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Siegel nebst den koͤniglichen Wappen, wo
es erfoderlich ist, mit seinem Namen bezeichnet.
Art. 71. Nachdem der Koͤnig das Alter
von 18 vollen Jahren erreichet, und in der
obengenannten feierlichen Versammlung nach-
stehenden Eid:
„Ich schwoͤre, nach der Konstitution des
„Reichs und den Gesezen zu regieren,
„und jederzeit unparteische Justiz admi-
„nistriren zu lassen.“
abgelegt har, so werden alle Akten der Re-
genrschaft geschlossen, und der Regierungs-
Antritt des Königs wird in der Residenz und
in dem ganzen Königreiche öffentlich proklamirr.
Art. 72. Ueber die Eides-Ablegung
des Königs und den Regierungs= Antriit
desselben wird eine Akte verfaßt, in das Haus-
Archiv hinterlegt, und durch ein Dekret der
Narional-Repräsentation mitgetheilt.
Art. 73. Die Prinzen des königlichen
Hauses können für die Verwaltung des Ver-
mögens und die Erziehung ihrer minderjäh-
rigen Kinder Vormünder ernennen; diese müs-
sen aber von dem Könige bestätigt werden.
Art. 74. Wenn der Vater entweder selbst
keine Vormünder ernannt hat, oder die Er-
nannten haben die königliche Genehmigung
nicht erhalten, so kommt ihre Bestellung dem
Knige zu.
Art. 75. Die Vormünder müssen bei
der Erziehung der Prinzen und Prinzessinnen
dasjenige beobachten, was Art. 23 und 24,
deshalb verokdnet ist.
Art. 76. In Ansehung der Verwaltung
des Vermögens haben sie die VWorschriften
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der Geseze des Koͤnigreichs zu beobachten,
jedoch wird bei ihren Handlungen die Bestä-
tigung des Königs erfodert, wo bei Priva=
ten die Bestätigung der Gerichte vorgeschrie-
ben ist.
N. T
Von der Gerichesbarkeit über das kö-
nigliche Haus und von dem Familien=
Rathe.
Art. 77. Real= und vermischte Klagen ge-
gen ein Glied des königlichen Hauses werden
bei den einschlägigen königlichen Appellations=
gerichten angebrachr.
Art. 78. Der königliche Fiskus wird in
solchen Fällen bei diesen Gerichten durch die
geeigneten Beamten zu Rechr stehen.
Art. 70. Für alle andere persönliche ge-
richtliche Angelegenheiten der Prinzen und
Prinzessinnen des königlichen Hauses wird der
König einen Familien-Nath anordnen.
Art. g90. Dieser besteht aus dem Könige,
dem Kronprinzen, denjenigen Prinzen des ké-
niglichen Hauses, welche das 1 ce Jahr er-
reicht haben, den Ministern und übrigen Kron-
beamten.
Art. 81. Der Familien-Rath wird von
dem Könige, oder in dessen Abwesenheit von
dem Kronprinzen präsidirt: sind beide nicht
gegenwärtig, so wird das Präsidium nach
Gurfinden des Monarchen einem Andern über-
tragen. Diese Uebertragung geschiehr durch
ein besonderes Dekrer.
Art. 82. Der Familien-Rath versammelt
sich nur auf ausdrücklichen Befehl des Königs,
und zu dem von ihm bestimmten Zwecke.
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