Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

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ehelich maͤnnlichen Descendenz, so succedirt 
unmittelbar der, Adoptirte. 
Art. 39. Sollte aber nach der Adoption 
noch ein maͤnnlicher, rechtmaͤssig ehelicher 
Erbe· geboren werden, so bleibt das Erb- 
folge-Recht des Adoptirten bis zur Erloͤ- 
schung der daraus entstehenden maͤnnlichen 
Descendenz nach dem im Art. 34. bestimm- 
ten Falle fuspendirc. 
Art. do. Der Adoptirte und seine Nach- 
kommen erhalten indessen alle Vorrechee und 
Vortheile baierischer Prinzen und Prinzes- 
  
sinnen. 
VI. Ticel. 
Von Apanagen, Aussteuer und 
Witthum. 
Art. 41. Nach dem II. Titel C. V. der 
Konstitution darf kuͤnftig keine Apanage 
auf liegende Guͤter konstituirt werden, son- 
dern es soll in einer Apanagial-Rente in 
Geld von hoͤchstens 100,000 fl. auf die koͤ— 
nigliche Staatskasse angewiesen werden, wel- 
che in monatlichen Raten an die nachgebor- 
nen Prinzen ausbezahlt wird. 
Art. 42. Diese Apanage wird von dem 
Könige durch einen besondern Abt regulirt 
und angewiesen, sobald der nachgeborne Prinz 
die Volljährigkeit erreicht hat, und bei sei- 
ner Vermählung ein eigenes Haus für ihn 
gebildet word. 
Art. 43. Bis dahin werden die nachge- 
bernen Prinzen zwar auf Kosten der könig- 
lichen Staatskasse unterhalten, dieser Unter- 
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halt wird aber jährlich von dem Könige be- 
sonders angeordnet. 
Art. 41. Wenn für einen nachgebornen 
Prinzen eine Apanage, welche die konsti- 
tutionsmässige Summe nicht übersteigen darf, 
festgesezt und angewiesen ist, so muß der- 
selbe davon nicht nur den Unterhalt seiner 
Familie und seines Hauses, sondern auch 
die Aussteuer seiner Töchrer, die Etablirung 
seiner Söhne und die Witthume in seiner 
binie bestreiten. 
Art. 45. Ein solcher apanagirter Prinz 
muß allezeit die in seinem Hause getroftenen 
Einrichtungen dem Könige zur Bestätigung 
anzeigen. Sollte desselben Familie so zahl- 
reich seyn und die ausgesezte Apanage zu 
ihrem standesmässigen Unterhalte nicht hin- 
reichen, so wird der König für solche ein- 
zelne Fälle eine weitere väterliche Unterstü- 
zung eintreten, oder eine sonstige geeignete 
Vorsorge dafür treffen lassen. 
Art. 406. Das Heurathgut einer Prin- 
zessinn aus der königlichen Hauptlinie ist im 
II. Tit. G. VI. der Konstitution auf roo, oo fl. 
festgesezt. Diese werden auf die königliche 
Staatskasse angewiesen und ausbezahlt, wie 
man in den Ehepabten übereinkommen wird. 
Art. 47. Die Aussteuer der apanagir- 
ten Prinzessinnen muß aus der Apanage 
bestritten werden. 
Art. 48. Das Witthum der regierenden 
Königinn wird durch eine besondere Akte 
des Königs bestimmt; es darf aber das 
Maximum nicht überschreiten, welches im
	        
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