Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

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sezliche Bedenkzeit, ob er appelliren wollt 
oder nicht, vorzusezen, doch soll ihm dieselbe 
von seiner auszuhaltenden Strafzeit wieder 
abgerechnet werden. 
4) Wenn ein Inquisit zu bloß koͤrperlicher 
Zuͤchtigung oder zu einfacher Gefaͤngnißstrafe 
unter sechs Monaten verurtheilt ist, so findet 
weiter keine Bedenkzeit statt, sondern es ist 
das Urtheil zu vollstrecken, so bald der De- 
linquent in dem Appellationstermine der Be- 
rufung entsagt har. 
§) Wenn ein schon volljähriger Inquisi 
in obigen Srraffällen, und in der erwähn- 
ten Bedenkzeit auf seiner Entsagung von der 
Appellation beharret, so kann seine Detention 
nicht mehr verlängert werden, wenn einer sei- 
ner Verwandten gegen dessen Willen die Ape 
pellation über das gegen ihn gefällte Urtheil 
ergreift. 
München den 26. Juni 1870. 
Aus Seiner Majestät des Königs. 
Special-Vollmacht. 
Graf Morawitzky. 
Auf kbniglichen allerhdchsten Befehl 
der General Sekret aͤr 
Nemmer. 
  
Bekanntmachungen. 
  
(Die Besoldungsgrade der Stadt-Gerichtsärzte 
betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
In Folge des, in Unsecer organischen Ver- 
ordnung über die Aufstellung der Gerichtsärzte 
vom ö. Oktober 1309, O. VIII. (Regierungs- 
520 
blatt desselben Jahres St. LXXX. S. 1823) 
gemachten Vorbehaltes einer naͤhern Bestim- 
mung der drei Besoldungsgrade fuͤr die neu er- 
nannten Stadt-Gerichtsärzee beschliessen Wir, 
wie folge: 
1) Die Stadt-Gerichtsärzte bei den Städ= 
ten der ersten Klasse erhalten aus Unserm 
Staas-Aerarium vom 1. Oktober 1go09 an- 
fangend eine Geldbesoldung zu boo fl. — bei 
den Städten der zweiten Klasse zu soo fl. — 
bei den Städten der dritten Klasse zu 400 fl. — 
Diese Besoldungen sind unter den Besoldun- 
gen des Stadt-Gerichtspersonals aufzuführen 
und zu verrechnen. 
2) In diese Besoldungen ist alles einzu- 
rechnen, was die Individuen aus Unsern Kas- 
sen bisher schon an Besoldungen, Pensionen, 
Gnadengeldern oder Emolumenten bezogen 
haben. 
3) Jene Bezüge, welche sie bisher aus 
St#stungs und Gemeindekassen erhalten ha- 
ben, unterliegen jenen Modifikationen, wel- 
che die künftige Reform und definitive Orga- 
nisation der Institute der Wohlthatigkeic und 
der Gemeinde-Anstalten nothwendig machen 
wird. 
4) Die Wittwen und Kinder der Stadt- 
Gerichtsärzte werden nach der Pragmatik vom 
1. Jaͤnner 1805 pensionirt. 
Muͤnchen den 19. Juni 1810. 
Aus Seiner Majestit des Kdnigs 
Special-Vollmacht. 
Graf von Montgelas. 
Auf k. niglichen allerhdchsten Befehl 
der General- Sekrea#r 
G. Geiger- 
(357)
	        
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