Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

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Koͤniglich-Baierisches 66 
Kegs ierunsgsblatt. 
  
V. Stuͤck. Muͤnchen, Sanmstag den 3. Februar 1310. 
  
Allgemeine Verordnungen. 
(Den Eintritt der koͤniglichen Staatsdiener in 
auswaͤrtige literarische Sozietaͤten betreffend.) 
Wir Maximillan Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Balern. 
Mceere Unserer Staatsdiener sind seie 
einiger Zeit in auswärtige literarische Sozie- 
taͤten getreten, und bekennen sich als corre- 
spondirende oder Ehren-Mieglieder derselben 
in öffentlichen Ausfertigungen. 
serne, das wissenschaftliche Verkehr, und die 
darauf berechneten sozialen Verbindungen er- 
schweren zu wollen, finden Wir Uns doch 
aus mehreren Rücksichten bewogen, Unsern 
Sctaatsdienern aufzugeben, daß sie nie ohne Un- 
ser Vorwissen neben ihren Dienstes= Dflichten 
auch noch Verbindlichkeiten gegen dergleichen 
Sozie#chten übernehmen, und ihrem verliehenen 
Dienstes = Charakter fremdartige Praͤdikate 
beisügen sollen. 
Indem Wir diese Unsere Gesinnungen 
durch das Regierungsblatt bekannt machen 
lassen, tragen Wir den General-Kreis-Kom- 
missariaten auf, darüber zu wachen, daß sich 
Weit ent- 
die Staatsdiener ihrer Kreise allenthalben 
hiernach achten. 
Muͤnchen den 28. Jaͤnner 1810. 
Aus Seiner Majestät des Königs 
Special-Vollmacht. 
Graf Morawitzky. 
Auf koniglichen aller dchsten Befehl 
v. Krempelbuber. 
  
(Die Unterzeichnung der Polizei-Kommissäre und 
Aktuare betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wir verordnen hiemit, daß die unterm 
10. November 1800 (Reggsbl. desselben Jah- 
res St. LXXNXII. Seite 1850) erlassene Verord- 
nung, in Betreff der Unterzeichnung der von den 
Landgerichrs-Assessoren und Aktmaren verfaßten 
Berichte an vorgesezte Stellen, auch bei den 
städtischen Polizei:= Behörden rücksichtlich der 
Polizei-Kommissäre und Abtnare in ana- 
loge Anwendung gebracht werde. Die Ge- 
neral-Kommissariate werden angewiesen, diese 
Verordnung in Vollzug bringen zu lassen. 
München den 28. Jänner #810. 
Aus Seiner Majestär des Königs 
Special-Vollmacht. 
Graf Morawitzky. 
Auf königlichen allerhdchsten Befehl 
v. Krempelhuoer. 
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