Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

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Dieser Unserer Erklaͤrung zufolge finden 
Wir Uns bewogen, sowohl 
A. uͤber die Kompetenz Unsers geheimen 
Rathes, als 
B. uͤber die in Faͤllen der Rekurse zu 
beobachtenden Fatalien von der ersten 
zur zweiten, und von der zweiten 
zur dritten Instanz, dann 
C. in Bezug auf die weiteren dabei zu 
beobachtenden Förmlichkeiten folgende 
Bestimmungen zu erlassen, und zu 
verordnen wie folgt: 
I. Titel. 
Von der Kompetenz des geheimen Rathes. 
Art. 1. Zur Berufung an Unsern ges 
heimen Rath sind, wenn auch zwei gleich- 
lautende Erkenntnisse der untern Instanzen 
vorliegen, geeignet: 
1) die Kultursstreitigkeiten; 
à) Gewerbsstreice über Berechtigung zum 
Gewerbe, oder zwischen mehreren Be- 
rechtigten; 
3) Beschwerden über verweigerte rechtli- 
che Entschüdigungen wegen Weg:, 
Straßen= und Brückenbauten; 
4) über Dolizei-Confiskations= Strafen; 
5) Posireklamationen; 
6) Beschwerden über Erkenntnisse, die 
Dienstesvergehungen der Postbeamten 
betrissend, nach dem Regierungsblatt 
v. J. 1808. Seite 2265. 
7) uͤber Postbeeintraͤchtigungen; 
8) uͤber Erbenntnisse in Kriegs-Konkur- 
renz-Sochen; 
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9) in Nachsteuer-Sachen; 
10) Streitigkeiten der Stiftungen unter 
sich; 
11) uͤber Erkenntnisse in Aufschlags-Du 
fraudationen; 
12) in Maut-Defraudationen; 
13) in Salz-Defraudationen; 
14) in Stempel-Defraudationen; 
15) in Lotto-Defraudationen; 
10) über Erkenntnisse in 
Sachen; 
17) Beschwerden, die aus einer durch das 
Verfahren der Unterbehörden entstan- 
denen Kränkung des Eigenthums ent- 
springen, worüber der Rekurs an die 
ordentlichen Gerichtshöfe nach den be- 
stehenden Verordnungen nicht gestat- 
tet ist. 
Forstpolizei- 
Art. 2. Um aber in den obengenannten 
Gegenständen den Rekurs an Unsern gehei- 
men Rath introduciren zu können, muß die 
gravirliche Summe den Betrag von 
4% Gulden erreichen. 
Art. 3. In diese 400 Gulden werden 
bei den Aufschlag= Salz= und Maut-De- 
seraudationen nicht nur der Betrag der 
Haupt= sondern auch jener der Neben- 
strafe eingerechnet. 
Art. 4. Einer Summa appellabilis be- 
darf es aber nicht: 
a) bei Beschwerden uͤber Erkenntnisse, 
welche Dienstesrergehungen der Post- 
beamten betressen,
	        
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