Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

Sar 
ganze landesvaͤterliche Vorsorge unermuͤdet 
widmen werden. 
Wir haben die oberste Leitung der Be- 
stmahme obgedachter Markgrafschaft und 
der öffentlichen Staatsverwaltung derselben 
Unserem Kämerer, wirklichen geheimen 
Nathe, Rimer des St. Hubemi-Ordens, 
des hohen Ordens vom heil. Georg Kapi- 
tular-Kommenthur, dann Unsers Civil= 
Verdienst Ordens Großkreuzherrn, Mitgliede 
des russisch-kaiserlichen St. Anna= und des 
königlich würtembergischen goldenen Adler- 
Ordens, Alois Franz Kaver Freiherrn von 
Rechberg und Rothenlöwen 2c. uc. 
als Unserem Hof-Kommissär übertragen, 
und erwarten von sämtlichen Unterthanen, 
daß sie allen von demselben in Unserm Na- 
men zu meffenden Anordnungen und Ein- 
richcungen Folge leisten werden; Wir sezen 
dabei fest, daß vor der Hand sämtliche 
dort angestellte Beamte die ihnen zukom- 
menden Amtsverrichtungen ordnungsmäßig 
nach dem bisherigen Geschäftsgange derge- 
stalt provisorisch fortsezen, daß sie Unserer 
Gnade und Unsers ferneren Vertrauens 
würdig bleiben. 
Zu Urkunde dessen haben Wir gegen- 
wärtiges Patent allerhöchst eigenhändig voll- 
sogen, und mir Unserm königlichen Insie- 
zel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben in Unserer 
Haupt= und Residenzstadt München den 7. 
April im Jahre nach Chrisli Geburt Ein- 
542 
tausend acht hundert und zehen, Unsers 
Reiches im Fünften. 
Max Joseph. (. S.) 
Vidir Graf Morawitzky. 
Auf koniglichen allerhbchsten Befehl 
der General- Sekretaͤr 
Baumuller. 
  
Allgemeine Gerordnungen. 
(Die Einführung der baierischen Stempelord= 
nung in dem Fürstenthum Regensburg be- 
treffend.) 
Wir Maximilltan Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Balern. 
Wir haben auf den Antrag Unseres 
Staats-Ministeriums der Finanzen allergnd- 
digst beschlossen, daß in dem Uns zugefalle- 
nen Fürsteuthume und Immediatgebiete Re- 
gensburg schon jezt, und zwar von dem rien 
des künftigen Monats Juli an, die bisher 
in Unserm Königreiche bestandene Papier- 
Stempelordnung eingeführt, und in volle Wiré- 
samkeit gesezt, und mithin das in Regens- 
burg bestandene Stempelamt sogleich aufge- 
löct werden soll. 
Die Besorgung dieses Siegelgefälls wird 
dem Siegelamte des Regenkreises übertragen, 
an welches die zu siegelnden Gegenstände 
einzusenden sind, und welches auch den nöthi- 
gen Siegelparier-Vorrath unter den in der 
baierischen Stempelordnung vorgezeichneten 
Bedingungen abzugeben hat. 
Unsere dortige Hofkommission wurde dem- 
nach beauftragt, diese Unsere Verordnung 
unverzuͤglich in Vollzug zu sezen, und die 
Stempel des bisherigen Regensburg'schen 
(379
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.