Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

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Königlich-Baierisches 
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Re gierungsblat t. 
  
XXXV. Stück. München, Mittwoch, den r. August 1870. 
  
— 
Allgemeine Verordnungen. 
Die Besteuerung der Geistlichkeit betressend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Balern. 
Wier haben Uns uͤber die Beschwerden, 
welche von verschiedenen Geistlichen uͤber 
die Besteuerung ihrer Rustikal: und Do- 
minikal: Renten, und vorzüglich über die 
Anwendung des für das momentane Steu- 
erprovisorium angenommenen Belegungs- 
Maßstabes auf Kriegs= und Kommunal-= 
Umlagen erhoben wurden, umsständigen 
Vortrag erstatten lassen, und Uns über- 
leugt, daß noch sehr viele pfärrliche und 
Beneficial-Pfründen in Unserm Königreiche 
so geringe dotirt sind, daß sie den hierauf 
angewiesenen Individuen nur einen kümmer= 
lichen Unterhalt gewähren, und jede auch 
die maßigste Abgabe, welche hievon gereicht 
werden muß, eine gerechte Beschwerde ver- 
ursacht. 
Wenn Wir nun gleich von der durch 
die Edilte vom 3. Juni und 20. Novem- 
ber 1807 und durch die Konstitution ange- 
ordneten gleichen Theilnahme alles Grund- 
vermögens im Staate an den Setaatslasten 
keine Ausnahme gestatten können und wol- 
len; so werden Wir doch solche Maßre= 
geln eintreten lassen, welche einerseirs das 
Prinzip der allgemeinen gleichen Besteue- 
rung nicht verlezen, andererseits aber dem 
ehrwürdigen Stande der Gerstlichkeit jene 
Subsistenz sichern, auf welche derselbe in 
so vieler Beziehung den gerechtesten An- 
spruch hat, und es wird eine Unserer vor- 
zu#czlichsten Sorgen seyn, die erfoderlichen 
Fonds auszumitteln, um jene Pfründen, 
welche auch frei von allen Abgaben keme 
zureichende Kongrua gewähren, zu ergänzen. 
Um indeß dermal die Geistlichkeit nicht 
in dem Genusse desjenigen zu verkürzen, 
was ursprünglich zu ihrer Dotation be- 
stimmt war, und zu ihrem Bedarf kaum 
hinreiche, verordnen Wir hiemit provisorisch, 
wie folgt: 
1) Für alle Pfarreien, welche nach den 
vorliegenden rektifizirten Fassionen mit 
Hinzuschlagung der bisher nicht be- 
steuerren Einnahme, und mit Abrech- 
(40)
	        
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