Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

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Stuͤck #, Seite 1084) für die Kreis-Fi- 
nanz- Direktoren vorgeschrieben ist. 
2) Der Intendanz-Sekretär und zugleich 
Kassier träge die durch obige Verordnung 
für die Kreis-Finanzräthe bestimmte Uni- 
forme. 
3) Die Hofgärener in Unsern Haupe= und 
Residenz-Gärten in 
München, 
Nymphenburg und 
SSchleisheim 
tragen die Uniforme der Sekretére, Regi- 
stratoren und Rechnungs-Kommissäre der 
Kreis-Finanz-Direktionen. 
4) Unsern Übrigen Hofgärenern zu 
Berg am Würmsee, 
Dachau, 
Freysing, und 
Fürstenried, 
und dem Zeichner bewilligen Wir dieselbe 
Unsform, wie der vorigen Klasse, mit dem 
Unterschiede, daß sie anstatt der Stickerei 
Joldene Börtchen von der nämlichen Breite 
tragen. 
Unser Hofgarten= Jutendant hat darüber 
zu wachen, daß diese Vorschriften genau be- 
obachtet, und in keinem Grade überschritten 
werden. 
Muͤnchen den 3. August 1810. 
Max Joseph. 
Graf von Montgelas. 
Auf konsglichen allerhchsten Befehl 
der Gegeral-Sekret#r 
G. Geiger. 
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C(Das Vorzugsrecht der verbürgerten Gläubiger 
in der Stadt Regensburg betreff ud.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Batern. 
Wir finden keinen Geund, das durch die 
sogenannte Wachtgedings-Ordnung, Kap. s. 
S. . Nro. 3. den verbürgerten Gläubigern 
in Regensburg zugesprochene Vorzugerecht, 
welches sich offenbar von der vorigen reichs- 
städtischen Verfassung herleirer, länger fert- 
bestehen zu lassen, und verfügen vielmehr mit 
Aufhebung der erwähnten staturarischen Au- 
ordnung, daß vom 1. September an, auch 
solche Gldubiger, welche nicht das Bürger- 
recht der Stade Regensburg geniessen, auf 
Bürgerhäuser, oder Grundstücke, welche in 
der Stadt, oder Im Burgfrieden gelegen 
sind, auf die nämliche Arc, wie die verbür- 
gerten Gläubiger rechtskräftig Pfand= und 
Hyppotheken = Rechte erwerben können, ohne 
hiezu einer oberherrlichen Bewilligung, oder 
eines besondern obrigkeitlichen Konsenses zu 
bedürsen. Es versteht sich indessen von selbst, 
daß diese Verfügung sich lediglich auf diejeni- 
gen Pfand= und Hyxothekar-Rechte, welche 
nach dem 1. September erworben werden, er- 
strecke, und keineswege auf vergangene Fälle, 
welche lediglich nach den bisher bestanden# 
Gesezen zu beurtheilen sind, zurückwirke. 
Dieses wird auch durch das Regierungs- 
blatt zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
München den b. August 1810. 
Mar Joseph. 
Graf ven Montgelac. 
Auf käniglichen ellerbdchsten Befehl 
der General-Sektet 
Baumäller.
	        
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