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Koͤniglich--Baierisches
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Regierungsblatt.
XXV. Stuͤck. Muͤnchen, Mittwoch den zo. Mai 1810.
Aufträͤge.
An die toͤniglichen General: Kommissariare.
(Das Setipendien-Wesen betreffend.)
Ministerium des Innern.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
So königliche Majestät haben aus der,
durch die General-Administration des Stif-
tungs-Vermögens veranstalteten, und durch
ein allerhöchstes Reskript vom 16. September
1808 den aͤussern Stiftungs-Administrationen
des Königreichs ausgetragenen allgemei-
nen Stipendien-Beschreibung die
Ueberzeugung geschöpft, daß die zur Unterstü-
zung studirender Jünglinge im Käönigreiche
bestehenden Sitistungen ein hinreichendes
Stamm-Vermäögen bestzen, um bei zweckmäs-
siger Benüzung und Vertheilung der jährli-
chen Reuten desselben allen, oder doch den
meisten wahrhaft dürftigen und würdigen
Secipendien-Kompetenten mehr oder minder
ergiebige Studien= Beiträge zuwenden zu
können.
Da indeß jene allgemeine Beschreibung der
in den verschiedenen Kreisen des Königreichs
befindlichen Stipendien-Stiftungen vorzüglich
zur allmähligen Inventarisirung des
Gesamt= Vermögens derselben unternommen,
sohin auch vorzugsweise aus dem admini-
strativen Gesichtspunkte gefaßt worden
ist, so konnte dadurch den pädagogischen
Rücksichten und Foderungen in Bezug auf
die jedesmaligen Verleihungs= und fun-
dationsmassigen Kompetenz-Bedingungen
nicht vollständig entsprochen werden.
Unm daher eine, auch in dieser Hinsicht ge-
nügende Beschreibung aller in jedem Krei-
se vorhandenen Stipendien-Seiftungen zu er-
halten, werden sämtliche General-Kommissa-
riate (und respektive die königliche Hofkom=
mission zu Innsbruck) beauftragt, durch die
betreffenden Kreis-Schulräthe, benehmlich mie
den einschlägigen Stistungs-Administrationen,
nach und nach jede einzelne Stifrung, mit vor-
züglicher Berücksichtigung des Stiftungs=
Zweckes und der vom Siifter vorgeschrie-
benen Genußbedingungen beschreiben,
und nach diesem Gesschtspunkte von densel-
ben aus allen noch vorfindigen Stiftungs-
und andern aufklaͤrenden Urkunden, die zur
Sache gehoͤrigen Stellen mit woͤrtlicher Treue
und Zuverlaͤssigkeit ausheben zu lassen. Diese
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