auch
Viele zum Voraus auf jede Vergütung oder
Nemuneration für ihre bisher gemachten
Schul-Reisen bei den im vorigen Jahre ohne,
hin gehäuften ausserordentlichen Lasten des
Schulfondes freiwillig verzichteren.
Da indeß bei nunmehr wieder hergestellter
Friedens-Ruhe die regelmässigen Schulvissta-
tionen der königlichen Distrikts-Inspektoren
ferner keinem dusseren Hindernisse unterliegen,
so werden auch die königlichen General-Kreis-
Kommissariate neuerdings angewiesen, über
die ordentliche Vornahme derselben mit der,
der Wichrigkeit dieses Gegenstandes angemes-
senen Sorgfalt zu wachen.
Die königlichen Distrikts = Inspektoren
können dagegen für jede Schule ihres
Distriktes drei Gulden jählich, zur
Vergütung ihrer Reise-Auslagen, vom lau-
senden Schul-Jahre angefangen, in Aufrech-
nung bringen, soferne sie sich nach Vorschrift
der Amts-Instruktion H. 9. in ihrem jährli-
chen allgemeinen Schul= Berichte und mirtels
Einsendung ihrer, bei der jedesmal zu veran-