Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

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Koͤniglich--Baierisches 
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Regierungsblatt. 
  
XXV. Stuͤck. Muͤnchen, Mittwoch den zo. Mai 1810. 
  
Aufträͤge. 
An die toͤniglichen General: Kommissariare. 
  
(Das Setipendien-Wesen betreffend.) 
  
Ministerium des Innern. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
So königliche Majestät haben aus der, 
durch die General-Administration des Stif- 
tungs-Vermögens veranstalteten, und durch 
ein allerhöchstes Reskript vom 16. September 
1808 den aͤussern Stiftungs-Administrationen 
des Königreichs ausgetragenen allgemei- 
nen Stipendien-Beschreibung die 
Ueberzeugung geschöpft, daß die zur Unterstü- 
zung studirender Jünglinge im Käönigreiche 
bestehenden Sitistungen ein hinreichendes 
Stamm-Vermäögen bestzen, um bei zweckmäs- 
siger Benüzung und Vertheilung der jährli- 
chen Reuten desselben allen, oder doch den 
meisten wahrhaft dürftigen und würdigen 
Secipendien-Kompetenten mehr oder minder 
ergiebige Studien= Beiträge zuwenden zu 
können. 
Da indeß jene allgemeine Beschreibung der 
in den verschiedenen Kreisen des Königreichs 
befindlichen Stipendien-Stiftungen vorzüglich 
zur allmähligen Inventarisirung des 
Gesamt= Vermögens derselben unternommen, 
sohin auch vorzugsweise aus dem admini- 
strativen Gesichtspunkte gefaßt worden 
ist, so konnte dadurch den pädagogischen 
Rücksichten und Foderungen in Bezug auf 
die jedesmaligen Verleihungs= und fun- 
dationsmassigen Kompetenz-Bedingungen 
nicht vollständig entsprochen werden. 
Unm daher eine, auch in dieser Hinsicht ge- 
nügende Beschreibung aller in jedem Krei- 
se vorhandenen Stipendien-Seiftungen zu er- 
halten, werden sämtliche General-Kommissa- 
riate (und respektive die königliche Hofkom= 
mission zu Innsbruck) beauftragt, durch die 
betreffenden Kreis-Schulräthe, benehmlich mie 
den einschlägigen Stistungs-Administrationen, 
nach und nach jede einzelne Stifrung, mit vor- 
züglicher Berücksichtigung des Stiftungs= 
Zweckes und der vom Siifter vorgeschrie- 
benen Genußbedingungen beschreiben, 
und nach diesem Gesschtspunkte von densel- 
ben aus allen noch vorfindigen Stiftungs- 
und andern aufklaͤrenden Urkunden, die zur 
Sache gehoͤrigen Stellen mit woͤrtlicher Treue 
und Zuverlaͤssigkeit ausheben zu lassen. Diese 
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