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Hofkommissär überkragen, und erwarten von
fimtlichen Unterthanen, daß sie allen von
demselben in Unserm Namen zu rreffenden
Anordnungen und Einrichtungen Folge lei-
sten werden. Wir setzen dabei fest, daß
vor der Hand sämtliche dort angestellte
Beamten die ihnen zukommenden Amtsver-
richtungen ordnungsmäßig, nach dem bis-
herigen Geschäftsgange, dergestalten provi-
sorisch fortsezen, daß ste Unserer Gnade und
Unsers fernern Vertrauens würdig bleiben.
Zu Urkunde dessen haben Wir gegen-
wärtiges Patent allergnädigst eigenhändig
vollzogen, und mit Unserm königlichen In-
Keegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben in Unserer
Haupt= und Residenzstad# München den 7.
April im Jahre nach Christi Geburt Ein,
tausend achthundert und zehen, Unsers Rei-
ches im Fünften.
Mar Joseph. (L. S.)
Vidit Graf Morawitzky.
Auf kbniglichen allerhöchiten Befehl
der General-Sekrerir
Baumüller.
(Die Besizergreifung der Markgrafschaft
Baireuth betreffend.)
Wir Marimittan Joseoh,
von Gottes Gnaden König von Balern.
Entbieten allen und jeden, die dieses le:
sen, oder lesen hören, Unsere Gnade
und Unsern Gruß, und fugen den-
selben zu wissen:
D. durch einen mit des Kaisers von
Frankreich und Königs von Italien Mase-
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staͤt und Uns geschlossenen Vertrag es da-
hin gediehen ist, daß die Markgraf-
schaft Baireuth und das Dorf Kauls-
dorf an Unser königliches Haus überwier
sen worden, und demselben auf ewige Zei-
ten angehören und verbleiben solle; so haa
ben Wir in Gemöhheit dieses Vertrages
beschlossen, nunmehr von genannter Mark-
grafschaft, allen dessen Orten, Zugehörun-
gen und Zuständigkeiten, und von gedach-
tem Dorfe Besiz nehmen zu lassen, und
die Regierung in diesen neuen Besizungen
anzutreten.
Wir thun dieses Kraft des gegenwärti-
gen Datents, und verlangen daher von der
Geistlichkeit, der Ritterschaft, den Lehenleuren,
Einsassen, Civil= und Militär = Behörden,
Magistraten und von sämrlichen Unterthanen
und Einwohnern, wessen Standes oder
Würde sie seyn mögen, so gndig als erust-
lich: daß sie sich Unserer Regierung unter-
wersen und Uns von nun an als ihren
rechtmäßigen König und Landesherrn anfser
hen und erkennen, auch Uns vollkommenen
Gehorsam und alle Unterthänigkeit und
Treue erweisen und demnächst, sobald Wir
es fodern werden, die gewöhnliche Erbhul-
digung leisten.
Wir ertheilen ihnen dagegen die Verfl=
cherung, daß Wir ihnen mit königlicher
Huld und Gnade und landesvéterlichem
Wohlwollen jederzeit zugethan seyn, und
ihrer Wohlfahrt und Gluckseligkeit Unsere