Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

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derselben gehoͤren, mit einem umstaͤnd- 
lichen und doppelten Verzeichnisse an 
dieselbe als Schuldentilgungs-Beitrag 
hinübergegeben. Die Schuldentil- 
gungs-Kasse quittirt das eine Verzeich- 
niß, und stellt solches der Kreiskasse zu- 
rück, den Betrag der Obligationen in 
Einnahme und Ausgabe, und behan- 
delt dieselbe überhaupt nach der Ver- 
ordnung vom 33. Juni 1800. Die 
Kreiskasse aber belegt mit dem von der 
Schuldentilgungs-Kasse quirtirten Ver- 
zeichniße dereinst ihre Haupt-Ausstands= 
rechnung. 
b) Wenn die eingekommenen Obligatio= 
nen nicht zur Schuldentilgungs-Kasse 
des Kreises gehoͤren, so sendet die Kreis- 
kasse selche jedesmal sogleich mit einem 
doppelten Verzeichnisse zur Central= 
Staatskasse ein, und empfängt das eine 
Eremplar quittirt zur Belegung der 
Rechnung — wie eben — zurück. 
Die Central= Staatskasse aber sen- 
det auf der Stelle ein gleichförmiges 
Verzeichniß der auf diese Weise em- 
bfangenen Obligationen der einschlägi- 
gen Schuldentilgungs-Kasse, bei wel- 
cher sie inkatastrirt sind, zu, damit auch 
diese, wie oben ad a bemerkt wurde, 
die nöthigen Vormerkungen beforgen 
können. 
15) Jedes Rentamt stelle am Schlusse des 
Geschäfteo die Ausstandsrechnung seines Am- 
tes; die Kreiskasse aber die Hauvtrechnung 
des Kreises, welche von dem Kreis, Finanz= 
  
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Rechnungs-Kommissariate revidirt, von der 
Steuer und Domänen= Sektion aber super- 
revidlet wird, und worüber sodann diese 
Stelle die summarische Hauptrechnung des 
ganzen Reiches nach der Form des Haupt 
Etats (ad 13.) zusammenstellt und Uns 
vorlegt. 
Unsere Steuer= und Domänen-Sektion 
wird im Erfoderungsfalle auf den Grund 
dieser Hauptnormen die ndhere Bestimmun- 
gen und Erlduterungen an die Finanz-Direk- 
tionen gelangen lassen, und über die strenge 
Vollziehung dieser Verordnung mit der ihr 
eigenen Thäti. eit und Sorgfalt zu wachen 
wissen. Wir rädumen ihr zugleich die Besug- 
niß ein, das für dieses besondere Geschäft 
bestimmte Personale zu bestätigen, nach Gut- 
befinden zu verändern, und alle diejenigen 
Verfügungen und Maßregeln zu treffen, 
welche sie in dieser so wichrigen Sache für 
zweckmäßig oder nöthig erachten wird. 
VIII. Da Wir durch diese Verfügung Un- 
sern Unterthanen in Beziehung auf die Uns 
noch schuldigen Abgaben und Reichnisse alle 
jene Erleichterungen und Begünstigungen, 
welche sich nur immer mit dem Umständen 
und den grossen Bedürfnissen Unserer Staats- 
kasse vereinigen lassen, aus allerhöchst= lan- 
desvaterlicher Guade zufliessen zu lassen die 
Absicht haben, auf der andern Seite aber 
dem so tief eingewurzelten Uebel des Aus- 
standswesens, (welches auf Unsere Unter- 
thanen am Ende eben so nachtheilig, wie auf 
Unsere Kassen zurückwirkt) und der Rech- 
nungsverwirrung ein ernstliches Ziel zu setzen,
	        
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