611
Fol. 562 enthaltene Vorschrift; daß bei
den Buͤrgern und Bauern in den Staͤdten
und Maͤrkten, dann auf dem platten Lande
die Zahl der Gaͤste, welche auf einen
Heurathstag, oder auf ein Hochzeitfest ge-
laden werden duͤrften, bei erstern auf 20
bei leztern auf 50 Personen inclus. der
Branutleute und der DPreiesterschaft be-
schränkr seye, soll vor der Hand, bis Wir-
Uns näher veranlaßt finden, dergleichen.
Lurus-Geseze allgemein für Unser ganzes
Reich zu erkassen, nicht mehr in Anwen-
dung gebracht werden, da ohnehin schon
durch nachgefolgte Verordnungen gegen
Dispensations-Gelder, Befreiunng davon
gestattet, und hiedurch die Kraft des Ge-
sezes gelehmt wurde; "
a) die durch das Mandat vom 20. Mai
1763 (Maierische Generalien-Sammlung
von 1584 B. I. S. 284) eingeführten
Strafgelder von drei Gulden von jedem
über die nermalmässige Zahl gehaltenen
Hochzeittisch, sollen als unpassend und
unzweckmässig aufhören.
Hiernach ist sich von sämtlichen Unkerbe-
herden zu achten.
München den zo Juni 1870.
Marxr Josepb.
Graf von Montgelas.
Auf königlichen allerhdchsten Befehl
der General-Sekretär
6. Geiger.
Gegierungsblatt vom J. J. Et. 30.
612
(Die Erwerbung bürgerlicher Grundstücke in Re-
genöburg betreffend.)
Wir Maxrximilian Joseph,
von Gottes Gnaden Kömg von Baiern.
Da die Gründe, aus welchen unter den
ehemaligen Verhältnissen bürgerliche Grund-
stücke in der Stadt Regensburg nur von Bür-
gern derselben auf ihren eigenen Namen er-
worben und besessen werden konnten, nach der
eingerretenen Veränderung jener Verhätrmisse
nicht mehr bestehen, und eine solche Beschrän
ckung des freien Erwerbes auf den Werth der
Grundstücke und den Kredit der Eigenthümer
nicht andero als nachtheilig einwirken kann;
so verordnen Wir, wie dieses neulich schon
für Augeburg fetgesezt worden ist), daß auch
in Unserer Stadt Regensburg von nun an
eine gänzliche und allgemeine Freiheit des Er-
werbes und Bestzes aller und jeder Realitaͤten
unter den allgemeinen gesezlichen Vorschrif
ten und Bedingungen statt finden, und die
dieser Regel entgegenstehenden Statute und
Uebungen für die Zukunft abgestellt sepu
sollen.
Diiese Verfüägung lassen Wir durch das
Regierungsblatt zur allgeineinen Kenntniß
bringen.
Muͤnchen den 1. August 1810
Max Josepb.
Graf von Montgelas.
Auf kbuiglichen allerhböchsten Defehl
der General-Sekretir.
B aumäller.
S. 515.