Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

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(Die Auwendung der Gesezes-Stelle cod. jud. 
Bav. cap. 1. &. 10 betreffend.) 
Wir Marimilign Joseph, 
von Gotte 3 Gnaden König von Baiern. 
Auf eine von Unserm Alpellaciousge- 
richte des Isar= und Salzach-Kreises an 
Uns gestellte Anfrage, ob und in welchem 
Maße die Gesezstelle Cod. jud. bav. cap. 1. 
S. 10. das lorum conlinentioe et Conneri- 
tatis causac bekreffend, bei der dermal be- 
stehenden Gerichts-Verfassung noch ange- 
wendet werden konne, haben Wir Uns be- 
wogen gefunden, nach vernommenen Gutach- 
ten Unsers Ober- Appellationsgerichts, und 
nach Auhoͤrung Unsers geheimen Rathes, 
nachfolgende authenrische Erklärung und 
Verrollständigung dieses Gesezes provisorisch, 
bis zum Erscheinen einer neuen verbesserten 
Gerichtsordnang zur allgemeinen Beobach- 
tung der betreffenden Gerichte kund machen 
zu lassen. 
1. Wenn wegen einer und derselben For- 
derung mehrore Personen belangt. werden sol- 
len, welche dem mimlichen Appellations= 
Gerichte in zweiter Instanz unterworfen sind, 
so kommt die Verfügung der baierischen Ge- 
vichtsordnung cap. 1. §. 10. noch ferner in 
Anuwendung, und die Klage muß daher bei 
diesem Appellationsgerichte, als erster In- 
stanz angebracht werden. 
2. Eim Gleiches findet statt, wenn unter 
den mehrern Streicgenossen einige dem Ap-- 
pellationsgerichte als pripilegirten Gerichts, 
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stande, andere hingegen einen oder mehreren 
der dlesem subordinirten Untergerichte unter- 
worfen sind. 
3. Wenn hingegen die Beklagten bei ver- 
schiedenen Appellationsgerichten als privile- 
Firten Instanzen, oder bei Untergerichten, 
die nicht unter einem und demselben Ap- 
pellations Gerichtsbezirke stehen, belange 
werden müssen, so hat der Kläger die Wahl 
des Gerichtsstandes in soweit, daß er die 
Klage bei der ersten Instanz, unter welcher 
ein oder der andere Beklagte steht, an- 
bringen kann, und die übrigen Streitgenos- 
sen sind schuldig vor demselben Richter Rede 
und Antwort zu geben. 
4. Wenn jedoch unter den Streitgenossen 
theils privilegirte, eheils unprivilegirte Der- 
sonen sich befinden, so muß die Klage noth- 
wendig bei einem Appellationsgerichte an- 
gebracht werden, dem einer der privilegirten 
Beklagten nach der Wahl des Klägers un- 
terworfen ist. 
§. Sind unter den Beklagten theils Civil- 
theils Militär= Personen, so enrscheidet für 
dermal, und bis die Militärs= Gericheskar= 
keit nach Verordnung der Konsiitution au 
die Civilgerichte übergehr, die Mehrzahl der- 
gestalt, daß, wenn unter den Streitgenossen 
sich mehrere von erstern, als leztern Stande 
besinden, die Klage nothwendig bei einem 
Civilgerichte, und im verkehmen Falle bei 
einem Militärgerichte angebracht werden 
muß.
	        
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