Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

49 Königlich-Baterisches 50 
Regierungsblat t. 
  
IV. Stuck. München, Samstag den 27. Janner 1870. 
  
Allgemeine Verordnungen. 
  
(Die Korrespondenz-Form zwischen den Admi- 
nistrativ= und Gerichtsbehdrden betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
# Unserer allgemeinen Verordnung vom 
17. Juni des verstossenen Jahres haben Wir 
im Betreffe der Korrespondenz-Form zwischen 
den Administrativ= und Gerichtsbehörden 
besiimmt, daß die General-Kreis-Kommissa- 
riate und Finanz-Direktienen gleich den Ap- 
pellations-Gerichten an die Stadt= und 
band= dann andere Untergerichte im Befehls- 
stile zu reseribiren, diese lezten Behörden aber 
in Form der Berichte ihre Erlasse an die er- 
stern zu richten haben. 
Da nun Unsere General-Zoll= und Maut- 
Direktion mit den Finanz-Direktionen in 
seichem Dienstes-Ansehen stehr, so muß sich 
obige Verordnung von selbst auch auf diese 
erftrecken, und es haben sich sämtliche Ge, 
richtsbehörden auch hiernach schuldigst zu 
achten. 
Wir lassen dieses durch das Regierungs- 
blatt zur allgemeinen Kenntniß bringen. 
München den 13. Jänner 1810. 
Aus Seiner Majestät des Kbnigs 
Special-Vollmacht. 
Graf Morawißtky. 
Auf koniglichen allerhdchsten Befehl 
der General-Sekretár 
Nemmer. 
  
(Den Mißbrauch offizieller Arbeiten betreffend.) 
Wir Marimilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wir haben mißfälligst wahrnehmen müs- 
sen, daß mehrere offizielle Arbeiten, Be- 
richte, Abstimmungen und Verhandlungen 
in öffentliche Blätter eingerückt, und sogar 
als amtlich ungescheut bezeichnet worden 
sind. 
Wir wollen bei dieser Beranlassung die be- 
reits bestehende Verordnung vom 13. Juni 
1803, (Regierungsblatt vom Jahre rg03. 
Stuͤck 25. S. 382. Nr. 10.) vermöge wel- 
cher die eigenmächtige Herausgabe offziel- 
ler Aktenstücke aus den Kanzleien längst 
schon uncersagt ist, nicht nur ernstlich wie- 
derholen, sondern auch Unsere sämtlichen 
Staatsdiener darauf aufmerksam gemacht 
wissen, daß sie niemals berechtiget sind, ihre 
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