49 Königlich-Baterisches 50
Regierungsblat t.
IV. Stuck. München, Samstag den 27. Janner 1870.
Allgemeine Verordnungen.
(Die Korrespondenz-Form zwischen den Admi-
nistrativ= und Gerichtsbehdrden betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
# Unserer allgemeinen Verordnung vom
17. Juni des verstossenen Jahres haben Wir
im Betreffe der Korrespondenz-Form zwischen
den Administrativ= und Gerichtsbehörden
besiimmt, daß die General-Kreis-Kommissa-
riate und Finanz-Direktienen gleich den Ap-
pellations-Gerichten an die Stadt= und
band= dann andere Untergerichte im Befehls-
stile zu reseribiren, diese lezten Behörden aber
in Form der Berichte ihre Erlasse an die er-
stern zu richten haben.
Da nun Unsere General-Zoll= und Maut-
Direktion mit den Finanz-Direktionen in
seichem Dienstes-Ansehen stehr, so muß sich
obige Verordnung von selbst auch auf diese
erftrecken, und es haben sich sämtliche Ge,
richtsbehörden auch hiernach schuldigst zu
achten.
Wir lassen dieses durch das Regierungs-
blatt zur allgemeinen Kenntniß bringen.
München den 13. Jänner 1810.
Aus Seiner Majestät des Kbnigs
Special-Vollmacht.
Graf Morawißtky.
Auf koniglichen allerhdchsten Befehl
der General-Sekretár
Nemmer.
(Den Mißbrauch offizieller Arbeiten betreffend.)
Wir Marimilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Wir haben mißfälligst wahrnehmen müs-
sen, daß mehrere offizielle Arbeiten, Be-
richte, Abstimmungen und Verhandlungen
in öffentliche Blätter eingerückt, und sogar
als amtlich ungescheut bezeichnet worden
sind.
Wir wollen bei dieser Beranlassung die be-
reits bestehende Verordnung vom 13. Juni
1803, (Regierungsblatt vom Jahre rg03.
Stuͤck 25. S. 382. Nr. 10.) vermöge wel-
cher die eigenmächtige Herausgabe offziel-
ler Aktenstücke aus den Kanzleien längst
schon uncersagt ist, nicht nur ernstlich wie-
derholen, sondern auch Unsere sämtlichen
Staatsdiener darauf aufmerksam gemacht
wissen, daß sie niemals berechtiget sind, ihre
(4)