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Auszüge sind, nebst den dazu gehörigen,
und im Verleihungs-Falle des erledigten Sei#-
pendiums zu berücksichtigenden besondern
Notizen, der eigentlichen (nicht tabellari:
schen) Beschreibung beizufügen; alle auf
solche Weise beschriebenen Seipendien aber
nach ihrem Seiftungs-Ramen alphabetisch zu
ordnen, und in einem eigenen gewöhnlichen
Folioformats-Bande zu sammeln.
Sobald die ganze Sammlung als vollen-
det angesehen werden kann, ist eine reinliche
und correkte Abschrift derselben zu den Kreis-
Kommissariats-Akten zu nehmen; ein gutge-
schriebenes Duplikat davon aber zum könig-
lichen geheimen Ministerium des Innern an-
her einzusenden.
Hiebei kommt noch zu bhemerken, daß die
Beschreibung nach der schon im allerhöchsten
Reskripte vom 3o. Oktober 1807 (Regierungs'
blatt Stück 48.) enthaltenen Klassisikarion in
) allgemeine oder Staats-Stipendien,
auf welche jeder würdige studierende In-
länder Anspruch hat, und in
5) beson dere (das ist, Lokal= oder Fami-
lien-) Seipendien, auf welche einzelnen
Orts= oder Familien-Individuen ausschliese
sende, oder doch Vorzugs-Rechte zukommen,
veranstaltet und eingerichtet werden soll.
Man erwartet übrigens von der Thätigkei#c
der berreffenden Kreis-Schulräthe, daß sie sich
werden angelegen seyn lassen, diese wichtige,
und die regelmässige Vertheilung der allféhre
lich vakane werdenden Stipendien ungemein
befördernde Arbeic inner Jahresfrist um so
mehr zu vollenden, da die obenerwähnte Vor-
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arbeit der koͤniglichen Stiftungs-Administra-
tionen, welche uͤberdieß zur Mittheilung ihrer
Stipendieu--Beschreibungen und der in ihren
Haͤnden befsindlichen Stiftungs-Urkunden und
anderer Stipendial-Akten an die königlichen
General-Kommissariate werden angewiesen
werden, ihnen dabei sehr zu Statten kommen
wird.
Diesem allgemeinen Seipendien-Beschrei-
bungs= Auftrage werden in Bezug auf die
vorgeschriebenen Stipendlen-Konkurse noch
folgende Weisungen beigefüge:
I.) Alle königlichen Gener#al Kreis-Kommis
sariate, in deren Bezirken sich höhere Lehran-
stalten befinden, haben den einschlägigen Stu-
dien-Rektoraten aufzugeben, die Studirenden
wenigstens einmal in jedem Semester über die
vorgeschriebenen Stipendien= Konkurse, über
die nothwendigen Konkurrenz-Bedingungen,
und über die allgemeine bestehende Verord-
nung, daß ausser dem Wege des Konkurses
kein allgemeines oder Staats-Siipen-
dium erlangt werden könne, durch die ein-
schldgigen Klassen Lehrer bestimmt und voll-
ständig unterrichten zu lassen.
2.) Die jährlich abzuhalrenden Stipendian=
den-Konkurse sind künftighin nicht erst kurz
vor Ende des Studien-Jahres, sondern sedes-
mal im Laufe des Monars Juni an allen
Studien: Orten zu veranstalten; die Pruͤfungs-
Protokolle mit ihren Belegen und Resultaten
im Laufe des Juli zu sammeln, von dem
Kreis-Schulrathe zu kontrolliren, und in eine
allgemeine Uebersicht zu bringen; spaeestens
aber noch vor der Mitte des August mit