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Koͤniglich--Balerisches
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Regierungsblat t.
XXXN. Stück. München, Mittwoch den z. August r810.
Allgemeine Verordnungen.
(Den Bezug der Kriminal, Geldstrafen bei den
Untergerichten der Mediatifirten betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
D, die mediatisirten Fürsten und Grafen,
welche durch ihre Untergerichte die peinliche
Gerichtsbarkeit auszuüben befugt sind, die
auf Verpflegung und Transporeirung der Ge-
fangenen so andern erlaufenden Kosten zu
tragen haben, so sinden Wir es der Billige
keic angemessen, daß ihnen auch die Ruzun-
gen dieser Gerichtsbarkeit zu statten kom-
men, und verordnen daher: daß ihnen künf-
tig alle, auch die von Unsern Appellations=
Gerichten erkannten Geldstrasen von den bei
ihren Untergerichten prozessirten Verbrechern
überlassen werden sollen. Wonach sich Un-
sere Finanzdirektionen zu benehmen haben.
München den 7. August 1 810.
Max Joseph.
Graf von Montgelas.
Auf kbniglichen allerhbchsten Befehl
der General, Sekretär
G. Geiger.
(Das Berbot des auswärtigen Lortospzeles be-
treffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Obgleich bereits ältere und neuere Ver-
ordnungen bestehen, durch welche das Spiel
in auswärtige Lorterien, das Kollektiren für
dieselben, das Unternehmen einer Privat=
Lottoanstal#, oder eines sogenannten Wett-
Komtoirs, und das Ausspielen von Gütern
oder Effekren durch die Lotterien, in Unsern
Sctaaten verboten ist, so haben Wir doch
aus mehreren zu Unserer Kenneniß gebrachten
Vorfällen wahrnehmen müssen, daß diese
Verordnungen theils wieder in Vergessen-
heit gekommen, theils nicht überall, beson-
ders in den neu erworbenen Theilen Unseres
Reiches, hinlänglich bekannt sind, und an-
bei in ihrer Vollziehung wegen Unvollstän-
digkeit zu Anständen Anlaß geben.
Wir finden Uns daher bewogen, nach
vorläufiger Vernehmung Unsers geheimen
Raths, nachfolgende allgemeine Verordnung
zu erlassen.
1. Das Spiel in ausländische Lotterien,
das Kollektiren für dieselben, das Unter-
nehmen einer PrivatLottoanstalt, oder eines
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