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b) in Faͤllen, wo es sich um ein jas
perpetuum handelt.
II. Titel.
Von den Appellarions-Fatalien.
Art. 1. Das Verufungsfatale erwei-
tern Wir hiemit durchgängig, sowohl für
Berufung von der ersten zur zweiten In-
stanz, das ist von den Erkenntnissen der
Landgerichte, Rentämter, Postämter, Po-
lizei-Direktionen u. s. w. an die General-
Kreis= Kommissariate, Finanz= Direktionen,
General-Postdirektion u. s. w. als auch von
der zweiten zur dritten Instanz auf zo Tage.
Art. 2. Bei Berufungen über gravir=
liche Erkenuenisse in Aufschlags-Galz= und
Maut-Defraudationen soll für Auslän=
der, welche dle Berufung ergreifen, das
Fatale, wie bisher sich auf 60 Tage er-
strecken.
Art. 3. Den Termin zur Abgabe der
Appellations-Exception, oder Berufungs-
Beantwortung, welche nur für die Beru-
fungen von der ersten zur zweiten Instanz
Plaz greift, wollen Wir hiemit durchgän-
gig, jedoch als peremtorisch auf 30 Tage
verlängern.
III. Titel.
Von den übrigen bei diesen Berufungen erfo-
derlichen Förmlichkeiten.
Art. 1. Alle jene Förmlichkeiten, wel-
che Unsere noch geltende baierische Gerichts-
Ordnung Kapit. 15. G. ö. aub poens de-
rertionis für die zu introducirenden Beru-
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fungen an die ordentlichen Gerichtshoͤfe vor-
schreibt, sollen auch in Faͤllen der Berufun-
gen über die, in den oben Tit. I. Art. r.
benannten, Gegenstände unter gleichem
Rechtsnachtheile beobachtet werden.
München den 8. August #810.
Max Joseoh.
Graf von Montgelas.
Lufkbniglichen allerhochsten Befehl
der General-Sekretär
F. Kobell.
(Den Instanzenzug in Kriminalsachen in der Pro-
vinz Baireuth betreffend.)
Wir Maximillan Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Nachdem die Provinz Baireuth mit
Unserm Königreiche vereiniget worden, da-
selbst aber in Ansehung des Verfahrens in
Kriminalsachen, des Instanzenzuges, der
Rechtemittel wider Straferkennenisse und
der Berichtserstattung zur allerhöchsten Stelle
in Kriminalfällen verschiedene große Ano-
malien bestehen; so haben wir beschlossen,
daß in Ansehung des Instanzenverhältnis-
ses in Kriminalsachen Unser organisches
Edikt, die Gerichts-Verfassung betreffend,
vom 24. Juli 1808. (Regierungsblatt St.
XXXXV. S. 1786. ff.); in Ansehung
der Rechtsmittel in Kriminalsachen Unsere
Verordnung vom 31. Dezember 180§.
(Regierungsblatt v. J. 18c9. Stück lll.
Seite S§.) nebst den hierauf folgenden Leu-
terationen, und was die in der preußischen
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