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d) sich in keinem Getreidekauf zu mischen,
oder solchen zu verabreden;
e) fuͤr Niemand eine Getreide--Bestellung
zu machen;
f) desgleichen für sich selbst über ihren
eigenen Hausbedarf an Getreide nichts
anzukaufen, und dieß bei Vermeidung der
Konsiokatious-Strafe; alles Uebrige aber
bei Verlust des Dienstes.
0) Der Ausspruch oder die sogenannte
Absprechung, wenn nämlich das Maß nicht
gar voll ist, oder wegen des Werthes der
übrig bleibenden Resteln Käufer und Verkufer
uneinig sind, soll den Schrannenmessern
für ihre eigene Person, keineswegs aber ihren
Weibern, Knechten oder Ehehalten zustehen.
10) Ungepuztes, nasses, oder gemischres
Getreide ist nicht schrannenmäßiges Gur.
Die verpflichteten Getreidemesser haben deß-
wegen die Säcke unvermuthet zu visttiren,
derlei Gut auf dem Schrannenplaze nicht ab-
stossen zu lassen, noch weniger dem Eigen-
thümer dessen Verkauf zu gestatten. Es liege
ihnen ob, der Schrannen-Obrigkeit davon die
Anzeige zu machen, und diese läße dann derlei
Gut auf Kosten des Eigenthümers reinigen,
oder puzen. Der fahrläßige Theil wird zu-
Fleich mit einem Abschiedgelde von jedem Schäf-
fel gestraft, und wenn sich bei dem Ausmessen
ein Getreide nicht schrannenmäßig befindet,
so verfährt die Obrigkeit auf gleiche Weise.
11) Die Schranne fängt auf ein gege-
benes Glockenzeichen von Georgi bis Mi-
chaclis frähmorgens um s Uhr und von Mi-
chaelis bis Georgi frühmorgens um 7 Uhr an;
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das Ende ist jedesmal um 1 Uhr Mirtags.
12)) Durch eine ausgesteckte Freifahne
wird der allgemeine freie Kauf und Verkauf
auf der Schranne angedeutet.
13) Der Minuto' oder sogenannte Stüm-
pfelkauf ist Jedermann gestatter, und die
Obrigkeit hat sonderbar den armen Leuten dazu
verhülflich zu seyn. «
14) Bei dem Kaufe selbst darf Niemand
auf Musterkauf, auch keiner ohne das Anbot
zu erwarten, kaufen; noch minder darf Einer
den Kauf fuͤr Alle machen. Uebertretungen
dieses Verbots werden von der Schrannen-
Obrigkeit jederzeit mit dreifachen Abschiedgelde
bestraft. Wenn aber außer dem Schrannen-
plaze, oder unterwegs von Jemand Getreide
erkauft, oder unterhandelt wuͤrde, so wirb
der Uebertreter um drei Gulden fuͤr jedes
Schaͤffel gestraft, wovon dem Aufbringer 1fl.
zukommen soll.
15) Nach rechtmaͤßig geschlossenen Kaufe
wird das verhandelte Getreide in das Maß
eingeschuͤttet, wozu kein anderes, als das ge-
genwaͤrtig im Koͤnigreiche Baiern eingefuͤhrte
Maß gebraucht werden darf.
16) Alle Quatember wird die Eiche,
oder Adjustirung der Schrannen-Maße im
Beiseyn der Schrannen-Obrigkeit vorgenom-
men, welche die befundenen Fehler nachdruͤck-
lichst zu strafen hat, wenn die Schraunen-
messer solche nicht in Zeiten angeben.
17) Bei dem Abmessen des Getreides
soll das Maß auf einem ebenen festen Plaze
aufgesezt werden, und die Einschuͤttung ohne
Ruͤtteln oder Stossen des Maßes allmaͤhlig