Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

611 
Fol. 562 enthaltene Vorschrift; daß bei 
den Buͤrgern und Bauern in den Staͤdten 
und Maͤrkten, dann auf dem platten Lande 
die Zahl der Gaͤste, welche auf einen 
Heurathstag, oder auf ein Hochzeitfest ge- 
laden werden duͤrften, bei erstern auf 20 
bei leztern auf 50 Personen inclus. der 
Branutleute und der DPreiesterschaft be- 
schränkr seye, soll vor der Hand, bis Wir- 
Uns näher veranlaßt finden, dergleichen. 
Lurus-Geseze allgemein für Unser ganzes 
Reich zu erkassen, nicht mehr in Anwen- 
dung gebracht werden, da ohnehin schon 
durch nachgefolgte Verordnungen gegen 
Dispensations-Gelder, Befreiunng davon 
gestattet, und hiedurch die Kraft des Ge- 
sezes gelehmt wurde; " 
a) die durch das Mandat vom 20. Mai 
1763 (Maierische Generalien-Sammlung 
von 1584 B. I. S. 284) eingeführten 
Strafgelder von drei Gulden von jedem 
über die nermalmässige Zahl gehaltenen 
Hochzeittisch, sollen als unpassend und 
unzweckmässig aufhören. 
Hiernach ist sich von sämtlichen Unkerbe- 
herden zu achten. 
München den zo Juni 1870. 
Marxr Josepb. 
Graf von Montgelas. 
Auf königlichen allerhdchsten Befehl 
der General-Sekretär 
6. Geiger. 
  
Gegierungsblatt vom J. J. Et. 30. 
612 
(Die Erwerbung bürgerlicher Grundstücke in Re- 
genöburg betreffend.) 
Wir Maxrximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden Kömg von Baiern. 
Da die Gründe, aus welchen unter den 
ehemaligen Verhältnissen bürgerliche Grund- 
stücke in der Stadt Regensburg nur von Bür- 
gern derselben auf ihren eigenen Namen er- 
worben und besessen werden konnten, nach der 
eingerretenen Veränderung jener Verhätrmisse 
nicht mehr bestehen, und eine solche Beschrän 
ckung des freien Erwerbes auf den Werth der 
Grundstücke und den Kredit der Eigenthümer 
nicht andero als nachtheilig einwirken kann; 
so verordnen Wir, wie dieses neulich schon 
für Augeburg fetgesezt worden ist), daß auch 
in Unserer Stadt Regensburg von nun an 
eine gänzliche und allgemeine Freiheit des Er- 
werbes und Bestzes aller und jeder Realitaͤten 
unter den allgemeinen gesezlichen Vorschrif 
ten und Bedingungen statt finden, und die 
dieser Regel entgegenstehenden Statute und 
Uebungen für die Zukunft abgestellt sepu 
sollen. 
Diiese Verfüägung lassen Wir durch das 
Regierungsblatt zur allgeineinen Kenntniß 
bringen. 
Muͤnchen den 1. August 1810 
Max Josepb. 
Graf von Montgelas. 
Auf kbuiglichen allerhböchsten Defehl 
der General-Sekretir. 
B aumäller. 
S. 515.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.