631
(Die Auwendung der Gesezes-Stelle cod. jud.
Bav. cap. 1. &. 10 betreffend.)
Wir Marimilign Joseph,
von Gotte 3 Gnaden König von Baiern.
Auf eine von Unserm Alpellaciousge-
richte des Isar= und Salzach-Kreises an
Uns gestellte Anfrage, ob und in welchem
Maße die Gesezstelle Cod. jud. bav. cap. 1.
S. 10. das lorum conlinentioe et Conneri-
tatis causac bekreffend, bei der dermal be-
stehenden Gerichts-Verfassung noch ange-
wendet werden konne, haben Wir Uns be-
wogen gefunden, nach vernommenen Gutach-
ten Unsers Ober- Appellationsgerichts, und
nach Auhoͤrung Unsers geheimen Rathes,
nachfolgende authenrische Erklärung und
Verrollständigung dieses Gesezes provisorisch,
bis zum Erscheinen einer neuen verbesserten
Gerichtsordnang zur allgemeinen Beobach-
tung der betreffenden Gerichte kund machen
zu lassen.
1. Wenn wegen einer und derselben For-
derung mehrore Personen belangt. werden sol-
len, welche dem mimlichen Appellations=
Gerichte in zweiter Instanz unterworfen sind,
so kommt die Verfügung der baierischen Ge-
vichtsordnung cap. 1. §. 10. noch ferner in
Anuwendung, und die Klage muß daher bei
diesem Appellationsgerichte, als erster In-
stanz angebracht werden.
2. Eim Gleiches findet statt, wenn unter
den mehrern Streicgenossen einige dem Ap--
pellationsgerichte als pripilegirten Gerichts,
632
2
stande, andere hingegen einen oder mehreren
der dlesem subordinirten Untergerichte unter-
worfen sind.
3. Wenn hingegen die Beklagten bei ver-
schiedenen Appellationsgerichten als privile-
Firten Instanzen, oder bei Untergerichten,
die nicht unter einem und demselben Ap-
pellations Gerichtsbezirke stehen, belange
werden müssen, so hat der Kläger die Wahl
des Gerichtsstandes in soweit, daß er die
Klage bei der ersten Instanz, unter welcher
ein oder der andere Beklagte steht, an-
bringen kann, und die übrigen Streitgenos-
sen sind schuldig vor demselben Richter Rede
und Antwort zu geben.
4. Wenn jedoch unter den Streitgenossen
theils privilegirte, eheils unprivilegirte Der-
sonen sich befinden, so muß die Klage noth-
wendig bei einem Appellationsgerichte an-
gebracht werden, dem einer der privilegirten
Beklagten nach der Wahl des Klägers un-
terworfen ist.
§. Sind unter den Beklagten theils Civil-
theils Militär= Personen, so enrscheidet für
dermal, und bis die Militärs= Gericheskar=
keit nach Verordnung der Konsiitution au
die Civilgerichte übergehr, die Mehrzahl der-
gestalt, daß, wenn unter den Streitgenossen
sich mehrere von erstern, als leztern Stande
besinden, die Klage nothwendig bei einem
Civilgerichte, und im verkehmen Falle bei
einem Militärgerichte angebracht werden
muß.