Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

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erlassen, und nach Umstaͤnden die noͤthigen 
Auftraͤge ertheilen wird. 
Die Jnspektionen haben ohne ausdruͤckli- 
chen Befehl der Finanz-Direktionen keine 
Reisen zu machen, und diesenige Reise, wel- 
che zu Herstellung der Etats jährlich zu ma- 
chen ist, ist bloß auf sene Orte zu beschränken, 
in welchen bedeurende Bauten geführt werden 
sollen, und bei dieser Gelegenheit ist auch in 
jenen Orten, in welchen so eben erst Aerarial= 
bauten vollendet wurden, die Besichtigung 
vorzunehmen. 
Die Inspektionen haben ferner die jährli- 
chen Bauetats herzustellen, und mit den ns- 
thigen Planen und Ueberschlägen belegt, zur 
treffenden Finanz= Direktion einzusenden. 
Diese hat alsdann den Etat gehörig zu 
prüfen und den Inspektor bei dem Vortrage 
beizuztehen und den Etat mit Beisezung des 
Gutachtens an die Steuer= und Domenen= 
Sektion einzuschicken. Diese wird die sämt- 
lichen Bauetars kreisweise zusammenstellen, 
prüfen, und hierüber weitern Antrag erstatten. 
Alles dieses ist auch, wenn unvorherge- 
sehene Fälle Bauten nothwendig machen, 
welche in dem Erat noch nicht enthalten sind, 
zu beobachten. 
III. Alle Unsere Entschließungen oder 
Ratifikationen in Bausachen ergehen künftig 
durch die Steuer; und Domenensektion an 
die Finanz-Direktionen, und diese empfangen 
durch erstere die Geldanweisung über die von 
Uns ratifzirten Baukosten= Beträge unter 
Allegirung des dießfalls ergangenen speziellen 
Reskripts, nachdem schon zuvor bei Ertheit 
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lung dieser Racifikarion Unsere Central-Staats- 
kasse hievon benachrichtet worden ist. Die 
Rentämter bestreirten die Bauausgaben, und 
führen die Rechnungen. Bei der Finanz- 
Direktion werden diese revidire, und bei der 
Steuer= und Domdnen-Sektton superrevidirt. 
IV. Sollen die Bauten Abänderungen 
und Reparationen, in so welt sie dem Aerar 
obliegen, nur auf den Bedarf des Dienstes 
beschränkt, und hiebei auf die übertriebenen 
Foderungen keine Rücksicht ginommen werden; 
und Wir erneuern auch in dieser Beziehung 
sowohl, als wegen des Unterhalts der Amts- 
gebäude das in Bausachen unterm 10. Nov. 
1751 erlassene Maundat in seinem vollen Ju—- 
halte, in welchem insbesondere klar bestimmt 
ist, was die Bewohner und was das Aerar 
zu unterhalten haben, und wollen diese hie- 
mit erneuerte Verordnung allenthalben genau 
befolgt wissen. 
V. Die Steuer-- und Domaͤnen--Sektion 
soll, wie bereits angeordnet ist, baldest ein 
foͤrmliches Kataster der saͤmtlichen Amtsge- 
bäude mic Planen, welche ämcerweise in einen 
Beand gehefter seyn sollen, zu erhalten trach- 
ten, und die Finanz-Direktionen sollen von den 
Katastern und HPlanen ebenfalls ämterweise 
Kopien erhalten, wodurch nicht nur das Hin- 
und Herschicken der Plane vermieden, sondern 
auch der gängliche Verlust unmöglich gemacht 
wird. · 
DiesämtlichenSkellenhabcnsichalso 
hiernach genau zu achten, und diese Verord- 
nung wirb zur allgemeinen Wissenschaft und
	        
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