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(Die Allodifikation der tirolischen Lehen be-
treffend.) «
Ministerium der auswärtigen An-
gelegenheiten.
Auf Befehl Seiner Majestät des Ksnigs.
Do sich gezeigt hat, daß die mit dem
allerhöchsten Auftrage vom 20. März v. J.
K. 7. zum Behufe der Lehen-Allodifikation
vorgeschriebenen Schäázungen nicht immer
mit derjenigen Genauigkeit vorgenommen
werden, welche das Interesse des höchsten
behenherrn erfodert; so haben Seine Ma-
jestät folgende Normen fest zu sezen für
nöthig befunden:
1) Die Schazungen sollen durch zwei
beeidigte oder zu beeidigende Schäz-
männer, deren einen das Landge-
richt, und den andern der Vasall er-
nennt, in Gegenwart des Landrichters
oder eines Abgeordneten desselben, wel-
cher jedoch eine Gerichtsperson seyn
muß, und nach vorausgegangener Vor-
ladung des Vasallen, im Orte selbsk
vorgenommen, und dabei alles dasse-
nige beobachtet werden, was die im
Inn= und Eisack-Kreise bestehende Ge-
richtsordnung, für Augenscheins-Tag-
sazungen in den S. 104. 195. 108.
und 100. vorschreibt.
) Damit den Schäzmännern kein Zwei-
sel über den Umfang und die Be-
standtheile des Lehens übrig bleibt;
so soll denselben der mit Zusammen-
stellung des Lehenbriefs mit dem Ka-
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taster und Adels-Summar nach dein
allerhöchsten Auftrage vom 20. März
v. J. verfaßte, und von dem Wasal=
len gefertigte Ausweis, dessen 11. und
12. Rubrik einstweil offen bleiben, mit
seinen Belegen vorgelegt, und der Be-
sund mie Bezug auf denselben abge-
faßt werden.
3) Der Befund muß auedrücklich ent-
halten, daß das lehenbare Gut nach
seinem wahren Werthe als Allod, und
ohne Rücksicht auf den Lehen-Nerus,
und die aus denselben darauf haf-
tenden Beschwerden geschäzt worden sey.
4) Wenn die beiden Schcäzmänner in
ihrem Befunde von einander abwei-
chen, so ist sich nach den # 106.
und 197. der schon oben erwähnten
Gerichtsordnung zu benehmen.
5) Von Seite des Landgerichts und
seines Personals kann nach dem S. 3.
der allerhöchsten Eneschliebung vom
20. März v. J. für die Vornahme
der Schzung nichts angerechnet wer-
den; die Gebühren jedoch, welche die
Scháäzmänner nach der bestehenden
Tarordnung zu fodern haben, sollen
von dem Vasallen, in dem Falle aber,
wenn wegen Mangelhafeigkeit der er-
sten eine zweite Scházung vorgenom-
men werden muß, von der schuld-
haften Gerichtsperson ihnen vergütet
werden.
6) Wenn sich aus dem Protokolle, wel-
(5%)