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(Die Allodifikation der tirolischen Lehen betreffend.)
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Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
Auf Befehl Seiner Majestät des Ksnigs.
Do sich gezeigt hat, daß die mit dem
allerhöchsten Auftrage vom 20. März v. J.
K. 7. zum Behufe der Lehen-Allodifikation
vorgeschriebenen Schäázungen nicht immer
mit derjenigen Genauigkeit vorgenommen
werden, welche das Interesse des höchsten
behenherrn erfodert; so haben Seine Majestät
folgende Normen fest zu sezen für
nöthig befunden:
1) Die Schazungen sollen durch zwei
beeidigte oder zu beeidigende Schäzmänner,
deren einen das Landgericht,
und den andern der Vasall ernennt,
in Gegenwart des Landrichters
oder eines Abgeordneten desselben, welcher
jedoch eine Gerichtsperson seyn
muß, und nach vorausgegangener Vorladung
des Vasallen, im Orte selbsk
vorgenommen, und dabei alles dassenige
beobachtet werden, was die im
Inn= und Eisack-Kreise bestehende Gerichtsordnung,
für Augenscheins-Tagsazungen
in den S&#. 104. 195. 108.
und 100. vorschreibt.
) Damit den Schäzmännern kein Zweisel
über den Umfang und die Bestandtheile
des Lehens übrig bleibt;
so soll denselben der mit Zusammenstellung
des Lehenbriefs mit dem Ka-750
taster und Adels-Summar nach dein
allerhöchsten Auftrage vom 20. März
v. J. verfaßte, und von dem Wasallen
gefertigte Ausweis, dessen 11. und
12. Rubrik einstweil offen bleiben, mit
seinen Belegen vorgelegt, und der Besund
mie Bezug auf denselben abgefaßt
werden.
3) Der Befund muß auedrücklich enthalten,
daß das lehenbare Gut nach
seinem wahren Werthe als Allod, und
ohne Rücksicht auf den Lehen-Nerus,
und die aus denselben darauf haftenden
Beschwerden geschäzt worden sey.
4) Wenn die beiden Schcäzmänner in
ihrem Befunde von einander abweichen,
so ist sich nach den # 106.
und 197. der schon oben erwähnten
Gerichtsordnung zu benehmen.
5) Von Seite des Landgerichts und
seines Personals kann nach dem S. 3.
der allerhöchsten Eneschliebung vom
20. März v. J. für die Vornahme
der Schzung nichts angerechnet werden;
die Gebühren jedoch, welche die
Scháäzmänner nach der bestehenden
Tarordnung zu fodern haben, sollen
von dem Vasallen, in dem Falle aber,
wenn wegen Mangelhafeigkeit der ersten
eine zweite Scházung vorgenommen
werden muß, von der schuldhaften
Gerichtsperson ihnen vergütet
werden.
6) Wenn sich aus dem Protokolle, wel-(5%)