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Königlich-Baierisches
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Re gierungsblat t.
XXXV. Stück. München, Mittwoch, den r. August 1870.
—
Allgemeine Verordnungen.
Die Besteuerung der Geistlichkeit betressend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Balern.
Wier haben Uns uͤber die Beschwerden,
welche von verschiedenen Geistlichen uͤber
die Besteuerung ihrer Rustikal: und Do-
minikal: Renten, und vorzüglich über die
Anwendung des für das momentane Steu-
erprovisorium angenommenen Belegungs-
Maßstabes auf Kriegs= und Kommunal-=
Umlagen erhoben wurden, umsständigen
Vortrag erstatten lassen, und Uns über-
leugt, daß noch sehr viele pfärrliche und
Beneficial-Pfründen in Unserm Königreiche
so geringe dotirt sind, daß sie den hierauf
angewiesenen Individuen nur einen kümmer=
lichen Unterhalt gewähren, und jede auch
die maßigste Abgabe, welche hievon gereicht
werden muß, eine gerechte Beschwerde ver-
ursacht.
Wenn Wir nun gleich von der durch
die Edilte vom 3. Juni und 20. Novem-
ber 1807 und durch die Konstitution ange-
ordneten gleichen Theilnahme alles Grund-
vermögens im Staate an den Setaatslasten
keine Ausnahme gestatten können und wol-
len; so werden Wir doch solche Maßre=
geln eintreten lassen, welche einerseirs das
Prinzip der allgemeinen gleichen Besteue-
rung nicht verlezen, andererseits aber dem
ehrwürdigen Stande der Gerstlichkeit jene
Subsistenz sichern, auf welche derselbe in
so vieler Beziehung den gerechtesten An-
spruch hat, und es wird eine Unserer vor-
zu#czlichsten Sorgen seyn, die erfoderlichen
Fonds auszumitteln, um jene Pfründen,
welche auch frei von allen Abgaben keme
zureichende Kongrua gewähren, zu ergänzen.
Um indeß dermal die Geistlichkeit nicht
in dem Genusse desjenigen zu verkürzen,
was ursprünglich zu ihrer Dotation be-
stimmt war, und zu ihrem Bedarf kaum
hinreiche, verordnen Wir hiemit provisorisch,
wie folgt:
1) Für alle Pfarreien, welche nach den
vorliegenden rektifizirten Fassionen mit
Hinzuschlagung der bisher nicht be-
steuerren Einnahme, und mit Abrech-
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