Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

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Auszüge sind, nebst den dazu gehörigen, 
und im Verleihungs-Falle des erledigten Sei#- 
pendiums zu berücksichtigenden besondern 
Notizen, der eigentlichen (nicht tabellari: 
schen) Beschreibung beizufügen; alle auf 
solche Weise beschriebenen Seipendien aber 
nach ihrem Seiftungs-Ramen alphabetisch zu 
ordnen, und in einem eigenen gewöhnlichen 
Folioformats-Bande zu sammeln. 
Sobald die ganze Sammlung als vollen- 
det angesehen werden kann, ist eine reinliche 
und correkte Abschrift derselben zu den Kreis- 
Kommissariats-Akten zu nehmen; ein gutge- 
schriebenes Duplikat davon aber zum könig- 
lichen geheimen Ministerium des Innern an- 
her einzusenden. 
Hiebei kommt noch zu bhemerken, daß die 
Beschreibung nach der schon im allerhöchsten 
Reskripte vom 3o. Oktober 1807 (Regierungs' 
blatt Stück 48.) enthaltenen Klassisikarion in 
) allgemeine oder Staats-Stipendien, 
auf welche jeder würdige studierende In- 
länder Anspruch hat, und in 
5) beson dere (das ist, Lokal= oder Fami- 
lien-) Seipendien, auf welche einzelnen 
Orts= oder Familien-Individuen ausschliese 
sende, oder doch Vorzugs-Rechte zukommen, 
veranstaltet und eingerichtet werden soll. 
Man erwartet übrigens von der Thätigkei#c 
der berreffenden Kreis-Schulräthe, daß sie sich 
werden angelegen seyn lassen, diese wichtige, 
und die regelmässige Vertheilung der allféhre 
lich vakane werdenden Stipendien ungemein 
befördernde Arbeic inner Jahresfrist um so 
mehr zu vollenden, da die obenerwähnte Vor- 
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arbeit der koͤniglichen Stiftungs-Administra- 
tionen, welche uͤberdieß zur Mittheilung ihrer 
Stipendieu--Beschreibungen und der in ihren 
Haͤnden befsindlichen Stiftungs-Urkunden und 
anderer Stipendial-Akten an die königlichen 
General-Kommissariate werden angewiesen 
werden, ihnen dabei sehr zu Statten kommen 
wird. 
Diesem allgemeinen Seipendien-Beschrei- 
bungs= Auftrage werden in Bezug auf die 
vorgeschriebenen Stipendlen-Konkurse noch 
folgende Weisungen beigefüge: 
I.) Alle königlichen Gener#al Kreis-Kommis 
sariate, in deren Bezirken sich höhere Lehran- 
stalten befinden, haben den einschlägigen Stu- 
dien-Rektoraten aufzugeben, die Studirenden 
wenigstens einmal in jedem Semester über die 
vorgeschriebenen Stipendien= Konkurse, über 
die nothwendigen Konkurrenz-Bedingungen, 
und über die allgemeine bestehende Verord- 
nung, daß ausser dem Wege des Konkurses 
kein allgemeines oder Staats-Siipen- 
dium erlangt werden könne, durch die ein- 
schldgigen Klassen Lehrer bestimmt und voll- 
ständig unterrichten zu lassen. 
2.) Die jährlich abzuhalrenden Stipendian= 
den-Konkurse sind künftighin nicht erst kurz 
vor Ende des Studien-Jahres, sondern sedes- 
mal im Laufe des Monars Juni an allen 
Studien: Orten zu veranstalten; die Pruͤfungs- 
Protokolle mit ihren Belegen und Resultaten 
im Laufe des Juli zu sammeln, von dem 
Kreis-Schulrathe zu kontrolliren, und in eine 
allgemeine Uebersicht zu bringen; spaeestens 
aber noch vor der Mitte des August mit
	        
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