Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

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(Den Ausschlag der Brandschaͤden von 1805 
und 180## bei dem Ansdachischen Brand- 
versicherungs - Inftitute betreffend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Die nachstehen##en Tableau's geben die 
Uebersicht der in den Societätsjahren 18085 
und 10ox# bei dem Ansbachischen Brand- 
versicherungs-Institure vorgekommenen Brand- 
schäden und des durch Umlage auf die Ge- 
sellschaftsglieder hiernach aufzubringenden Be- 
darfs. Zur Erleichterung der Beitrags= Er- 
hebung hat man in beiden Fällen die Kon- 
eurrenz-Quote zu ganzen Kreuzern vom Hun- 
dert bestimmt, und ist demnach pro 130) 
von jedem Hundert der Einlage ein Kreu- 
zer, pro 180.5 aber vom Hundert Masse 
zwei Kreuzer als Beitrag zu erheben, und 
von den treffenden Behörden binnen sechs 
Wochen, von der Bekanntmachung im all- 
gemeinen Regierungsblarte gerechnet, bei Ver- 
meidung der Absendung eines Wartbotens, 
an die hicsige Brand-Versicherungskasse ein- 
zuliefern. 
Die Einlieferung geschiehr für beide Jahre 
durch die Polizei= Kommissariate und Land- 
gerichte, welche leztere die in ihren Bezirken 
befindlichen Patrimonial= Gerichte zur Bei- 
treibung in termino cxrekutivisch anzuhalten, 
und dasselbe in Ansehung der Beiträge von 
den Sciftungen zu ehun ermächtiget werden, 
damit nichr, wie bei dem lezten Ausschlage, 
durch solche Behörden die Abrechnungen ver- 
zögert bleiben. Die Justiz-Kanzleien rech- 
nenu unmittelbar mit der Kasse ab. 
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In Anfehung der Einlieferung wird zwar 
nachgelassen, daß die Gelder für beide Jahre 
in einer Summe ungetreunt und ehne Aus- 
scheidung der beiden Jahrgänge an die Feuer- 
Sozietätskasse eingesendet werden, jedoch sind 
besondere auf jedes einzelne Jahr verlautende 
bieferscheine in duplo beizufügen, welche die 
Beiträge jeden Jahres und jeder Behörde 
nach Anleitung der Konkurrenz-Tabellen em- 
halten. Das Duplikat der bieferscheine wird 
alsdann von der Kasse quittirt zurückfolgen. 
Die gesamte Lieferung kann übrigens auf 
einen besondern halben Bogen oder Sorten- 
lettel spezifizirt werden. 
Die Gelder müssen auf eben die Art pake- 
kirt und gesiogelt werden, wie es bei den 
königlichen Rentämtern geschieht; ste werden 
nämlich, wenn es die gleiche Geldsorten ge- 
statten, nach runden Summen in gutem, 
haltbarem Papier gepackt, das Paquet unten 
und oben gestegelt, und neben der Summe 
die einliefernde Behörde bemerkt. 
Ueberhaupt muß die Einlieferung mie 
strenger Ordnung und durchaus in kours- 
mäßigen Sorten geschehen. 
Ansbach den 5. Juni 1810. 
Königliches General-Kommisse 
tiar des Rezat-Kreifes. 
Lang, Direktor. 
Wallmuͤller. 
(337“)
	        
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