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ganze landesvaͤterliche Vorsorge unermuͤdet
widmen werden.
Wir haben die oberste Leitung der Be-
stmahme obgedachter Markgrafschaft und
der öffentlichen Staatsverwaltung derselben
Unserem Kämerer, wirklichen geheimen
Nathe, Rimer des St. Hubemi-Ordens,
des hohen Ordens vom heil. Georg Kapi-
tular-Kommenthur, dann Unsers Civil=
Verdienst Ordens Großkreuzherrn, Mitgliede
des russisch-kaiserlichen St. Anna= und des
königlich würtembergischen goldenen Adler-
Ordens, Alois Franz Kaver Freiherrn von
Rechberg und Rothenlöwen 2c. uc.
als Unserem Hof-Kommissär übertragen,
und erwarten von sämtlichen Unterthanen,
daß sie allen von demselben in Unserm Na-
men zu meffenden Anordnungen und Ein-
richcungen Folge leisten werden; Wir sezen
dabei fest, daß vor der Hand sämtliche
dort angestellte Beamte die ihnen zukom-
menden Amtsverrichtungen ordnungsmäßig
nach dem bisherigen Geschäftsgange derge-
stalt provisorisch fortsezen, daß sie Unserer
Gnade und Unsers ferneren Vertrauens
würdig bleiben.
Zu Urkunde dessen haben Wir gegen-
wärtiges Patent allerhöchst eigenhändig voll-
sogen, und mir Unserm königlichen Insie-
zel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben in Unserer
Haupt= und Residenzstadt München den 7.
April im Jahre nach Chrisli Geburt Ein-
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tausend acht hundert und zehen, Unsers
Reiches im Fünften.
Max Joseph. (. S.)
Vidir Graf Morawitzky.
Auf koniglichen allerhbchsten Befehl
der General- Sekretaͤr
Baumuller.
Allgemeine Gerordnungen.
(Die Einführung der baierischen Stempelord=
nung in dem Fürstenthum Regensburg be-
treffend.)
Wir Maximilltan Joseph,
von Gottes Gnaden König von Balern.
Wir haben auf den Antrag Unseres
Staats-Ministeriums der Finanzen allergnd-
digst beschlossen, daß in dem Uns zugefalle-
nen Fürsteuthume und Immediatgebiete Re-
gensburg schon jezt, und zwar von dem rien
des künftigen Monats Juli an, die bisher
in Unserm Königreiche bestandene Papier-
Stempelordnung eingeführt, und in volle Wiré-
samkeit gesezt, und mithin das in Regens-
burg bestandene Stempelamt sogleich aufge-
löct werden soll.
Die Besorgung dieses Siegelgefälls wird
dem Siegelamte des Regenkreises übertragen,
an welches die zu siegelnden Gegenstände
einzusenden sind, und welches auch den nöthi-
gen Siegelparier-Vorrath unter den in der
baierischen Stempelordnung vorgezeichneten
Bedingungen abzugeben hat.
Unsere dortige Hofkommission wurde dem-
nach beauftragt, diese Unsere Verordnung
unverzuͤglich in Vollzug zu sezen, und die
Stempel des bisherigen Regensburg'schen
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