Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

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(Das Jusammentressen der Reoision und Appel- 
lation in einer und derselben Sache betresfend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Auf die berichtliche Anfrage Unsers Ober- 
Appellationsgericht vom 13. dieses: wie es 
mit der Appellation und Revision in dem 
Falle zu halten sey, wenn in einer und der- 
selben Sache dieselbe Person zum Theil aus 
rechtlichem Beweise, zum Theil aus Indicien 
(wegen Verdachts) verurtheilt ist, wie wenn 
z. B. gegen einen Delinquenten wegen einge- 
standener Diebstähle auf zwei Jahre, und zu- 
gleich wegen Verdachts anderer Verbrechen auf 
ein Jahr erkannt worden wäre? wurde eröffnet: 
1) In dem in der Anfrage unterstellten 
Falle ist das Urtheil jedesmal dem Delinquen- 
ten zur allenfallsigen Einwendung des Rechts- 
mittels der Berufung zu publiziren. 
a) Wenn derselbe dem Rechtomittel der Be- 
rusung entsagt, so ist nichts desto weniger die 
Sache im Wege der Revision zur zweiten 
Instanz rinzusenden, welche aber alsdann 
3) Ob farorem defensionis nicht bloß 
über diejenigen Punkte, in Ansehung wel- 
cher die Revision begründet ist, sondern auch 
der geschehenen Emsagung ungeachtet, über 
dlejenigen, wobei nur Appellation state gefun- 
den haben würde, in einem das Ganze um- 
fassenden Urtheile zu erkennen hat. 
München den z5. Jumi 138ro. 
Aus Seiner Majestät des Königs 
Spccial-Vollmacht. 
Graf Mora wi Gkr. 
Auf königlichen allerhöchsten Befehl 
der General: Sekretär 
Newme i 
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(Verschiedene Anstaͤude ruͤcksichtlich der Rechts 
mittel in Kriminalsachen betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Rachdem sich bei Anwendung Unserer Ver- 
ordnung vom 31. Dezember 1800, die Rechts- 
mittel in Kriminalsachen betreffend, verschie- 
dene Anstände ergeben haben, so verordnen 
Wir hiemit zur Erläuterung obgedachter Ver- 
ordnung bis zum Erscheinen der neuen pein- 
lichen Gerichtsordnung, wie folgt: 
1) Den Inquisiten sind bei dem Schlusse 
einer peinlichen Uncersuchung mit dem endli- 
chen Urtheile auch die demselben von den Ges 
richten beigefügten Enescheidungsgründe zu 
eröffnen. 
2) Dem Inguisiten, seinen Verwandten, 
und jenen; welche das Gesez zum Appella= 
tionsbefügniß ermächtiger, kann zur Ausfüh- 
runsg dieser Appellation die Einstche der Ket- 
minalakten nicht gestattet werden, wohl aber 
soll diese Einsicht in Gegenwart einer Ge- 
richtsperson dem Rechtsanwalte, welchen oben; 
genamme Personen zu Verfassung vieser Appel- 
lationsschrift sich gewählet haben, erkaubt 
seyn; dieser aber muß in solchem Falle von 
den Gerichten erinnert werden, daß er von 
den eingesehenen Akten keinen andern, als 
den zur Vartheidigung des Inquisiten erfoder- 
lichen und erlaubtem Gebrauch bei Wermei- 
dung peisönkicher Veranewortlichkeit machen 
dürfe. 
3) In dem Falle, wo Ingquisit zu einer 
Gefängnißstrafe verurkheile ist., und sich bei 
Ersffüung des Uetheils sogletch erklärt diese 
Strafe anzutreten, ist ihm zivar noch die ge-
	        
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