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Koͤniglich-Baierisches 66
Kegs ierunsgsblatt.
V. Stuͤck. Muͤnchen, Sanmstag den 3. Februar 1310.
Allgemeine Verordnungen.
(Den Eintritt der koͤniglichen Staatsdiener in
auswaͤrtige literarische Sozietaͤten betreffend.)
Wir Maximillan Joseph,
von Gottes Gnaden König von Balern.
Mceere Unserer Staatsdiener sind seie
einiger Zeit in auswärtige literarische Sozie-
taͤten getreten, und bekennen sich als corre-
spondirende oder Ehren-Mieglieder derselben
in öffentlichen Ausfertigungen.
serne, das wissenschaftliche Verkehr, und die
darauf berechneten sozialen Verbindungen er-
schweren zu wollen, finden Wir Uns doch
aus mehreren Rücksichten bewogen, Unsern
Sctaatsdienern aufzugeben, daß sie nie ohne Un-
ser Vorwissen neben ihren Dienstes= Dflichten
auch noch Verbindlichkeiten gegen dergleichen
Sozie#chten übernehmen, und ihrem verliehenen
Dienstes = Charakter fremdartige Praͤdikate
beisügen sollen.
Indem Wir diese Unsere Gesinnungen
durch das Regierungsblatt bekannt machen
lassen, tragen Wir den General-Kreis-Kom-
missariaten auf, darüber zu wachen, daß sich
Weit ent-
die Staatsdiener ihrer Kreise allenthalben
hiernach achten.
Muͤnchen den 28. Jaͤnner 1810.
Aus Seiner Majestät des Königs
Special-Vollmacht.
Graf Morawitzky.
Auf koniglichen aller dchsten Befehl
v. Krempelbuber.
(Die Unterzeichnung der Polizei-Kommissäre und
Aktuare betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Wir verordnen hiemit, daß die unterm
10. November 1800 (Reggsbl. desselben Jah-
res St. LXXNXII. Seite 1850) erlassene Verord-
nung, in Betreff der Unterzeichnung der von den
Landgerichrs-Assessoren und Aktmaren verfaßten
Berichte an vorgesezte Stellen, auch bei den
städtischen Polizei:= Behörden rücksichtlich der
Polizei-Kommissäre und Abtnare in ana-
loge Anwendung gebracht werde. Die Ge-
neral-Kommissariate werden angewiesen, diese
Verordnung in Vollzug bringen zu lassen.
München den 28. Jänner #810.
Aus Seiner Majestär des Königs
Special-Vollmacht.
Graf Morawitzky.
Auf königlichen allerhdchsten Befehl
v. Krempelhuoer.
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