Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

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d) sich in keinem Getreidekauf zu mischen, 
oder solchen zu verabreden; 
e) fuͤr Niemand eine Getreide--Bestellung 
zu machen; 
f) desgleichen für sich selbst über ihren 
eigenen Hausbedarf an Getreide nichts 
anzukaufen, und dieß bei Vermeidung der 
Konsiokatious-Strafe; alles Uebrige aber 
bei Verlust des Dienstes. 
0) Der Ausspruch oder die sogenannte 
Absprechung, wenn nämlich das Maß nicht 
gar voll ist, oder wegen des Werthes der 
übrig bleibenden Resteln Käufer und Verkufer 
uneinig sind, soll den Schrannenmessern 
für ihre eigene Person, keineswegs aber ihren 
Weibern, Knechten oder Ehehalten zustehen. 
10) Ungepuztes, nasses, oder gemischres 
Getreide ist nicht schrannenmäßiges Gur. 
Die verpflichteten Getreidemesser haben deß- 
wegen die Säcke unvermuthet zu visttiren, 
derlei Gut auf dem Schrannenplaze nicht ab- 
stossen zu lassen, noch weniger dem Eigen- 
thümer dessen Verkauf zu gestatten. Es liege 
ihnen ob, der Schrannen-Obrigkeit davon die 
Anzeige zu machen, und diese läße dann derlei 
Gut auf Kosten des Eigenthümers reinigen, 
oder puzen. Der fahrläßige Theil wird zu- 
Fleich mit einem Abschiedgelde von jedem Schäf- 
fel gestraft, und wenn sich bei dem Ausmessen 
ein Getreide nicht schrannenmäßig befindet, 
so verfährt die Obrigkeit auf gleiche Weise. 
11) Die Schranne fängt auf ein gege- 
benes Glockenzeichen von Georgi bis Mi- 
chaclis frähmorgens um s Uhr und von Mi- 
chaelis bis Georgi frühmorgens um 7 Uhr an; 
  
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das Ende ist jedesmal um 1 Uhr Mirtags. 
12)) Durch eine ausgesteckte Freifahne 
wird der allgemeine freie Kauf und Verkauf 
auf der Schranne angedeutet. 
13) Der Minuto' oder sogenannte Stüm- 
pfelkauf ist Jedermann gestatter, und die 
Obrigkeit hat sonderbar den armen Leuten dazu 
verhülflich zu seyn. « 
14) Bei dem Kaufe selbst darf Niemand 
auf Musterkauf, auch keiner ohne das Anbot 
zu erwarten, kaufen; noch minder darf Einer 
den Kauf fuͤr Alle machen. Uebertretungen 
dieses Verbots werden von der Schrannen- 
Obrigkeit jederzeit mit dreifachen Abschiedgelde 
bestraft. Wenn aber außer dem Schrannen- 
plaze, oder unterwegs von Jemand Getreide 
erkauft, oder unterhandelt wuͤrde, so wirb 
der Uebertreter um drei Gulden fuͤr jedes 
Schaͤffel gestraft, wovon dem Aufbringer 1fl. 
zukommen soll. 
15) Nach rechtmaͤßig geschlossenen Kaufe 
wird das verhandelte Getreide in das Maß 
eingeschuͤttet, wozu kein anderes, als das ge- 
genwaͤrtig im Koͤnigreiche Baiern eingefuͤhrte 
Maß gebraucht werden darf. 
16) Alle Quatember wird die Eiche, 
oder Adjustirung der Schrannen-Maße im 
Beiseyn der Schrannen-Obrigkeit vorgenom- 
men, welche die befundenen Fehler nachdruͤck- 
lichst zu strafen hat, wenn die Schraunen- 
messer solche nicht in Zeiten angeben. 
17) Bei dem Abmessen des Getreides 
soll das Maß auf einem ebenen festen Plaze 
aufgesezt werden, und die Einschuͤttung ohne 
Ruͤtteln oder Stossen des Maßes allmaͤhlig
	        
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