Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

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1. Die Dienst-Einführung eines neu er- 
nannten Schullehres hat weder durch den 
Landrichter, noch durch den Distrikes-Schul- 
Inspektor in Persen zu geschehen, sondern ist 
der Lokal-: Schulinspektion aufzutragen. 
a. Diese Einführung soll ganz unentgelt- 
lich geschehen. 
3. Ehe die Einführung vorgenommen 
werden kann, hat der neuerannte Schulleh- 
rer sich in Person sowehl bei dem Landrich- 
ter, als bei dem Distrikts-Schulinspektor 
zu stellen, und über diese pflichtmässig gesche- 
hene Präsentatiou eine von beiden unenegeld- 
lich zu ertheilende schriftliche Beglaubigung der 
CLokal: Schulinspektion vor der Einführung 
vorzulegen, und zum Protokoll zu bringen. 
München den ro. Mai 1810. 
Graf Morawitzkv. 
Durch den Minister 
von Krempelhuber. 
  
(Die jährlichen Schulvisitations-Reisen der Di- 
strikts= Inspekroren betreffend.) 
Ministerium des Innern. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Durch die Amts, Instruktion vom 15. 
September 1808 wurde den königlichen 
Schul-Distrikts-Inspekroren das jährliche Be, 
reisen ihrer Schul-Bezirke aufgetragen, und 
ihnen dafür eine verhältnißmässige Reise- 
Kostenvergütung, oder eine jährliche Gra- 
istekarion überhaupt, zugesichert. (Regie- 
rungsblatt v. J. 1808. Seite 2478 und 
2479. . S. etr 9.) 
  
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Waͤhrend des Jahres 1803 konnte jedoch 
auf die regelmaͤssige Vornahme dieser Schul- 
besuche um so weniger gedrungen werden, da 
die Schuldistrikte erst im Laufe eines Jahres 
bestimmt, die Distrikts= Inspekroren erst nach 
und nach ernannt und ausgeschrieben werden 
konntn; diese selbst aber grossen Theils durch 
die indessen eingetretenen Kriegs-Unruhen in 
der Folge gehindert wurden, die ihrer Ober- 
aufsicht anvertrauten Schulen zu bereisen, 
und mit der vorgeschriebenen Aufinerksamkeit 
und Umsicht zu umersuchen; weßwegen auch 
Viele zum Voraus auf jede Vergütung oder 
Nemuneration für ihre bisher gemachten 
Schul-Reisen bei den im vorigen Jahre ohne, 
hin gehäuften ausserordentlichen Lasten des 
Schulfondes freiwillig verzichteren. 
Da indeß bei nunmehr wieder hergestellter 
Friedens-Ruhe die regelmässigen Schulvissta- 
tionen der königlichen Distrikts-Inspektoren 
ferner keinem dusseren Hindernisse unterliegen, 
so werden auch die königlichen General-Kreis- 
Kommissariate neuerdings angewiesen, über 
die ordentliche Vornahme derselben mit der, 
der Wichrigkeit dieses Gegenstandes angemes- 
senen Sorgfalt zu wachen. 
Die königlichen Distrikts = Inspektoren 
können dagegen für jede Schule ihres 
Distriktes drei Gulden jählich, zur 
Vergütung ihrer Reise-Auslagen, vom lau- 
senden Schul-Jahre angefangen, in Aufrech- 
nung bringen, soferne sie sich nach Vorschrift 
der Amts-Instruktion H. 9. in ihrem jährli- 
chen allgemeinen Schul= Berichte und mirtels 
Einsendung ihrer, bei der jedesmal zu veran-
	        
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