Contents : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

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(Die  Allodifikation  der  tirolischen  Lehen  betreffend.)
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Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.


Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Ksnigs.

Do  sich  gezeigt  hat,  daß  die  mit  dem
allerhöchsten  Auftrage  vom  20.  März  v.  J.
K.  7.  zum  Behufe  der  Lehen-Allodifikation
vorgeschriebenen  Schäázungen  nicht  immer
mit  derjenigen  Genauigkeit  vorgenommen
werden,  welche  das  Interesse  des  höchsten
behenherrn  erfodert;  so  haben  Seine  Majestät
  folgende  Normen  fest  zu  sezen  für
nöthig  befunden:

1)  Die  Schazungen  sollen  durch  zwei
beeidigte  oder  zu  beeidigende  Schäzmänner,
  deren  einen  das  Landgericht,
  und  den  andern  der  Vasall  ernennt,
  in  Gegenwart  des  Landrichters
oder  eines  Abgeordneten  desselben,  welcher
  jedoch  eine  Gerichtsperson  seyn
muß,  und  nach  vorausgegangener  Vorladung
  des  Vasallen,  im  Orte  selbsk
vorgenommen,  und  dabei  alles  dassenige
  beobachtet  werden,  was  die  im
Inn=  und  Eisack-Kreise  bestehende  Gerichtsordnung,
  für  Augenscheins-Tagsazungen
  in  den  S&#.  104.  195.  108.
und  100.  vorschreibt.

)  Damit  den  Schäzmännern  kein  Zweisel
  über  den  Umfang  und  die  Bestandtheile
  des  Lehens  übrig  bleibt;
so  soll  denselben  der  mit  Zusammenstellung
  des  Lehenbriefs  mit  dem  Ka-750



taster  und  Adels-Summar  nach  dein
allerhöchsten  Auftrage  vom  20.  März
v.  J.  verfaßte,  und  von  dem  Wasallen
  gefertigte  Ausweis,  dessen  11.  und
12.  Rubrik  einstweil  offen  bleiben,  mit
seinen  Belegen  vorgelegt,  und  der  Besund
  mie  Bezug  auf  denselben  abgefaßt
  werden.

3)  Der  Befund  muß  auedrücklich  enthalten,

  daß  das  lehenbare  Gut  nach
seinem  wahren  Werthe  als  Allod,  und
ohne  Rücksicht  auf  den  Lehen-Nerus,
und  die  aus  denselben  darauf  haftenden
  Beschwerden  geschäzt  worden  sey.

4)  Wenn  die  beiden  Schcäzmänner  in

ihrem  Befunde  von  einander  abweichen,
  so  ist  sich  nach  den  #  106.
und  197.  der  schon  oben  erwähnten
Gerichtsordnung  zu  benehmen.

5)  Von  Seite  des  Landgerichts  und

seines  Personals  kann  nach  dem  S.  3.
der  allerhöchsten  Eneschliebung  vom
20.  März  v.  J.  für  die  Vornahme
der  Schzung  nichts  angerechnet  werden;
  die  Gebühren  jedoch,  welche  die
Scháäzmänner  nach  der  bestehenden
Tarordnung  zu  fodern  haben,  sollen
von  dem  Vasallen,  in  dem  Falle  aber,
wenn  wegen  Mangelhafeigkeit  der  ersten
  eine  zweite  Scházung  vorgenommen
  werden  muß,  von  der  schuldhaften
  Gerichtsperson  ihnen  vergütet
werden.

6)  Wenn  sich  aus  dem  Protokolle,  wel-(5%)