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Stuͤck #, Seite 1084) für die Kreis-Fi-
nanz- Direktoren vorgeschrieben ist.
2) Der Intendanz-Sekretär und zugleich
Kassier träge die durch obige Verordnung
für die Kreis-Finanzräthe bestimmte Uni-
forme.
3) Die Hofgärener in Unsern Haupe= und
Residenz-Gärten in
München,
Nymphenburg und
SSchleisheim
tragen die Uniforme der Sekretére, Regi-
stratoren und Rechnungs-Kommissäre der
Kreis-Finanz-Direktionen.
4) Unsern Übrigen Hofgärenern zu
Berg am Würmsee,
Dachau,
Freysing, und
Fürstenried,
und dem Zeichner bewilligen Wir dieselbe
Unsform, wie der vorigen Klasse, mit dem
Unterschiede, daß sie anstatt der Stickerei
Joldene Börtchen von der nämlichen Breite
tragen.
Unser Hofgarten= Jutendant hat darüber
zu wachen, daß diese Vorschriften genau be-
obachtet, und in keinem Grade überschritten
werden.
Muͤnchen den 3. August 1810.
Max Joseph.
Graf von Montgelas.
Auf konsglichen allerhchsten Befehl
der Gegeral-Sekret#r
G. Geiger.
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C(Das Vorzugsrecht der verbürgerten Gläubiger
in der Stadt Regensburg betreff ud.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Batern.
Wir finden keinen Geund, das durch die
sogenannte Wachtgedings-Ordnung, Kap. s.
S. . Nro. 3. den verbürgerten Gläubigern
in Regensburg zugesprochene Vorzugerecht,
welches sich offenbar von der vorigen reichs-
städtischen Verfassung herleirer, länger fert-
bestehen zu lassen, und verfügen vielmehr mit
Aufhebung der erwähnten staturarischen Au-
ordnung, daß vom 1. September an, auch
solche Gldubiger, welche nicht das Bürger-
recht der Stade Regensburg geniessen, auf
Bürgerhäuser, oder Grundstücke, welche in
der Stadt, oder Im Burgfrieden gelegen
sind, auf die nämliche Arc, wie die verbür-
gerten Gläubiger rechtskräftig Pfand= und
Hyppotheken = Rechte erwerben können, ohne
hiezu einer oberherrlichen Bewilligung, oder
eines besondern obrigkeitlichen Konsenses zu
bedürsen. Es versteht sich indessen von selbst,
daß diese Verfügung sich lediglich auf diejeni-
gen Pfand= und Hyxothekar-Rechte, welche
nach dem 1. September erworben werden, er-
strecke, und keineswege auf vergangene Fälle,
welche lediglich nach den bisher bestanden#
Gesezen zu beurtheilen sind, zurückwirke.
Dieses wird auch durch das Regierungs-
blatt zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
München den b. August 1810.
Mar Joseph.
Graf ven Montgelac.
Auf käniglichen ellerbdchsten Befehl
der General-Sektet
Baumäller.