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(Das Jusammentressen der Reoision und Appel-
lation in einer und derselben Sache betresfend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Auf die berichtliche Anfrage Unsers Ober-
Appellationsgericht vom 13. dieses: wie es
mit der Appellation und Revision in dem
Falle zu halten sey, wenn in einer und der-
selben Sache dieselbe Person zum Theil aus
rechtlichem Beweise, zum Theil aus Indicien
(wegen Verdachts) verurtheilt ist, wie wenn
z. B. gegen einen Delinquenten wegen einge-
standener Diebstähle auf zwei Jahre, und zu-
gleich wegen Verdachts anderer Verbrechen auf
ein Jahr erkannt worden wäre? wurde eröffnet:
1) In dem in der Anfrage unterstellten
Falle ist das Urtheil jedesmal dem Delinquen-
ten zur allenfallsigen Einwendung des Rechts-
mittels der Berufung zu publiziren.
a) Wenn derselbe dem Rechtomittel der Be-
rusung entsagt, so ist nichts desto weniger die
Sache im Wege der Revision zur zweiten
Instanz rinzusenden, welche aber alsdann
3) Ob farorem defensionis nicht bloß
über diejenigen Punkte, in Ansehung wel-
cher die Revision begründet ist, sondern auch
der geschehenen Emsagung ungeachtet, über
dlejenigen, wobei nur Appellation state gefun-
den haben würde, in einem das Ganze um-
fassenden Urtheile zu erkennen hat.
München den z5. Jumi 138ro.
Aus Seiner Majestät des Königs
Spccial-Vollmacht.
Graf Mora wi Gkr.
Auf königlichen allerhöchsten Befehl
der General: Sekretär
Newme i
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(Verschiedene Anstaͤude ruͤcksichtlich der Rechts
mittel in Kriminalsachen betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Rachdem sich bei Anwendung Unserer Ver-
ordnung vom 31. Dezember 1800, die Rechts-
mittel in Kriminalsachen betreffend, verschie-
dene Anstände ergeben haben, so verordnen
Wir hiemit zur Erläuterung obgedachter Ver-
ordnung bis zum Erscheinen der neuen pein-
lichen Gerichtsordnung, wie folgt:
1) Den Inquisiten sind bei dem Schlusse
einer peinlichen Uncersuchung mit dem endli-
chen Urtheile auch die demselben von den Ges
richten beigefügten Enescheidungsgründe zu
eröffnen.
2) Dem Inguisiten, seinen Verwandten,
und jenen; welche das Gesez zum Appella=
tionsbefügniß ermächtiger, kann zur Ausfüh-
runsg dieser Appellation die Einstche der Ket-
minalakten nicht gestattet werden, wohl aber
soll diese Einsicht in Gegenwart einer Ge-
richtsperson dem Rechtsanwalte, welchen oben;
genamme Personen zu Verfassung vieser Appel-
lationsschrift sich gewählet haben, erkaubt
seyn; dieser aber muß in solchem Falle von
den Gerichten erinnert werden, daß er von
den eingesehenen Akten keinen andern, als
den zur Vartheidigung des Inquisiten erfoder-
lichen und erlaubtem Gebrauch bei Wermei-
dung peisönkicher Veranewortlichkeit machen
dürfe.
3) In dem Falle, wo Ingquisit zu einer
Gefängnißstrafe verurkheile ist., und sich bei
Ersffüung des Uetheils sogletch erklärt diese
Strafe anzutreten, ist ihm zivar noch die ge-