Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

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hörde, von der sie eingegangen, ohne weiters 
wiederum rücksenden würde. 
Innstruck den r4. Mat r810. 
Königliches Appellationsgericht 
des Inn= und Eisack-Kreises. 
Freiher von Welden. 
Stabinger. 
Bekauntmachungen. 
  
(Das Lumpen= Sammeln betreffend.) 
Ministerium des Innern. 
AufBefehl Seiner Majestät des Königs. 
Was dem General= Kommissariate des 
Iller-Kreises auf die berichtliche Aufrage 
vom 236. v. M. im Betreff der Freiheit zum 
Lumpensammeln zur Resolution eröffnet wur- 
de, wird hier allgerrein bekannt gemacht: 
1) Iuländischen Dapier-Fabrikanten ist in 
Gemeßheit der Verordnungen vom 25. Juni 
1787, (Gen. Samml. von 1788 Fel. 715) 
23. Mai 1804, (Rgbl. S. 582) und v. 14. 
Mai 1800 (Zgbl. S. 8336.) das Sammeln 
der Lumpen im ganzen Königreiche ohne Un- 
terschied der Kreise und Aemter durch ihr ge- 
broedetes Gesind, oder durch andere unver- 
daͤchtige und unbescholtene Inländer, un- 
gehiudert zu gestatten, ohne daß die Pavpier- 
Fabrikanten hierzu einer eignen Konzession be- 
dürfen , da in der Natur ihrer Berechtigung 
zur Papier-Fabrikation auch das Recht zum 
Einkauf des Materials von selbst liegt. 
Sie siud ab er verbunden, wenn sie ausser 
dem Bezirke ihres Landgerichts oder Poli- 
zei- Kommissariats Lumpen sammeln lassen, 
ihre Kommisstenärs mit legalen Jengnissen der 
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den Fabrikanten vorgesezken Polizeistelle über 
die subjektive Zulässigkeit der Sammler, und 
über den ihnen ertheilten Auftrag, zu verse- 
hen, welche sodann am Orte des Sammelns 
dem Polizei-Vorsteher oder Gemeinde-Vore 
stande angezeigt, und mit seinem Vidit verse- 
hen werden müssen. 
2) Zwischenhändler, d. h. solche Julu- 
der, welche die Lumpen auf eigene Rechnung 
kanfen, und sie sodann an die Papier-Fabri- 
kanten wieder verkäuflich abgeben, müssen; 
wenn sie dieses Gewerbe treiben wollen, hier- 
zu eine besondere, von, dem General: Krels- 
Kommissariate ihres Wohnstßes ausgefertigte 
Konzession haben, und sich mit solcher bei der 
Orts-Polizei beim Einkaufe legitimiren. 
Es sind aber dergleichen Zwischenhändler, 
da sie nur das Material vertheuern, in der 
Regel nicht zu begünstigen; sie mussen vor 
der Verleihung Beweise eines vollkommen 
guten Leimuths, und hinreichender Bestel- 
lungen von Seite der inländischen Papier= 
Fabrikanten beibringen; auch gilt das ihnen 
ertheilte Konzessions-Decree nur in dem Be- 
zirke desjenigen Gencral-Krois-Kommissa- 
riats, von dem ihnen solches ausgestellt wor- 
den ist, daher dergleichen Zwischenhändlern, 
wenn sie ausser dem Kreise, in welchem sie 
ihren Wohnsitz haben, Lumpen sammeln wollen, 
von dem betreffenden General-Kommissariate 
der andern Kreise eine besondere Konzession 
lösen müssen. 
dünchen den al. Mai 1810. 
Graf Merawitzky. 
Durch den Minister 
von Arempelhuber#.
	        
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