Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

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Siegel nebst den koͤniglichen Wappen, wo 
es erfoderlich ist, mit seinem Namen bezeichnet. 
Art. 71. Nachdem der Koͤnig das Alter 
von 18 vollen Jahren erreichet, und in der 
obengenannten feierlichen Versammlung nach- 
stehenden Eid: 
„Ich schwoͤre, nach der Konstitution des 
„Reichs und den Gesezen zu regieren, 
„und jederzeit unparteische Justiz admi- 
„nistriren zu lassen.“ 
abgelegt har, so werden alle Akten der Re- 
genrschaft geschlossen, und der Regierungs- 
Antritt des Königs wird in der Residenz und 
in dem ganzen Königreiche öffentlich proklamirr. 
Art. 72. Ueber die Eides-Ablegung 
des Königs und den Regierungs= Antriit 
desselben wird eine Akte verfaßt, in das Haus- 
Archiv hinterlegt, und durch ein Dekret der 
Narional-Repräsentation mitgetheilt. 
Art. 73. Die Prinzen des königlichen 
Hauses können für die Verwaltung des Ver- 
mögens und die Erziehung ihrer minderjäh- 
rigen Kinder Vormünder ernennen; diese müs- 
sen aber von dem Könige bestätigt werden. 
Art. 74. Wenn der Vater entweder selbst 
keine Vormünder ernannt hat, oder die Er- 
nannten haben die königliche Genehmigung 
nicht erhalten, so kommt ihre Bestellung dem 
Knige zu. 
Art. 75. Die Vormünder müssen bei 
der Erziehung der Prinzen und Prinzessinnen 
dasjenige beobachten, was Art. 23 und 24, 
deshalb verokdnet ist. 
Art. 76. In Ansehung der Verwaltung 
des Vermögens haben sie die VWorschriften 
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der Geseze des Koͤnigreichs zu beobachten, 
jedoch wird bei ihren Handlungen die Bestä- 
tigung des Königs erfodert, wo bei Priva= 
ten die Bestätigung der Gerichte vorgeschrie- 
ben ist. 
N. T 
Von der Gerichesbarkeit über das kö- 
nigliche Haus und von dem Familien= 
Rathe. 
Art. 77. Real= und vermischte Klagen ge- 
gen ein Glied des königlichen Hauses werden 
bei den einschlägigen königlichen Appellations= 
gerichten angebrachr. 
Art. 78. Der königliche Fiskus wird in 
solchen Fällen bei diesen Gerichten durch die 
geeigneten Beamten zu Rechr stehen. 
Art. 70. Für alle andere persönliche ge- 
richtliche Angelegenheiten der Prinzen und 
Prinzessinnen des königlichen Hauses wird der 
König einen Familien-Nath anordnen. 
Art. g90. Dieser besteht aus dem Könige, 
dem Kronprinzen, denjenigen Prinzen des ké- 
niglichen Hauses, welche das 1 ce Jahr er- 
reicht haben, den Ministern und übrigen Kron- 
beamten. 
Art. 81. Der Familien-Rath wird von 
dem Könige, oder in dessen Abwesenheit von 
dem Kronprinzen präsidirt: sind beide nicht 
gegenwärtig, so wird das Präsidium nach 
Gurfinden des Monarchen einem Andern über- 
tragen. Diese Uebertragung geschiehr durch 
ein besonderes Dekrer. 
Art. 82. Der Familien-Rath versammelt 
sich nur auf ausdrücklichen Befehl des Königs, 
und zu dem von ihm bestimmten Zwecke. 
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