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Uns gezwungen sehen; so verbinden Wir in
Beziehung auf das laufende Rechnungswesen
dieses Jahres endlich noch folgende Bestim-
mungen: ·
A. Die Rechnungen der Perzeptionsaͤmter
für das laufende Finanzsahr 1830#5 müssen
längstens bis Ende Dezember dieses Jah-
res 1810 geschlossen, und an Unsere Fi-
nanz-Direktionen übergeben seyn;
B. an den Reichnissen und Abgaben dieses
Jahres sollen schlechterdings keine Ausstän-
de statt finden, sondern alle Staatsabgaben,
Reichnisse und Renten, welche aus diesem
Etatsjahre fliessen, müssen längstens bis
Ende November oder Mitte Dezember,
in soferne nicht ein Nachlaß schlechterdings
für billig oder nothwendig erkannt wird,
eingehoben und verrechnet seyn:
C. Unsere Finanz-Direktionen und übrigen Seel-
len, welchen Perzeptionsämter untergeord-
net end, werden alle jene Maßregeln bei
Zeiten vorzukehren wissen, die zur pünktli-
chen Vollziehung dieser Bestimmungen,
für welche Wir sie verantwortlich erkláren,
erfoderlich seyn mögen:
D. diesenigen Stellen und Finanz-Direktionen
in deren Kreise die Rentämter bio Ende
Dezember nicht alle Gefälle werden einge-
heben, oder die Berichtigung der Nachlässe
dent, wo solche nach dem H. 8 Lil. B. statc
finden, werden veranlaßt, oder welche bis
dahin die Rechnungen nicht ohne Aue-
nalme werden gestellt haben, sind ohne
Rücksicht in eine Serafe von Ein hundert
Tharer verfallen, welche Strase nach Um-
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ständen, und bei noch längerer Verzöge-
rung geschärft, und von der Besoldung
des Betheiligten durch die Kreiskasse in
Abzug gebracht und an die Central-S-taats=
Kasse eingesendet werden muß.
Da im vorigen Jahre die meisten Arm-
ter und Kreisstellen ihre verspätete Rech-
nungen durch den Mangel der ratifzzirten
Forstdesignationen entschuldigt haben, so“
wird auch Unsere General= Forst-Admini-
stration diesen Vorwand zu beseitigen, durch
die Beschleunigung der Reviston und Ra-
tifkation der Forstdesignationen und andern
Rechnungsbelegen jede Verzögerung zu ver-
meiden, und die hieraus hervorgehenden
nachtheiligen Folgen abzuwenden wissen.
. Damit aber durch die ad B festgesezte An-
ordnung in Rücksicht der Nachlaßbewilli-
gungen nicht zu Mißbräuchen die Veran-
lassung genommen werde, und in dieser
Beziehung eine allgemine Gleichförmigkeit
in den Grundsätzen in Anwendung komme:;
so wollen Wir auch diesen Gegenstand der
Leitung Unserer Steuer= und Demünen=
Sektion in der Art übertragen, daß
1) sie mit Berücksichtigung der früher
hieruber erlassenen Verordnungen ein
umständliches Nachlaßregulativ entwer-
se, und uns zur Bestängung vorlege:
à) in der Folge über die pünktliche Be-
folgung desselben wache, die von den Fi-
nanz-Direktionen entworfenen Nachlässe
oder Nachlaßltbelle prüse, und geneh-
mige,
und endlich