Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

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Uns gezwungen sehen; so verbinden Wir in 
Beziehung auf das laufende Rechnungswesen 
dieses Jahres endlich noch folgende Bestim- 
mungen: · 
A. Die Rechnungen der Perzeptionsaͤmter 
für das laufende Finanzsahr 1830#5 müssen 
längstens bis Ende Dezember dieses Jah- 
res 1810 geschlossen, und an Unsere Fi- 
nanz-Direktionen übergeben seyn; 
B. an den Reichnissen und Abgaben dieses 
Jahres sollen schlechterdings keine Ausstän- 
de statt finden, sondern alle Staatsabgaben, 
Reichnisse und Renten, welche aus diesem 
Etatsjahre fliessen, müssen längstens bis 
Ende November oder Mitte Dezember, 
in soferne nicht ein Nachlaß schlechterdings 
für billig oder nothwendig erkannt wird, 
eingehoben und verrechnet seyn: 
C. Unsere Finanz-Direktionen und übrigen Seel- 
len, welchen Perzeptionsämter untergeord- 
net end, werden alle jene Maßregeln bei 
Zeiten vorzukehren wissen, die zur pünktli- 
chen Vollziehung dieser Bestimmungen, 
für welche Wir sie verantwortlich erkláren, 
erfoderlich seyn mögen: 
D. diesenigen Stellen und Finanz-Direktionen 
in deren Kreise die Rentämter bio Ende 
Dezember nicht alle Gefälle werden einge- 
heben, oder die Berichtigung der Nachlässe 
dent, wo solche nach dem H. 8 Lil. B. statc 
finden, werden veranlaßt, oder welche bis 
dahin die Rechnungen nicht ohne Aue- 
nalme werden gestellt haben, sind ohne 
Rücksicht in eine Serafe von Ein hundert 
Tharer verfallen, welche Strase nach Um- 
  
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ständen, und bei noch längerer Verzöge- 
rung geschärft, und von der Besoldung 
des Betheiligten durch die Kreiskasse in 
Abzug gebracht und an die Central-S-taats= 
Kasse eingesendet werden muß. 
Da im vorigen Jahre die meisten Arm- 
ter und Kreisstellen ihre verspätete Rech- 
nungen durch den Mangel der ratifzzirten 
Forstdesignationen entschuldigt haben, so“ 
wird auch Unsere General= Forst-Admini- 
stration diesen Vorwand zu beseitigen, durch 
die Beschleunigung der Reviston und Ra- 
tifkation der Forstdesignationen und andern 
Rechnungsbelegen jede Verzögerung zu ver- 
meiden, und die hieraus hervorgehenden 
nachtheiligen Folgen abzuwenden wissen. 
. Damit aber durch die ad B festgesezte An- 
ordnung in Rücksicht der Nachlaßbewilli- 
gungen nicht zu Mißbräuchen die Veran- 
lassung genommen werde, und in dieser 
Beziehung eine allgemine Gleichförmigkeit 
in den Grundsätzen in Anwendung komme:; 
so wollen Wir auch diesen Gegenstand der 
Leitung Unserer Steuer= und Demünen= 
Sektion in der Art übertragen, daß 
1) sie mit Berücksichtigung der früher 
hieruber erlassenen Verordnungen ein 
umständliches Nachlaßregulativ entwer- 
se, und uns zur Bestängung vorlege: 
à) in der Folge über die pünktliche Be- 
folgung desselben wache, die von den Fi- 
nanz-Direktionen entworfenen Nachlässe 
oder Nachlaßltbelle prüse, und geneh- 
mige, 
und endlich
	        
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