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derselben gehoͤren, mit einem umstaͤnd-
lichen und doppelten Verzeichnisse an
dieselbe als Schuldentilgungs-Beitrag
hinübergegeben. Die Schuldentil-
gungs-Kasse quittirt das eine Verzeich-
niß, und stellt solches der Kreiskasse zu-
rück, den Betrag der Obligationen in
Einnahme und Ausgabe, und behan-
delt dieselbe überhaupt nach der Ver-
ordnung vom 33. Juni 1800. Die
Kreiskasse aber belegt mit dem von der
Schuldentilgungs-Kasse quirtirten Ver-
zeichniße dereinst ihre Haupt-Ausstands=
rechnung.
b) Wenn die eingekommenen Obligatio=
nen nicht zur Schuldentilgungs-Kasse
des Kreises gehoͤren, so sendet die Kreis-
kasse selche jedesmal sogleich mit einem
doppelten Verzeichnisse zur Central=
Staatskasse ein, und empfängt das eine
Eremplar quittirt zur Belegung der
Rechnung — wie eben — zurück.
Die Central= Staatskasse aber sen-
det auf der Stelle ein gleichförmiges
Verzeichniß der auf diese Weise em-
bfangenen Obligationen der einschlägi-
gen Schuldentilgungs-Kasse, bei wel-
cher sie inkatastrirt sind, zu, damit auch
diese, wie oben ad a bemerkt wurde,
die nöthigen Vormerkungen beforgen
können.
15) Jedes Rentamt stelle am Schlusse des
Geschäfteo die Ausstandsrechnung seines Am-
tes; die Kreiskasse aber die Hauvtrechnung
des Kreises, welche von dem Kreis, Finanz=
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Rechnungs-Kommissariate revidirt, von der
Steuer und Domänen= Sektion aber super-
revidlet wird, und worüber sodann diese
Stelle die summarische Hauptrechnung des
ganzen Reiches nach der Form des Haupt
Etats (ad 13.) zusammenstellt und Uns
vorlegt.
Unsere Steuer= und Domänen-Sektion
wird im Erfoderungsfalle auf den Grund
dieser Hauptnormen die ndhere Bestimmun-
gen und Erlduterungen an die Finanz-Direk-
tionen gelangen lassen, und über die strenge
Vollziehung dieser Verordnung mit der ihr
eigenen Thäti. eit und Sorgfalt zu wachen
wissen. Wir rädumen ihr zugleich die Besug-
niß ein, das für dieses besondere Geschäft
bestimmte Personale zu bestätigen, nach Gut-
befinden zu verändern, und alle diejenigen
Verfügungen und Maßregeln zu treffen,
welche sie in dieser so wichrigen Sache für
zweckmäßig oder nöthig erachten wird.
VIII. Da Wir durch diese Verfügung Un-
sern Unterthanen in Beziehung auf die Uns
noch schuldigen Abgaben und Reichnisse alle
jene Erleichterungen und Begünstigungen,
welche sich nur immer mit dem Umständen
und den grossen Bedürfnissen Unserer Staats-
kasse vereinigen lassen, aus allerhöchst= lan-
desvaterlicher Guade zufliessen zu lassen die
Absicht haben, auf der andern Seite aber
dem so tief eingewurzelten Uebel des Aus-
standswesens, (welches auf Unsere Unter-
thanen am Ende eben so nachtheilig, wie auf
Unsere Kassen zurückwirkt) und der Rech-
nungsverwirrung ein ernstliches Ziel zu setzen,