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erlassen, und nach Umstaͤnden die noͤthigen
Auftraͤge ertheilen wird.
Die Jnspektionen haben ohne ausdruͤckli-
chen Befehl der Finanz-Direktionen keine
Reisen zu machen, und diesenige Reise, wel-
che zu Herstellung der Etats jährlich zu ma-
chen ist, ist bloß auf sene Orte zu beschränken,
in welchen bedeurende Bauten geführt werden
sollen, und bei dieser Gelegenheit ist auch in
jenen Orten, in welchen so eben erst Aerarial=
bauten vollendet wurden, die Besichtigung
vorzunehmen.
Die Inspektionen haben ferner die jährli-
chen Bauetats herzustellen, und mit den ns-
thigen Planen und Ueberschlägen belegt, zur
treffenden Finanz= Direktion einzusenden.
Diese hat alsdann den Etat gehörig zu
prüfen und den Inspektor bei dem Vortrage
beizuztehen und den Etat mit Beisezung des
Gutachtens an die Steuer= und Domenen=
Sektion einzuschicken. Diese wird die sämt-
lichen Bauetars kreisweise zusammenstellen,
prüfen, und hierüber weitern Antrag erstatten.
Alles dieses ist auch, wenn unvorherge-
sehene Fälle Bauten nothwendig machen,
welche in dem Erat noch nicht enthalten sind,
zu beobachten.
III. Alle Unsere Entschließungen oder
Ratifikationen in Bausachen ergehen künftig
durch die Steuer; und Domenensektion an
die Finanz-Direktionen, und diese empfangen
durch erstere die Geldanweisung über die von
Uns ratifzirten Baukosten= Beträge unter
Allegirung des dießfalls ergangenen speziellen
Reskripts, nachdem schon zuvor bei Ertheit
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lung dieser Racifikarion Unsere Central-Staats-
kasse hievon benachrichtet worden ist. Die
Rentämter bestreirten die Bauausgaben, und
führen die Rechnungen. Bei der Finanz-
Direktion werden diese revidire, und bei der
Steuer= und Domdnen-Sektton superrevidirt.
IV. Sollen die Bauten Abänderungen
und Reparationen, in so welt sie dem Aerar
obliegen, nur auf den Bedarf des Dienstes
beschränkt, und hiebei auf die übertriebenen
Foderungen keine Rücksicht ginommen werden;
und Wir erneuern auch in dieser Beziehung
sowohl, als wegen des Unterhalts der Amts-
gebäude das in Bausachen unterm 10. Nov.
1751 erlassene Maundat in seinem vollen Ju—-
halte, in welchem insbesondere klar bestimmt
ist, was die Bewohner und was das Aerar
zu unterhalten haben, und wollen diese hie-
mit erneuerte Verordnung allenthalben genau
befolgt wissen.
V. Die Steuer-- und Domaͤnen--Sektion
soll, wie bereits angeordnet ist, baldest ein
foͤrmliches Kataster der saͤmtlichen Amtsge-
bäude mic Planen, welche ämcerweise in einen
Beand gehefter seyn sollen, zu erhalten trach-
ten, und die Finanz-Direktionen sollen von den
Katastern und HPlanen ebenfalls ämterweise
Kopien erhalten, wodurch nicht nur das Hin-
und Herschicken der Plane vermieden, sondern
auch der gängliche Verlust unmöglich gemacht
wird. ·
DiesämtlichenSkellenhabcnsichalso
hiernach genau zu achten, und diese Verord-
nung wirb zur allgemeinen Wissenschaft und