Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

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Hofkommissär überkragen, und erwarten von 
fimtlichen Unterthanen, daß sie allen von 
demselben in Unserm Namen zu rreffenden 
Anordnungen und Einrichtungen Folge lei- 
sten werden. Wir setzen dabei fest, daß 
vor der Hand sämtliche dort angestellte 
Beamten die ihnen zukommenden Amtsver- 
richtungen ordnungsmäßig, nach dem bis- 
herigen Geschäftsgange, dergestalten provi- 
sorisch fortsezen, daß ste Unserer Gnade und 
Unsers fernern Vertrauens würdig bleiben. 
Zu Urkunde dessen haben Wir gegen- 
wärtiges Patent allergnädigst eigenhändig 
vollzogen, und mit Unserm königlichen In- 
Keegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben in Unserer 
Haupt= und Residenzstad# München den 7. 
April im Jahre nach Christi Geburt Ein, 
tausend achthundert und zehen, Unsers Rei- 
ches im Fünften. 
Mar Joseph. (L. S.) 
Vidit Graf Morawitzky. 
Auf kbniglichen allerhöchiten Befehl 
der General-Sekrerir 
Baumüller. 
  
(Die Besizergreifung der Markgrafschaft 
Baireuth betreffend.) 
Wir Marimittan Joseoh, 
von Gottes Gnaden König von Balern. 
Entbieten allen und jeden, die dieses le: 
sen, oder lesen hören, Unsere Gnade 
und Unsern Gruß, und fugen den- 
selben zu wissen: 
D. durch einen mit des Kaisers von 
Frankreich und Königs von Italien Mase- 
— 
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staͤt und Uns geschlossenen Vertrag es da- 
hin gediehen ist, daß die Markgraf- 
schaft Baireuth und das Dorf Kauls- 
dorf an Unser königliches Haus überwier 
sen worden, und demselben auf ewige Zei- 
ten angehören und verbleiben solle; so haa 
ben Wir in Gemöhheit dieses Vertrages 
beschlossen, nunmehr von genannter Mark- 
grafschaft, allen dessen Orten, Zugehörun- 
gen und Zuständigkeiten, und von gedach- 
tem Dorfe Besiz nehmen zu lassen, und 
die Regierung in diesen neuen Besizungen 
anzutreten. 
Wir thun dieses Kraft des gegenwärti- 
gen Datents, und verlangen daher von der 
Geistlichkeit, der Ritterschaft, den Lehenleuren, 
Einsassen, Civil= und Militär = Behörden, 
Magistraten und von sämrlichen Unterthanen 
und Einwohnern, wessen Standes oder 
Würde sie seyn mögen, so gndig als erust- 
lich: daß sie sich Unserer Regierung unter- 
wersen und Uns von nun an als ihren 
rechtmäßigen König und Landesherrn anfser 
hen und erkennen, auch Uns vollkommenen 
Gehorsam und alle Unterthänigkeit und 
Treue erweisen und demnächst, sobald Wir 
es fodern werden, die gewöhnliche Erbhul- 
digung leisten. 
Wir ertheilen ihnen dagegen die Verfl= 
cherung, daß Wir ihnen mit königlicher 
Huld und Gnade und landesvéterlichem 
Wohlwollen jederzeit zugethan seyn, und 
ihrer Wohlfahrt und Gluckseligkeit Unsere
	        
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