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ehelich maͤnnlichen Descendenz, so succedirt
unmittelbar der, Adoptirte.
Art. 39. Sollte aber nach der Adoption
noch ein maͤnnlicher, rechtmaͤssig ehelicher
Erbe· geboren werden, so bleibt das Erb-
folge-Recht des Adoptirten bis zur Erloͤ-
schung der daraus entstehenden maͤnnlichen
Descendenz nach dem im Art. 34. bestimm-
ten Falle fuspendirc.
Art. do. Der Adoptirte und seine Nach-
kommen erhalten indessen alle Vorrechee und
Vortheile baierischer Prinzen und Prinzes-
sinnen.
VI. Ticel.
Von Apanagen, Aussteuer und
Witthum.
Art. 41. Nach dem II. Titel C. V. der
Konstitution darf kuͤnftig keine Apanage
auf liegende Guͤter konstituirt werden, son-
dern es soll in einer Apanagial-Rente in
Geld von hoͤchstens 100,000 fl. auf die koͤ—
nigliche Staatskasse angewiesen werden, wel-
che in monatlichen Raten an die nachgebor-
nen Prinzen ausbezahlt wird.
Art. 42. Diese Apanage wird von dem
Könige durch einen besondern Abt regulirt
und angewiesen, sobald der nachgeborne Prinz
die Volljährigkeit erreicht hat, und bei sei-
ner Vermählung ein eigenes Haus für ihn
gebildet word.
Art. 43. Bis dahin werden die nachge-
bernen Prinzen zwar auf Kosten der könig-
lichen Staatskasse unterhalten, dieser Unter-
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halt wird aber jährlich von dem Könige be-
sonders angeordnet.
Art. 41. Wenn für einen nachgebornen
Prinzen eine Apanage, welche die konsti-
tutionsmässige Summe nicht übersteigen darf,
festgesezt und angewiesen ist, so muß der-
selbe davon nicht nur den Unterhalt seiner
Familie und seines Hauses, sondern auch
die Aussteuer seiner Töchrer, die Etablirung
seiner Söhne und die Witthume in seiner
binie bestreiten.
Art. 45. Ein solcher apanagirter Prinz
muß allezeit die in seinem Hause getroftenen
Einrichtungen dem Könige zur Bestätigung
anzeigen. Sollte desselben Familie so zahl-
reich seyn und die ausgesezte Apanage zu
ihrem standesmässigen Unterhalte nicht hin-
reichen, so wird der König für solche ein-
zelne Fälle eine weitere väterliche Unterstü-
zung eintreten, oder eine sonstige geeignete
Vorsorge dafür treffen lassen.
Art. 406. Das Heurathgut einer Prin-
zessinn aus der königlichen Hauptlinie ist im
II. Tit. G. VI. der Konstitution auf roo, oo fl.
festgesezt. Diese werden auf die königliche
Staatskasse angewiesen und ausbezahlt, wie
man in den Ehepabten übereinkommen wird.
Art. 47. Die Aussteuer der apanagir-
ten Prinzessinnen muß aus der Apanage
bestritten werden.
Art. 48. Das Witthum der regierenden
Königinn wird durch eine besondere Akte
des Königs bestimmt; es darf aber das
Maximum nicht überschreiten, welches im